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Wenn ein Arzt stirbt

Wie wird der Mund einer Leiche verschlossen?

Vor einigen Jahren ist in meiner Nachbarschaft ein Arzt verstorben. Du wirst doch auch schon mal einen Arzt bestattet haben, vielleicht weisst Du deshalb in folgender Sache Bescheid:
Gibt es eigentlich Gesetze oder zumindest eine übliche Vorgehensweise, was mit Patientenakten aus der Arztpraxis zu geschehen hat, wenn der Arzt stirbt?

Das ist zwar nicht mein Fachgebiet, aber durch Zufall hatten wir vor ein paar Jahren den Fall, daß ein alteingesessener praktischer Arzt verstorben ist und seine Witwe nicht wußte, was mit den Unterlagen zu geschehen hatte. Damals regelte das alles die Ärztekammer.

Nach allem was ich weiß ist es so, daß sich im Falle des Todes eines Arztes zunächst die Frage nach den erben stellt. Gibt es einen Erben gehen die Patientenakten im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, der auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die ärztliche Schweige- und Auskunftspflicht fortführen muß, obgleich er kein Arzt ist.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt meiner Meinung nach 10 Jahre. Der Erbe kann also die Akten schrittweise, sobald sie 10 Jahre alt sind vernichten. (Im Einzelfall werden auch Aufbewahrungsfristen von bis zu 30 Jahren bei Röntgen- und Blut-Sachen vorgeschrieben/angeraten. Hier beraten die Ärztekammern.)
Selbstverständlich steht es dem Erben frei, die Akten auch in andere Hände zur Aufbewahrung zu geben, z.B. bei einem anderen Arzt, der die Patientenkartei fortführt und die entsprechenden Auskünfte erteilt.

Ist kein Erbe vorhanden, erbt der Staat die Patientenakten und muß für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Vernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sorgen.
Normalerweise nehmen die Ärztekammern diese Pflicht stellvertretend wahr.

Sind Erben vorhanden und diese wollen oder können sich nicht um die „herrenlosen“ Akten kümmern, tritt auch die Ärztekammer als Verwahrer und Sachwahrer ein.

Ich bin kein Anwalt und gebe diese Antworten lediglich aufgrund einer Erfahrung, im Zweifelsfall ist es wichtig und notwendig, einen Anwalt oder Fachmann zu befragen!


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Lesezeit ca.: 2 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 28. Mai 2012 | Peter Wilhelm 28. Mai 2012

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helmutD
14 Jahre zuvor

ich glaube 10 Jahre reichen nicht, für medizinische Unterlagen gelten wohl deutlich längere Fristen.

14 Jahre zuvor

naja, nachdem in österreich für „stinknormale“ steuerrechtlich oder sonstwie rechtlich relevante unterlagen eine aufbewahrungsfrist von 7 jahren gilt, sind 10 jahre als „ausgeweiteter“ aufbewahrungszeitraum nicht so schlecht angesetzt, glaub ich. abgesehen davon werden die sicherlich nicht ab dem ersten eintrag gerechnet 😉

SG
14 Jahre zuvor

Wenn ein Arzt stirbt, kann er sich doch eigentlich ein paar Minuten vorher den Totenschein selbst ausstellen, oder?

14 Jahre zuvor

Wenn der Erbe nun auch Arzt wäre, könnte er die Akten dann fortführen und den Patientenstamm übernehmen?

helmutD
14 Jahre zuvor

hab noch mal nach geschaut, einige Unterlagen müssen bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden.

http://www.kvhb.de/div/aufbewahrungsfrist.php

Der Hinweis auf das BGB dürfte sich mit dem Tot ja erledigt haben oder können Erben für ärztliche Fehler des Verstorbenen noch Haftbar gemacht werden?

Manfred aus Downunder
14 Jahre zuvor

Ich weiss, das es üblich ist, bei Praxisübernahmen die Patientenkartei (das Patientengut wie man in Fachkreisen sagt) regelrecht mit zu verkaufen, wie die Einrichtung und die Instrumente und denke, das könnten die Erben auch machen. Ich halte es aber für nicht vertretbar und es gehört meiner Meinung nach auch verboten. Denn derjenige, der sich mit seinen Leiden an den Arzt seines Vertrauens gewandt hat, hat nur diesem sein vertrauen geschenkt und nicht irgendwelchen Erben oder Praxis-Nachfolgern.

voo
14 Jahre zuvor

Patientenakten die unter das DSG fallen VERKAUFEN? Also in Österreich sicher nicht (DSG und der liebe Verwendungszweck..), kann mir das auch bei den Franzosen – zumindest heutzutage – nicht vorstellen.

Gynäkologe
14 Jahre zuvor

Die Patientenakten werden nicht mitverkauft. Der neue Arzt in der Praxis kann diese zwar übernehmen, aber die Akten sind unter datenschutzrechtlichen Maßnahmen verschlossen, bis der Patient, „Besitzer“ der Akte, durch Aufsuchen der Praxis oder Telefonkontakt mit dem Arzt schlüssig darlegt, daß er dem neuen Arzt erlaubt, Einsicht in seine Akte zu nehmen. Der neue Arzt kann mit den alten Akten sowieso nichts anfangen, d.h. er kann kein Geld damit verdienen, so lange der Patient sich nicht erneut in Behandlung begeben hat.

Chris
14 Jahre zuvor

Hallo Tom,
soviel ich weiß, sind Patientenakten 30 Jahre lang aufzubewahren. Zumindest bekam ich vor ca. 10 Jahren diese Auskunft, als ich nach meinen eigenen Geburtsunterlagen forschte. Der Frauenarzt von damals (ich bin 69 geboren)lebte auch nicht mehr, aber seine Witwe hatte die Unterlagen noch im Keller archiviert und ich hatte so grad noch Glück und bekam die Informationen.

Romberger
14 Jahre zuvor

Tom hat schon Recht. 10 Jahre sind obligatorisch, in besonderen Fällen 30 Jahre. Meine Güte, das kann doch jeder im Netz überall nachlesen. Dieses „Soviel ich weiß“ und „Ich glaube“ und „Ich meine“ ist doch pillepalle.

-thh
14 Jahre zuvor

@jemand (5): Die Erben sind natürlich für „Kunstfehler“ des Verstorbenen nicht haftbar – aber ein entsprechender Schadensersatzanspruch gehört zum Erbe, auch wenn er später geltend gemacht wird. Solange die Forderung nicht verjährt ist, können solche Ansprüche also natürlich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger geltend gemacht werden.

MacKaber
14 Jahre zuvor

Kann man dieses Archiv nicht klein halten, indem man die Unterlagen auf Wunsch dem Patienten aushändigt, bzw. seinem nächsten Hausarzt schickt?




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