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Frag den Bestatter

Holt sich das Sozialamt das Geld bei den Kindern?

Hallo Undertaker,

ich habe eine etwas knifflige Frage zum Thema Kostenübernahme und hoffe du hast eventuell einen Rat.

Frau B ist verstorben und der Ehemann hat die Bestattung veranlasst und wegen der Bestattungskosten einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt gestellt. Nun hat aber der Sohn des Ehepaares einen Brief vom Sozialamt erhalten, dass er einen Antrag auf Sozialhilfe für die Bestattungskosten ausfüllen kann.

Die Stadt hat die Bestattung nicht veranlasst, der Sohn hat weder Rechnung noch Bescheid über irgendwelche Kosten. Der aktuelle Brief ist keine Zahlungsaufforderung, sondern nur ein Antrag auf Sozialhilfe. Versucht das Sozialamt auf diesem Weg herauszufinden ob der Sohn zahlen könnte? Sollte man erstmal auf einen Bescheid warten oder gleich reagieren?

Für einen Tipp wäre ich dankbar.

Einerseits haben wir es sicherlich mit dem Landesbestattungsgesetz zu tun, das regelt, wer die Verplfichtung zur Bestattung als Bestattungspflichtiger zu übernehmen hat. Das wäre in diesem Fall der Ehemann B.

Wenn dieser aber nun die Kosten nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, sondern die Hilfe der Sozialbehörden in Anspruch nimmt, kann es durchaus sein, daß im Rahmen der Sozialgesetzgebung auch die möglicherweise für Herrn B. unterhaltsverpflichteten Personen in Anspruch genommen werden. Das wären dann in diesem Fall die Kinder.

Abwarten kann im ungünstigsten Fall bedeuten, daß es hinterher zu spät ist. Besser ist es, den Sachbearbeiter auf dem Sozialamt anzurufen und direkt nachzufragen, was bezweckt werden soll.

Die Erfahrung lehrt, daß die Sozialämter gar nicht so viele Probleme bei der Kostenübernahme machen, wie oft angenommen wird. Es fehlt aber oft an der Mitwirkung der Betroffenen. So kann es schwierig sein, mehrere Geschwister unter einen Hut zu bekommen. Wenn einer seinen Antrag nicht oder nicht richtig ausfüllt, oder wenn einer sich quer legt, kann es zu Problemen kommen.


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In „Frag den Bestatter“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 2 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 13. Januar 2017 | Peter Wilhelm 13. Januar 2017

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8 Kommentare
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14 Jahre zuvor

Die Geschichte kommt mir jetzt irgendwie bekannt vor. Ich lese zu viele Blogs.

Nihilistin
14 Jahre zuvor

@1 Anise
Sie ist Dir bekannt 🙂 Sowas nennt man wohl social networking in Blogs….Wie im realen Leben halt. Kommt man in der Meinungsfindung nicht weiter, holt man sich Rat bei jemandem, der was davon versteht.

14 Jahre zuvor

Ja, der Sash, dabei lese ich den noch gar nicht so lange.
Hab ihn übrigens so verstanden, dass es sein Stiefvater ist.
Die Schuld kann also nicht vom Vater auf den Sohn übergehen.

Nihilistin
14 Jahre zuvor

@ Ansise
Ob Stiefvater oder nicht – das spielt keine Rolle, sondern die „Verwandtschaftsverhältnisse“ seitens der Mutter. Also: Wie Tom schreibt, ist der Ehemann vermutlich erstmal der Bestattungspflichtige. Kann der jetzt nicht zahlen, könnte sich wohl (und darum gehts bei der Vermutung) das Sozialamt an den „nächsten“ bestattungspflichtigen Angehörigen wenden – und das wären dann die Söhne.
Die nichtvorhandene Verwandschaft zwischen Stiefvater und Stiefsohn spielt also keine Rolle.

14 Jahre zuvor

Ja, die Kinder der Mutter, nicht die des Vaters, darauf wollte ich nur hinaus.
Für den betroffenen Sohn spielt es natürlich keine Rolle.

Stefan
14 Jahre zuvor

Kurzkommentar – keine Rechtsauskunft:

Kinder sind nach Bestattungsgesetz (NRW) NICHT bestattungspflichtig, solange ein Ehegatte da ist. DAS ist vorrangig der Bestattungspflichtige.

Nach dem Sozialgesetztbuch XII sind sie aber in jedem Fall bestattungsKOSTENpflichtig, wenn der vorrangig Bestattungspflichtige einen Antrag auf „besondere Hilfeleistung“ beim Sozialamt stellt.

Die wollen vom Sohn also höchstwahrscheinlich Geld (wenn vorhanden) oder eben den Anteil übernehmen, sofern der Sohn ebenfalls Anspruch auf Beihilfe hat.

Randolf
14 Jahre zuvor

So wie Tom es erklärt hat, scheint es mir absolut richtig zu sein. Die Kinder sind in diesem Fall nicht bestattungspflichtig, aber sie können dann zur Tragung der Kosten herangezogen werden, und zwar im Rahmen der Sozialgesetzgebung, wenn der eigentliche Zahlungspflichtige hierfür einen Antrag auf Sozialleistungen stellt.

MacKaber
14 Jahre zuvor

In diesem Fall holt sich das Amt bei den Söhnen eine Vermögens- und Einkommensauskunft ein. Was wäre, wenn noch die Eltern der Verstorbenen leben würden? Würden die vorrangig oder gleichgestellt wie die Söhne angeschrieben werden?




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