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Der Lazarus-Effekt

Wie wird der Mund einer Leiche verschlossen?

Dr. Dr. Rainer Erlinger ist ein kluger Mann, soviel läßt sich zumindest aus seinen Publikationen herauslesen.
In einer Kolumne des SZ-Magazins online nimmt er nun Stellung zu einer Urheberrechtsfrage, die auch für mich irgendwann mal interessant werden könnte. Und zwar genau an dem Tag, an dem sich mal ein Sargdeckel öffnet und die darin zur ewigen Ruhe gebettete Person mit mir redet und ich das Erzählte publizistisch weitergebe.

Angenommen es handelt sich nicht nur um Zitate oder um direkt oder indirekt wiedergegebene wörtliche Rede, sondern um eine längere Geschichte. Dann ergibt sich nämlich möglicherweise die Frage nach dem Urheberrecht an dem Text. Liegt dieses Recht nun bei der aus dem Sarg diktierenden Person oder bei mir?

Hierbei ist von Belang, ob die Person eventuell ein Heiland ist. Dann gelte es nämlich zu klären, ob dieser jetzt herumgeistert oder wiederauferstanden ist. Denn das bloße Herumgeistern ist ja bei allen möglichen englischen Adligen in ihren Schlössern angeblich ja durchaus Usus und somit dürfte dem nicht eine so große Bedeutung beigemessen werden.

So ein Wiederauferstandener hätte aber den gleichen urheberrechtlichen Stellenwert wie ein Scheintotgewesener oder jemand der überhaupt gar kein bißchen tot ist. Man kann ja bei Leuten, die aus Gräbern oder Särgen wieder herauskommen und danach wieder ganz lebendig sind, gar nicht wissen, ob die vorher wirklich so ganz richtig tot waren. Ergo muß man sie behandeln wie jeden anderen Lebenden auch und somit stünde ihnen auch das Urheberrecht zu.

Nun kommen aber, ein Blick in die Literatur reicht zu Beweisführung vollkommen aus, Geister wesentlich häufiger vor als Wiederauferstandene. Und seitdem es keine Wiederauferstandenen mehr gibt, hat sich auch die Zahl der Wiederauferweckten schlagartig verringert (Lazarus-Effekt).

Am Häufigsten dürfte es sich also bei Personen, die aus der Grube oder dem Untererdkistchen plaudern, um Geister handeln. Ja und nun stellt sich die Frage, ob denn auch solche Geister ein Urheberrecht für sich beanspruchen können.

Dieser durchaus wichtigen Frage, die für jeden Publizisten von elementarer Bedeutung werden kann, wendet sich eben dieser, eingangs erwähnte, Dr. Dr. Rainer Erlinger in seinem Artikel zu.

Diesen kann man hier nachlesen.

Offen bleibt aber auch nach der Lektüre dieses Textes die Frage, wie das bei Untoten, also Vampiren, Wiedergängern und Johannes Heesters ist.

Danke an Peter B für den Tip.


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Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 28. Mai 2012 | Peter Wilhelm 28. Mai 2012

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vivec
16 Jahre zuvor

Ich finde nach wie vor die Tradition, Verstorbene zu köpfen und ihr Herz mit einem Pfahl zu durchbohren, ziemlich ansprechend. Vor allem, weil man sowas damit ausschließen kann.

😀

16 Jahre zuvor

ääh, hallo ?
🙂

Gelegenheitsleser
16 Jahre zuvor

Nix gegen Jopi Heesters, ja? Sonst gibt’s Haue mit einem Sargdeckel! Wenn ich 100 bin will ich auch eine 40 Jahre jüngere Freundin. Wenn ich es mit genau überlege will ich schon eine wenn ich 60 bin.

Lukas Beeler
16 Jahre zuvor

@Gelegenheitsleser

Solange du das nicht willst wenn du 50 bist ist alles okay mit dir 😉

aga80
16 Jahre zuvor

Vermutlich währe es das beste , den Sarg zu zunageln um den juristischen Fallstricken aus dem Weg zu gehen. 😉

16 Jahre zuvor

Da fallen mir doch die Bücher des Geistwesens „Seth“ ein, die ein Medium angeblich in seinem Auftrag verfasste. Wenn Seth (welcher zufälligerweise auch ein sehr ambivalenter Bösling der ägyptischen Götterwelt ist) nun auf die Idee kommt, sein Urheberrecht einzuklagen, na aber hallo!

Obwohl ich fast glaube, dass das Medium mittlerweile auch schon verstorben ist. Da können sich die beiden ja dann auf gleichwertiger Ebene kabbeln, sobald Ed Fagan mal das Zeitliche gesegnet hat.

berndmosig
16 Jahre zuvor

,,, wenn der Uhrheber ein Uhrmacher war, steht ihm urheberrechtlich die Ausstellung der von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten zu.
Sollte es sich jedoch hierbei um eine Rechnung handeln, die nicht nur über die Arbeiten eine Aussage macht, so tritt das Urheberrecht nicht bei dem ursprünglichen Uhrhber, also dem Uhrmacher, in Kraft.
Ist dies wiederum uralt, so verjährt das Urheberrecht und wird folglich standesgemäß zur Standuhr.

16 Jahre zuvor

Wenn der Urheber tot ist, kann er sein Urheberrecht nicht mehr wahrnehmen, denn die Rechtsfähigkeit erlischt mit dem Tode. Das ist schlecht für Vampire, Zombies und Gespenster. Dafür kann man sie aber auch nicht ins Gefängnis werfen – sie sind ja nicht rechtsfähig.
Wenn der Verstorbene Nachkommen hat, bekommen die die Rechte an den Geschichten des Verstorbenen. Zumindest bis 70 Jahre nach Tod den Urhebers.

Werner
16 Jahre zuvor

„… wie das bei Untoten, also Vampiren, Wiedergängern und Johannes Heesters ist.“
Selten so gelacht. Immerhin ist jetzt klar, was J. Heesters _nicht_ ist. Damit ist eine neue Klasse von, ja wie denn nun, von Nicht-Menschen geschaffen. Bald wird man hören, wie Opa angemault wird: „Heester hier nicht so rum!“ oder „Unsere Oma? Lange nicht gesehen, ich glaube die heestert jetzt im Nachbarort.“

@Gelegenheitsleser: Würde Dir nicht eine Anzeige reichen „Tausche eine 50-jährige gegen zwei 25-jährige“? Damit entgehst Du dem Vorwurf, ein Pädophiler zu sein (40 Jahre jünger!) und hast trotzdem Deinen Spaß.




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