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Frag den Bestatter

Erbe zahlt Bestattungskosten. Wie viel ist da standesgemäss?

Man beauftragt als Angehöriger die Bestattung eines lieben Verwandten. Man glaubt, in der Pflicht zu stehen, weil es sonst keine weitere Person gibt, die für diese Kosten aufzukommen hat.
Vielleicht gehört man sogar nicht einmal zum Kreis der gesetzlich bestattungs- und zahlungspflichtigen Personen, ist vielleicht nur der Neffe des Verstorbenen oder nur verschwägert.
Bei der Testamentseröffnung stellt sich dann aber heraus, daß die Tischplattentanzkünstlerin Tilly Bo Toks vom lieben Onkel als Alleinerbin eingesetzt worden ist und nun ein erhebliches Vermögen erbt.

Gestern haben wir besprochen, daß der Erbe auch die Kosten der Bestattung zu tragen hat (§ 1968 BGB).
Das soll sicher stellen, daß derjenige oder diejenigen, die den Reibach machen, auch die Kosten an der Backe haben, um es mal flapsig zu sagen.

Dazu fragte ein Leser gestern:

Das mit dem Bestattungsanspruch ist aber boese…
Wenn ich ahne, dass ich nix erb, organisier ich eine riesige Bestattung und schieb die Kosten dann ab?
Gibt es da auch eine Deckelung?

Ein anderer Leser antwortete:

Aus Erfahrung: (Die Deckelung) gibt es, die Abschiebungswürdigen Kosten liegen bei der “Ortsüblichen, Würdigen Bestattung”, Mir hat auch mal wer auf die Tour versucht ein Bein zu stellen.

Das ist auch fast richtig.
Es ist die nämlich die standesgemäße, ortsübliche und würdige Bestattung zu ersetzen. Die Besonderheit und der Unterschied zum Sozialrecht liegt im Wort standesgemäß.
Die Höhe der erstattungsfähigen Bestattungskosten richtet sich also auch nach dem Stand und dem Lebensstil des Verstorbenen.

Ganz klar: man kann als Auftraggeber nicht einfach völlig unangemessen hohe Kosten verursachen und dann erwarten, daß man vom erben später auch Geld für irgendwelche Mätzchen ersetzt bekommt.

Aber: Die Erben können sich auch nicht darauf zurückziehen, daß nur die billigste und einfachste Bestattung zum Pflichtprogramm gehört.

Zu berücksichtigen ist der Lebensstil des Verstorbenen und die so genannte Verkehrssitte, woraus sich auch wiederum regionale Unterschiede ergeben können.
Einem einfachen Menschen mit normalem Beruf und Umgang, wird man eine herkömmliche Bestattung zumessen und bei einem Unternehmer, der ein millionenschweres Vermögen hinterläßt, kann sogar die von Pferden gezogene Leichenkutsche zum Standesgemäßen gehören.
Hier geht es nicht darum, daß ein Armer nur eine ärmliche Bestattung bekommt und ein Reicher eine pompöse, sondern es geht darum, daß die Erben hinterher nicht mit vollkommen überzogenen Kosten konfrontiert werden, weil ihnen vielleicht der Auftraggeber der Bestattung das Erbe nicht gönnt; andererseits soll so aber auch verhindert werden, daß Angehörige, die leer ausgegangen sind, den Verstorbenen anonym verscharren lassen.
Insgesamt krankt das aber daran, daß das Testament oft erst Wochen nach der Beisetzung eröffnet wird, weshalb es -man kann es nicht oft genug sagen- kein geeigneter Ort ist, um Verfügungen bezüglich der eigenen Bestattung festzulegen!

Daraus ergibt sich dann auch ein erhöhter Bedarf, solche Fragen durch Gerichte klären zu lassen.
Hierbei kommen die Gerichte, wie nicht anders zu erwarten, zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Das eine Gericht hält für einen einfachen Mann ein Sarggesteck für überzogen, ein anderes Gericht meint, 400 Euro für die Blumen seien angemessen und legt noch eine Zeitungsanzeige und ein Kafeetrinken als üblich oben drauf.

Zwei Urteile hierzu:
AG Leipzig, Urteil vom 14.1.2010 – Az.: 111 C 1249/09 und AG Grimma vom 9. 4. 1997 – Az.: 1C 18/97: Beide Gerichte halten sogar das anschließende Kaffeetrinken (Leichenschmaus) für normal im Rahmen einer standesgemäßen Beerdigung.


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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: | Peter Wilhelm 7. August 2012

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