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Frag den Bestatter

Wer muss die Bestattungskosten bezahlen?

orgel

Guten Tag und erst einmal ein dickes Lob für diese gestaltete Seite.
Die Brüder meines verstorbenen Vaters haben die Beerdigung beauftragt (Urnenbeisetzung, Grabankauf ca.600€)ohne Absprache und die Gesamtkosten werden mir zu Zeit noch verheimlicht. Ich hatte viele Jahre kein Kontakt zu meinem Vater, er war zuletzt in amtl. Betreuung und es gibt noch 2 uneheliche Kinder. Er nach Aussage der Brüder ca. 1200€ hinterlassen. Ich werde jetzt bedrängt das Erbe anzunehmen bzw. den Erbschein zu beantragen weil der Bestatter angeblich ohne Erbschein nicht an das Geld zur Begleichung der Kosten kommt.
Ich bin noch nicht vom Nachlassgericht angeschrieben worden und möchte eigentlich das Erbe ausschlagen. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Dröseln wir das Ganze mal auseinander.
Es gibt also die zwei Brüder des Verstorbenen, einen Betreuer, mind. einen ehelichen Sohn und zwei uneheliche Kinder.

Der Betreuer bleibt außen vor, denn die Betreuung endet mit dem Tod.

Bleiben also die beiden Brüder, der eheliche Sohn und die zwei unehelichen Kinder.

Normalerweise verläuft die Linie der Bestattungspflicht in absteigender Form. Das bedeutet, daß die Brüder nicht bestattungspflichtig sind. Es gibt noch leibliche Kinder, die vorrangig für die Kosten aufzukommen haben.
Wer die Bestattung beauftragt hat, spielt hier jetzt nur eine untergeordnete Rolle, Du hattest ja keinen Kontakt und wie es um die zwei unehelichen Kinder steht, wissen wir nicht. So kann es durchaus in Ordnung sein, wenn die Brüder die Beauftragung der Bestattung zunächst vorgenommen haben. Ihnen ist insoweit, aus finanzieller Sicht, kein Vorwurf zu machen, da sich das Ganze für mich, ohne Kenntnis der näheren Umstände, nach einer günstigen und einfachen Bestattung anhört.

Wenn also die Brüder aus der Bestattungspflicht herausfallen, bleiben die leiblichen Kinder des Verstorbenen als Bestattungspflichtige übrig, dabei spielt es bei dieser Betrachtungsweise keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder unehelich waren.
Das bedeutet: Die Kinder müssen sich die Bestattungskosten teilen.

Wer bezahlen muß, ergibt sich aus dem Landesbestattungsgesetz und ggfs. aus dem BGB.
Gemäß Landesbestattungsgesetz ergibt sich die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten aus den familiären Verhältnissen der Hinterbliebenen und hat zunächst nichts damit zu tun, ob jemand erbt, das Erbe annimmt oder ausschlägt.

Nun wird oft die Frage gestellt, ob man vor dem Hintergrund der Bestattungskosten das Erbe lieber annehmen oder ausschlagen sollte und Bestatter kennen den Satz nur zur Genüge: „Ich muß ja nichts für die Bestattung meines Vaters zahlen, denn ich schlage sowieso das Erbe aus.“
Dem ist aber nicht so.

Ob man ein Erbe annimmt, einen Erbschein usw. beantragt, das hängt von der ganz persönlichen Einschätzung ab, ob einem das Erbe einen finanziellen oder sonstigen Vorteil bringt.
Ist das Erbe hoffnungslos überschuldet, wird es sich nicht lohnen das Erbe anzutreten. Ist aus der Erbmasse die Bezahlung eines Teils der Bestattungskosten möglich, so sind diese daraus zu begleichen.

Der Bestatter hat ein durchaus berechtigtes Interesse daran, daß seine Rechnung bald nach der Beisetzung bezahlt wird. Man kann es ihm nicht zumuten, daß er monate- oder jahrelang wartet, bis familieninterne oder erbrechtliche Streitereien ausgefochten sind und endlich jemand die Kosten übernimmt. Das gilt insbesondere, aber nicht nur dann, wenn er auch noch für Friedhofsgebühren, Blumen und andere Nebenleistungen in Vorleistung gegangen ist, den Hinterbliebenen also quasi verdeckt Geld geliehen hat.

Deshalb wird der Bestatter, wenn er alles richtig macht, sich an demjenigen schadlos halten, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat und der demzufolge auch den Bestattungsauftrag unterschrieben hat.
Das dürften die beiden Brüder des Verstorbenen sein.

Diese wiederum müßten nun schauen, daß sie das verauslagte Geld von den erben bzw. Bestattungspflichtigen zurück bekommen.

Es scheint mir so, daß der Verstorbene Barvermögen hinterlassen hat, nämlich die genannten 1.200 Euro. Hierauf spekulieren Brüder und Bestatter.
Man möchte nun, daß Du das Erbe antrittst, einen Erbschein beantragst, dieses Geld abhebst und für die Bezahlung der Bestattung bereit stellst.
Hier ist aber die Gefahr gegeben, daß neben den 1.200 Euro Barvermögen auch Schulden geerbt werden könnten und Du durch die Annahme des Erbes dich in eine schlechte Position begibst.

Ansprechpartner für Dich ist das Nachlaßgericht.
Dort wird man Dir erklären können woraus das Erbe besteht und dort kannst Du beantragen, daß aus der Erbmasse die Bestattungskosten beglichen werden, ohne daß Du voreilig das Erbe antrittst.
Zu erben bedeutet ja nicht, eine Wundertüte zu ziehen, sondern man kann sich schon vorher einen Überblick verschaffen, um wieviel (Schulden) es eigentlich geht.

Der Bestatter soll die Rechnung von den Auftraggebern bezahlen lassen und die sollen sich dann, was man innerhalb einer Familie durchaus als zumutbar einordnen könnte, dann gedulden, bis das alles geklärt ist.
Indes kommen aber letztendlich, sofern das Vermögen des Verstorbenen nicht genug hergibt, um die Bestattungskosten zu bezahlen, die leiblichen Kinder, also auch Du, nicht darum herum, eines Tages die Bestattungskosten z.T. tragen zu müssen.

So würde ich das als Nicht-Anwalt aus meiner Erfahrung heraus sehen.
Im Zweifelsfall suche bitte einen Anwalt auf, um Dich entsprechend beraten zu lassen.


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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In „Frag den Bestatter“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 31. Mai 2013 | Peter Wilhelm 31. Mai 2013

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Smilla
10 Jahre zuvor

Ich liebe ja diese Aufdröselei. 🙂

Bezüglich des Erbes….da würden doch alle 3 Kinder zu gleichen Teilen erben, also auch die beiden unehelichen Kinder. Da war doch mal was, dass die ehelichen und unehelichen Kinder nun gleichgestellt sind..?! Da würde ich mal beim Nachlaßgericht anfragen.

Mo
10 Jahre zuvor

Vielleicht noch interessant:
Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Todesfalls bzw. der Erbschaft. Wird diese Frist nicht eingehalten gilt das Erbe als angenommen. Eine Erbschaft muss aktiv ausgeschlagen werden. Das ist eine Sache, die viele leider erst in Erfahrung bringen wenn es schon zu spät ist.

Wolfram
Reply to  Mo
10 Jahre zuvor

Zumindest vor 40 Jahren galt noch, wenn später Schulden auftauchen, von denen man zum Zeitpunkt der Annahme des Erbes keine Kenntnis hatte noch haben konnte, dann wird die Frist wieder eingesetzt.
So hat meine Mutter Jahre später noch ein Erbe ausschlagen können.

Zero the Hero
10 Jahre zuvor

Sie wollen wohl clever sein, die Hinterlassenschaft beträgt 1200€, die Beerdigungskosten sind aber höher, also drängt man auf Annahme des Erbes und kommt dann später mit § 1968 BGB und will die Bestatterrechnung zurückhaben.

comicfreak
Reply to  Zero the Hero
10 Jahre zuvor

..evtl. hätte es geholfen, Toms Erklärung zu lesen; aber wozu sich die viele Arbeit machen, wenn man doch schnell einen Kommentar schreiben muss..

Avarion
10 Jahre zuvor

Man kann sich Informationen über das Erbe einholen ohne es anzunehmen? Ich dachte immer man kauft die Katze im Sack damit man eben nicht Schulden abwälzt und sich nur an genehmen Erbschaften gut tut.

Suggi
9 Jahre zuvor

Alles sehr gut verständlich und einleuchtend erklärt. Allerdings erscheint mir die gesetzliche Regelung nicht ganz fair. Die Eltern meines Lebensgefährten wurden kurz nach der Geburt meines LG geschieden, da sich herausstellte dass der Vater meines LG ein Verbrecher war und sogar die Mutter meines LG mit in seine Verbrechen reinziehen wollte. Er hat den größten Teil seines Lebens hinter Gittern verbracht und sich nie um meinen LG gekümmert, geschweige denn Unterhalt gezahlt. Die wenige Zeit, die er in Freiheit verbrachte nutzte er um weitere Frauen zu heiraten, zu belügen und betrügen und unglücklich zu machen und weitere Kinder in die Welt zu setzen. Mein LG und ich wollen bald heiraten. Deshalb ist es sehr wichtig für mich zu wissen ob es eine Möglichkeit gibt, in diesem extremen Fall, dass man nicht für die Bestattungskosten für diesen Abschaum aufkommen muß. Für eine kompetente Antwort bedanke ich mich im voraus.

Reply to  Suggi
9 Jahre zuvor

Es gibt nur den Weg der Klage. Es wird mitunter vor Gerichten bei solchen Härtefällen zugunsten der Kinder entschieden.
Hier ist es aber so, daß Dein Lebensgefährte ja nicht alleine oder gar nicht für die Bestattungskosten aufkommen muß.
Zunächst einmal ist die aktuelle Ehefrau an der Reihe.
Verstirbt der Mann als Geschiedener, sind seine Kinder dran. Da steht dann aber Dein Lebensgefährte nicht alleine da, sondern alle Kinder gemeinsam.
Wie Du schreibst, hat der Mann ja noch mehrfach geheiratet und noch weitere Kinder.

pandev
9 Jahre zuvor

Mein Name ist pandev und … ICH HABE EINEN HAUFEN MIST ZUSAMMENGESCHRIEBEN, UM DEN BESTATTERWEBLOG MIT SPAM-MÜLL ZU BEGLÜCKEN.

Lochkartenstanzer
Reply to  pandev
9 Jahre zuvor

Eindeutig SPAM. 🙂

4 Jahre zuvor

Interessant, dass man sich an das Nachlaßgericht wenden kann, wenn man beantragen will, dass Bestattungskosten bezahlt werden. Eine Freundin von mir hat neulich die Beerdigung ihres Vaters geplant. Dieser wollte immer eine Waldbestattung haben. Die Kosten für die solche, will sie nun auch zum Teil erstattet bekommen. Ich werde ihr den Tipp mit dem Nachlaßgericht geben!




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