Jun
08
Bestattungspflicht, Bestattungspflichtiger, Bestattungsberechtigter
Bestattungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß ein Verstorbener ordentlich bestattet wird.
In Deutschland geben Ländergesetze (Bestattungsgesetze der Bundesländer) entsprechende Richtlinien vor.
Die Totenfürsorgepflicht entspringt dem Gewohnheitsrecht und beinhaltet auch weitreichende Rechte, wie z.B. das Recht über Bestattungsart und Grab zu bestimmen, sowie z.B. Strafanzeigen wegen Störung der Totenruhe oder Grabschändung zu erstatten.
Der Bestattungspflichtige kann, muß aber nicht identisch sein mit der zur Kostenübernahme verpflichteten Person.
*Wer ist bestattungspflichtig?
*Ersatzvornahme durch Ordnungsamt
*Verpflichtung zur Kostenübernahme
*Krankenkasse, Sozialhilfeträger
*Literaturliste
*Anhang
Wer ist bestattungspflichtig?
Wie erwähnt, gibt es leichte Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Man kann aber grob davon ausgehen, daß die Bestattungspflicht folgender Auflistung folgt:
* 1. der Ehegatte (in einigen Bundesländern auch der Lebenspartner nach dem LPartG)
* 2. die volljährigen Kinder
* 3. die Eltern
* 4. andere nahe Angehörige
Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn die Bestattungspflichtigen die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung oder weil sie mit dem Verstorbenen zerstritten waren) ausschlagen.
Grundsätzlich ergibt sich die Bestattungspflicht aus dem Familen- oder Verwandtschaftsverhältnis und hat nichts damit zu tun, ob man dem Verstorbenen nahe stand oder ob man ihn unter ungünstigsten Umständen vielleicht überhaupt nicht kannte.
Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (außer im Bundesland Sachsen aufgrund einer dortigen Sonderregelung).
Ersatzvornahme durch Ordnungsamt
Wird eine Bestattung, aus welchen Gründen auch immer, nicht zeitnah durchgeführt oder steht zu erwarten, daß das nicht geschieht, etwa weil keine Angehörigen bekannt sind oder diese sich weigern, kann das zuständige Ordnungsamt als Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Seuchenhygiene eine Ersatzvornahme der Bestattung zwangsweise anordnen. Die Kosten werden dann vorerst von der Kommune übernommen. Diese wird in der Regel versuchen, Bestattungspflichtige ausfindig zu machen und denen die Kosten in Rechnung zu stellen.
Im Falle einer bewußten Weigerung kann auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Bußgeld verhängt werden.
Verpflichtung zur Kostenübernahme
Ein wichtiger Aspekt ist dabei, daß der Bestattungspflichtige auch derjenige sein kann, der die Kosten der Bestattung zu tragen hat, dies muß aber nicht zwangsläufig der Fall sein! Insbesondere aufgrund des Erbrechts (§ 1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Bestattung des Erblassers.") führt oft dazu, daß aufgrund der oben geschilderten Regelungen Person A der Bestattungspflichtige ist, während Person B als Erbe die Kosten zu tragen hat.
Zu berücksichtigen ist dabei, daß Testamente oft erst Tage oder gar Wochen nach der Bestattung eröffnet werden und sich die Verpflichtung zur Kostenübernahme daher oft überraschend auf eine völlig andere Person, als vorher angenommen, verlagert.
Grundsätzlich muß derjenige, der zur Kostentragung verpflichtet ist, demjenigen der die Kosten tatsächlich getragen hat, etwa der Ordnungsbehörde die Kosten erstatten.
"Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG)."
Die von Laien oft als "unwürdige Totenentsorgung" verurteilte Praxis der Ordnungsbehörden, Verstorbene unter extrem kostengünstigen Bedingungen beizusetzen (z.B. Beisetzung im Urnenmassengrab o.ä.) rührt u.a. aus dem Umstand her, daß sich die Ordnungsbehörden hinterher oft mit zahlungsunwilligen Hinterbliebenen auseinandersetzen müssen und sich von vornherein nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, im Zuge der Ersatzvornahme verschwenderisch gehandelt zu haben.
Krankenkasse, Sozialhilfeträger
Anders als früher zahlen die Krankenkassen kein Sterbegeld mehr. Wenn alle Zahlungspflichtigen nicht in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, also mittellos sind, übernimmt auf entsprechenden Antrag hin das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten einer einfachen und würdigen Bestattung (§ 74 SGB XII).
"Ausgewählte Rechtsprechung zu § 74 SGB XII (vor dem 1. Januar 2005 § 15 BSHG):
Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen (OVG Münster, NJW 1998, 2154), also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329).
Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2002, 8 PA 94/02; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005, 6 K 93/05; Urteil des VGH Mannheim vom 19. Oktober 2004, 1 S 681/04; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2001, NJW 2002, 3491.
Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (VG Koblenz, Urteil 5K 3706/03.Ko vom 30. Juni 2004).
Die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, die zu tragen sich zunächst ein Freund aus moralischen Gründen verpflichtet hatte, werden ihm vom Sozialamt nicht erstattet, da es für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung gab: VG Aachen Az.: 2 K 1862/04.
Ein Krankenhausträger kann regelmäßig die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2. 03.
Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat: VG Trier Az.: 2 K 522/06.TR.
Notwendige Bestattungskosten ergeben sich aus der örtlichen Friedhofssatzung: VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83. Sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt, wird dessen Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet, VGH Mannheim, FEVS 1992, 380. Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein: OVG Lüneburg, FEVS 33, 251.
Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den zu erstattenden Bestattungskosten: Landessozialgericht NRW, L 20 B 63/06 SO NZB vom 21. September 2006; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2003, 12 ZB 03.3098; BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 , Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961, Az: II C 150.59.
Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster (FEVS 42, 27) ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) erkennt sie ausnahmsweise an, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.
Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VG Düsseldorf (ZfSH/SGB 1987, 325) abgelehnt; dagegen hat das VG Göttingen - 2 A 2523/97 - den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen.
Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hessischer VGH, FEVS 41, 33)."
Literaturliste
* Müller: Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht; DStZ 2000, 329
* Müller: Die Bestattung auf Kosten des Sozialhilfeträgers
* Paul: Wer ist Verpflichteter i.S. des § 15 BSHG (Bestattungskosten), ZfSH/SGB 2002, 73
* Stelkens/Cohrs: Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht; NVwZ 2002, 917
* Spranger: Der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 15 BSHG; ZfSH/SGB 1998, 334
* Stockert: Bestattung durch den Betreuer; BtPrax 1996, 203
* Zeiss: Bestattungskosten mittelloser Personen - Kostenerstattung an Krankenhausträger; ZfSH/SGB 2002, 67
Anhang
Da die Regelungen, wer Bestattungspflichtiger und Kostenübernahmeverpflichteter ist, von Land zu Land variieren, gebe ich einmal beispielhaft die Regelungen für Hamburg wieder:
"Zur Regelung der Bestattung sind nach § 10 Bestattungsgesetz die Angehörigen verpflichtet,
und zwar gemäß § 22 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes nacheinander in folgender Reihenfolge:
1. der Ehegatte,
2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
3. die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder,
4. die Stiefkinder,
5. die Ehegatten der Stiefkinder,
6. die Enkel,
7. die Ehegatten der Enkel,
8. die Eltern,
9. die Geschwister,
10. die Stiefgeschwister,
11. die Großeltern,
12. die Verschwägerten,
13. die Kinder der Geschwister,
14. die Geschwister der Eltern,
15. die Kinder der Geschwister der Eltern,
16. die Verlobte/der Verlobte,
17. die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.
Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.
Die Sozialdienststelle wird nur tätig, wenn niemand die Bestattung des Verstorbenen veranlasst. Sobald irgendjemand die Bestattung in Auftrag gibt, kann keine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz mehr durchgeführt werden.
Nur wenn niemand tätig wird, und eine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz veranlasst werden muss, gewinnt die Reihenfolge an Bedeutung. Der in der Reihenfolge am höchsten stehende Bestattungspflichtige hat die Kosten zu erstatten.
Hinweis:
Die Pflicht, die Bestattung zu regeln, hat grundsätzlich nichts damit zu tun, die Bestattung auch zu bezahlen. Wer die Bestattung bezahlt, ist im BGB geregelt, nämlich der Erbe bzw. der unterhaltspflichtige Angehörige.
Sofern der Erbe nicht tätig wird und ein Angehöriger die Bestattung regelt, so hat dieser Angehörige keinen Anspruch nach § 15 BSHG, sondern muss die Kosten der Bestattung beim zur Tragung der Kosten Verpflichteten (hier beim Erben) geltend machen."
Quelle: Leitfaden für Bestattungen, Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
frei nach einem entsprechenden Artikel in Wikipedia der freien Enzyklopädie. Zitate: ebenda
Schon erschreckend - da muss man also schlimmstenfalls für ein Familienmitglied zahlen, mit dem man seit Jahrzehnten keinen Kontakt hat. Weil man diesen Kontakt nicht will. Oder Kinder müsssen für ihre Väter die Bestattung zahlen, obwohl der wiederum nie Unterhalt an die Kinder gezahlt hat.
In einem der vorherigen Beträge stand etwas davon, dass Erdbestattungen oft immernoch 500€ fällig werden bei diesem Billigbestatter. Mir wäre das zu teuer, wenn ich das für einen Menschen zahlen müsste, den ich Jahrzehnte lang gehasst hätte.
Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht
Das war bei meiner Tante anders... Ihr Vater hat sich noch vor ihrer Geburt aus dem Staub gemacht und ist dann 30 Jahre später zu selbigen geworden. Sie hat gegen den Bescheid sofort über einen Anwalt Widerspruch eingelegt und hatte dann auch keine Probleme damit.
Mir wären für einige Menschen 5 Euro zuviel
Aber danke Tom für die vielen Infos
Meine Tante hätte lt. thüringischen Gesetzen für ihren verstorbenen Vater, zu dem sie 60 Jahre keinen Kontakt hatte, die Bestattungskosten ihres Vaters nicht zahlen müssen. Ihre zwei Brüder im anderen Bundesland, die auch seit Jahrzehnten keinen Kontakt zum Verstorbenen hatten, mussten zahlen. Die drei Kinder haben sich letztendlich die Bestattungskosten aber intern geteilt. - Übrigens hatten alle drei auch über Generationen ihrer Kinder und Enkel hinweg das "Erbe" des Verstorbenen ausgeschlagen.
So weit also die Bestattungs*pflicht*. Danke.
Wie ist das aber, wenn es verschiedene Personen gibt - etwa die getrennt lebende Frau und die neue Freundin - die beide getrennt die Bestattung beauftragen (wollen), dabei den anderen evtl. ganz ausladen, und beide am Ende verschiedene Bestatter beauftragen?
Wer ist denn in welcher Reihenfolge bestattungs*berechtigt*? (Der Tote, klar, haha, also vielleicht besser bestattungsdurchführungsauftragsberechtigt?)
Wenn Ehefrau vorhanden, dann Ehefrau auch bestattungsberechtigt, ganz einfach. Wo Verlobte und Lebensgefährtinnen so in etwa stehen, sieht man ja oben, das ist recht eindeutig. Ob das so angemessen ist, ist eine andere Frage.
War ja auch so ein Thema bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft, und warum die wichtig ist. Da kamen dann nämlich diese charmanten Fälle, wo jemandes Familie den Kontakt wegen "dieser Schweinereien" entweder ganz abgebrochen hatte, oder sich dieser auf Beschimpfungen beschränkte, vielleicht Jahrzehnte, aber wenn dann ein Partner starb, wurde von den Eltern die große Beerdigung organisiert, am besten noch unter Ausschluss aller Freund und insbesondere Partner, und in der Hinterpampa, wo der Verstorbene nie mehr war und hinwollte. (Ich weiß, wäre im Vorfeld zu regeln gewesen, wurde aber eben nicht immer gemacht.)
Ganz schön daneben, dass keine Rechnungen vom Sozialamt gezahlt werden, die ein Freund ausgelegt hat. Wieder mal ein schönes Beispiel dafür, wie in diesem Land Egoismus belohnt und Versuche sich "anständig" zu benehmen bestraft werden. Ich sehe ja noch ein, dass keine riesengroße Sonderbeerdigung bezahlt wird, aber wenigstens ein Mindestbetrag sollte schon zurück gezahlt werden. Immerhin liegen die Leute ziemlich lange, bis das angeordnet wird.
Wenn jetzt noch 1000 € da sind, aber auch 1000 € Schulden, und die Bestattung auch 1000 € kostet, wer zahlt dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?
Oh, super! Danke für diese Seite auf Deinem Blog!
Darf ich die bei uns im Amt den Bürgern anempfehlen?!
Ehrlich gesagt, mag ich nämlich nicht immer die Streitereien, Keifereien und hastenichgesehn haben, wenn es um die Bestattungskosten geht. Hier steht alles so fein ausführlich!
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Muß ein Bestatterunternehmen nicht einen Bestattungsvertrag mit Anzahlung von ca. 2500,-DM seriöserweise verzinsen. Es gibt doch eine spezielle Bank des deutschen Bestatterverbandes.Wer weiß Bescheid?
@Reinhold: Jeder Verband hat da sein eigenes Anlageverfahren, aber sehr viele Bestatter gehören keinem der Verbände an. Die Beiträge zum Verband sind sehr hoch und man hat kaum einen Nutzen davon.
Der Bestatter kann das Geld auf ein spezielles Konto einzahlen, auf einzelnen Sparbüchern die auf den Kunden laufen anlgen usw.
Bei den Verbänden gibt es die niedrigsten Zinsen.
Antwort an Bösewind- ist man denn verpflichtet(ähnlich wie eine Mietkaution) das Geld anzulegen?(als Bestatter). Außerdem möchte ich gerne wissen: Gilt der Bestattungsvorsorgevertrag auch heute noch? Darf der Bestatter einfach die Summen erhöhen?
Frohes Fest...
Vor zwei Tagen erhielten wir den Anruf der zuständigen Gemeinde, dass der leibliche Vater meiner Frau verstorben ist. Diese hat Ihren Vater aber nie gesehen und er hat auch keine Alimente gezahlt (war dafür sogar im Knast...
. Meine Frau ist nun bestattungspflichtig, so auch die Aussage eines gut befreundeten Bestatters der Familie. Wir haben nun die Übernahmeerklärung unterschrieben, hier im Blog steht, dass wenn kein Kontakt bestand, dieses auch angefechtet werden kann, ist das richtig ?
Zweite Frage: Wo hört die Bestattungspflicht auf ? Wer muss sich um die Wohnung, Versorger, Abmeldungen etc. kümmern ? Laut Aussage Bestatter ist meine Frau nun Rechtsnachfolgerin und muss sich auch mit dem Vermieter etc. auseinandersetzen, ist dass korrekt ?
Vielen Dank für jede Hilfe in einem Thema wo wir uns nicht auskennen...
Dirk Hille
Dringend: Vater gerstorben ,Eltern geschieden.vier Kinder.mein Vater hat sich nie um uns gekümmert,Hatten nie Kontakt, und hatte auch keinen unterhalt gezahlt.ich und meine schwester wollen Das erbe ausschlagen.er hat aber noch zwei weitere Kinder wir wissen aber nicht wo sie sind und wie sie heissen.wer muss Zahlen?Was kostet das Billigste auf wiese Streuen, kenn mich da nicht so gut aus ?Bitte Helft mir!Bedanke mich im vorraus.Und was ist eigendlich mit den weiteren Kosten Versicherungen und rente wer stoppt das Was Da noch alles so weiter lauft Bitte Helft mir.
Immerhin habt Ihr diesem Mann auch Eure Existenz zu verdanken.
Setzt Euch mal alle zusammen.
OK, die Billig- und Racheversionversion könnt Ihr beim Bestatter bestellen. Wenn Ihr das nicht bestellt, macht es eben das Amt, das sich nachher die Kosten bei den Beteiligten holt. Je länger das dauert, desto höher die eventuell die Kühlungs- und Leichenkammerkosten. Wenn einer von Euch allein unterschreibt, kann er der Dumme sein, wenn die anderen Fünf nachher ihren Geldbeutel zuklemmen. Wenn das Amt die Kosten einfordert, könnte es durch Sechs gehen. Ein Anwalt kostet extra, und eventuell zieht sich dann Alles.
Dies ist nur meine persönliche Meinung, keine Rechtsauskunft.
Ich finde eines kurios: Wenn es um die Ermittlung der Bestattungspflicht geht, dann scheinen hier praktisch sämtliche Verwandte sämtlichen Grades in Frage zu kommen nebst deren angeheirateter PartnerInnen (meine ich, hier mal gelesen zu haben).
+
Im Unterhaltsrecht jedoch wird eigentlich nur Regress auf Verwandte 1. Grades genommen wie Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder usw. Geschwister, Onkel, Tanten, Schwager, Schwägerinnen, Cousins, Cousinen zählen nicht zum unterhaltspflichtigen Personenkreis.
+
Das heißt, die Bestattungspflicht orientiert sich nicht am Unterhaltsrecht und die Ordnungsämter könnten sich z B. an mich wenden, wenn sie einen entfernten Verwandten in Weißgottwo von mir beerdigen müssen, nur, weil ich dessen einziger Verwandter bin. Da spielt scheinbar der Verwandtschaftsgrad keine Rolle und auch nicht, ob ich vom Cousin vom Cousin überhaupt Kenntnis habe. Da sieht man eigentlich, dass Gesetzgebung bzw. Gesetzesauslegung ziemlich willkürlich erfolgt, nur, damit die Sozial-, Ordnungs- und Friedhofsämter Geld eintreiben können.
+
Daraus resultieren nun weiterführende Fragen, nicht wissend, ob dies hier schon beantwortet wurde: Was geschieht, wenn ein Bestattungspflichtiger seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat oder eine andere Staatsbürgerschaft hat und seiner Bestattungspflicht und Zahlungspflicht nicht nachkommt? Im Erbfall könnte man das ja mit dem Erbe verrechnen, aber wenn das Erbe ausgeschlagen wird müsste dann die deutsche Behörde im Heimatstaat des Bestattungspflichten klagen. Ich weiß nicht, ob das von Erfolg gekrönt wäre.
+
Eine andere Frage, die auftaucht wäre die, wenn Bestattungspflichtiger und Zahlungspflichtiger nicht identisch sind oder der Zahlungspflichtige noch nicht feststeht. Es wäre doch kurios, wenn der Bestattungspflichtige zwar eine Bestattung in die Wege leitet aber dem Bestatter und dem Amt schon von vorneherein mitteilt, dass er nicht zahlt bzw. mitteilt, an welchen Verwandten man sich bitteschön wenden könnte.
Grüße
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Kommentare
Ganz ehrlich - ein Bestatter.
Da bekommt die Geschichte ja.
Guck an, Petermann ist Ditts.
An all die "Unmöglich-Schre.
Komm tom wenigstens noch ein.
Ich könnte schwören, von d.
Der Herr Bestatter hat eine .
Tom, ich muß gleich weg. Bi.