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Ärzte rechnen Leichenschau zu teuer ab – kein Kavaliersdelikt

Neulich veröffentlichte ich hier ein Merkblatt zu den Leichenschaugebühren.
Dazu erreichten mich die Reaktionen zweier Ärzte.

Der eine sagte am Telefon:

„Solange man mir nicht mehr gibt, muss ich mir das auf Umwegen irgendwie reinholen. Auf jeden Fall ist der vorgesehene Betrag zu gering. Dafür habe ich nicht 7 Jahre lang studiert.“

Ein anderer Arzt schrieb mir:

Ich bin gesetzlich verpflichtet, die Leichenschau durchzuführen.
Für meine langjährigen Patienten mache ich das pro bono (Anm. kostenlos).
Aber mit den äußerst geringen Sätzen der GOÄ (Anm. gesetzliche Gebührenordnung für Ärzte) komme ich bei weitem nicht hin.
Nur wenn ich hoch steigere oder weitere Positionen hinzunehme, komme ich auf einen halbwegs realistischen Satz.

Nochmals: Die GOÄ schreibt exakt vor, was für bestimmte Leistungen des Arztes zu bezahlen ist. Die GOÄ ist aber -zugegebenermaßen auch für Ärzte- oft nur schwer zu verstehen. Welche Position kann ich mit welcher anderen Position kombinieren? Was ist schon in einer anderen Kostenposition enthalten? Das sind Fragen, die oft nicht ohne weiteres zu beantworten sind.

So kommt es vor, dass Ärzte hier völlig sinnfrei irgendwelche Positionen zusammenwürfeln.
Entweder weil sie selbst durch die GOÄ nicht durchsteigen oder weil sie auf diesem Umweg aus den äußert knapp bemessenen Vergütungen eine gute Bezahlung machen wollen. Aus diesem Grund kann eine Leichenschau bei Doktor A. 50,30 € kosten und bei Doktor B. 255,80 €.

Für die niedrigen Sätze der GOÄ können aber weder die Angehörigen eines Verstorbenen, noch der Bestatter etwas. Hier müssen die Ärzte über ihre Standesvertretungen dafür sorgen, dass diese Kostensätze endlich einmal angepasst werden.

Ich sage immer wieder: Jede Mühe verdient ihren Lohn.

Es geht überhaupt nicht darum, dass Ärzte nicht eine angemessene Bezahlung für die Leichenschau bekommen sollen. Wenn der Gesetzgeber festlegt, dass die GOÄ hierfür 500 Euro vorsieht, dann ist das eben so, und dann muss das eben immer bezahlt werden.

Es geht allerdings darum, dass die GOÄ leider nicht viel an Bezahlung hergibt und einige Ärzte deshalb bei der Zusammenstellung einzelner GOÄ-Positionen nicht nur kreativ sind, sondern teilweise bewußt nicht zutreffende Punkte abrechnen um in der Summe dann auf einen adäquaten Betrag zu kommen. Und das geschieht nicht aus Unkenntnis, wie das richtig gemacht wird, sondern aufgrund einer fehlenden Kontrolle.

Jedwede Anordnung und Kostenabrechnung von Ärzten unterliegt ansonsten der Nachkontrolle der zahlenden Organe, nämlich der Krankenkassen. Diese haben aber mit Leichenschaugebühren nichts zu tun.

Deshalb können Ärzte theoretisch abrechnen, was sie wollen. Dem Angehörigen als Laien ist es unmöglich, zu erruieren, ob die einzelnen Honorarpositionen gerechtfertigt sind oder nicht.

Wenn aber nun einerseits die Kontrolle fehlt und andererseits solche überhöhten Abrechnungen erfolgen, obwohl der Arzt weiß, dass das nicht korrekt ist, haben wir es mit Vorsatz zu tun und das kann als Betrug zur Anzeige gebracht werden.

Es geht also in allererster Linie darum, die Ärzteschaft zu sensibilisieren, dass das überhöhte Abrechnen kein Kavaliersdeklikt ist. Es ist auch nicht geeignet, um auf einem Umweg das Honorar „gerechter“ zu machen.

Der einzig richtige Weg ist es, über die Standesvertretungen für eine Neuformulierung der Honorarsätze zu kämpfen.


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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 26. März 2018 | Peter Wilhelm 26. März 2018

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Ingrid Hoerner
6 Jahre zuvor

Hier agiere ich schon seit Jahren für die Angehörigen. Es ist eigentlich recht einfach und jeder Arzt weiß, dass er im Normalfall nur die Pos. 100 und das entsprechende Wegegeld berechnen darf. Aber wo kein Kläger, da kein Richter! Ich wäre dafür, dass diese Leistung als letzte Leistung von der Krankenkasse zu einem etwas höheren Satz übernommen würde und schon wäre das, was heute passiert, nämlich nicht mehr möglich. Keine Krankenkasse würde mehr zahlen als effektiv ausgewiesen. Da die Menschen aber 1. in der Situation des Todes kaum in der Lage sind normal zu denken, ist es 2. verständlich, dass sie oft das bezahlen, was die Bestatter als „durchlaufende“ Posten, wohl wissend, dass es nicht in Ordnung ist, in Rechnung stellen. Hier sind ganz viele Bestatter die Handlanger der Ärzte! Weil eben auch Bestatter sich nicht mit Ärzten anlegen wollen. Ich kenne zur Genüge die Sprüche von Bestattern, die mir sagen: „Das kann ich mir nicht erlauben, dann empfiehlt mich dieser Arzt nicht mehr den Angehörigen!“ Übrigens kann man über viele Jahre die zuviel gezahlten… Weiterlesen »

Herr T.
6 Jahre zuvor

@Ingrid Hooerner:
über den Ansatz der Ziffer 4analog (bei mir „Fremdanamnese beim Toten“) bei einer Fremdanamnese bei unbekanntem Toten gibt es so weit ich weiß noch kein höchstrichterliches Urteil.
Daher setze ich diese Ziffer im Notdienst an. Sollte es hierzu eine Entscheidung geben, wäre ich sehr dankbar. In diesem Fall würde ich nämlich die – dann nicht vergütete Fremdanamnese – nicht durchführen, sondern nur die reine Todesfeststellung.
Hier wäre dann aber eine natürliche Todesursache nie feststellbar. Es kann aber auch nicht im Sinne der Hinterbliebenen sein, bei unbek. Pat. die nicht-natürliche Todesursache per se auszuschließen.
Zusätzlich kann man immer die Formularkosten als Auslagenersatz geltend machen, die Zuschläge A-K2 (Nachtzuschläge u.ä.) sind übrigens neben der Ziffer 100 nicht ansetzbar.

Wir müssen bei der Leichenschau in der Tat die Ziffer 100 ansetzen, da uns kostenlose Tätigkeit standesrechtlich nicht erlaubt ist. Aber niemand zwingt uns, die Rechnung dann auch einzutreiben.




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