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Betriebsordnung für Feuerbestattungsanlagen

Betriebsordnung für Feuerbestattungsanlagen
RdErl. d. RMDI vom 5. 11. 1935 (RMBliV S. 1363)

§ 1

Für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist der Betriebsleiter verantwortlich.

§ 2

(1) Leichen dürfen nur angenommen werden, wenn der Einlieferer die Leiche und sich selbst zweifelsfrei ausweist. Die Leichen müssen in Holz- oder Zinksärgen gebettet sein. Die Särge müssen möglichst frei von unverbrennbaren Metallverzierungen (Beschläge, Griffe) und von einer Größe und Beschaffenheit sein, die einmal bei der Einführung in die Einäscherungskammer keine Schwierigkeiten bereitet und sodann eine rauch- und geruchfreie Verbrennung gewährleistet.
(2) Folgende Maße der Särge sollen nicht überschritten werden:
Länge: 2100 mm
Breite: 750 mm (in Ausnahmefällen bis 800 mm)
Höhe: 720 mm (ausschließlich etwaiger Füße)
(3) Am Kopfende eines jeden Sarges soll sich ein Firmenschild des Einlieferers befinden, auf welchem Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich vermerkt ist.
(4) Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Einlieferer darauf hinzuweisen und der Abnehmende sich von dem Vorhandensein derselben zu überzeugen.
(5) Die Einlieferung einer Leiche ist in ein Buch (Einlieferungsbuch) mit folgenden Angaben zu vermerken:
a) Vor- und Zuname der eingelieferten Leiche,
b) Name (Firma) des Einlieferers,
c) Tag der Einlieferung,
d) ob und welche Wertsachen sich an der Leiche befinden.
Der Abnehmende und der Einlieferer haben die Richtigkeit der Angaben im Buch durch Unterschrift zu bescheinigen.

§ 3

(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der Betriebsleiter.
(2) Die Einäscherung darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Stellung des Antrages bei der Polizeibehörde des Einäscherungsortes erfolgen. Sie darf erst vorgenommen werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes (§ 3 des Gesetzes) vorgelegt ist. Sie muß jedoch innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Betriebsleiter unter Angabe des Grundes der Verzögerung bei der Polizeibehörde eine Verlängerung der Frist zu beantragen.

§ 4

(1) Die Trauerhalle der Feuerbestattungsanlage des Friedhofs steht für die Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen werden in die Leichenhalle aufgenommen. Leichen mit Wertgegenständen sind in besondere Obhut zu nehmen. Bei der Aufnahme sind die Verschraubungen des Sarges zu lösen. Spätestens eine halbe Stunde vor der Einäscherungsfeier werden die Särge geschlossen. Soweit es der Betrieb erlaubt, kann den Angehörigen bis zum Beginn der Bestattungsfeier gestattet werden, die Leiche zu sehen. Das öffentliche Ausstellen von Leichen und die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten, sofern nicht die Polizeibehörde eine Ausnahme gestattet hat.
(2) Für die Behandlung der Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, gelten die vom Reich und von den Ländern hierzu erlassenen Bestimmungen. Das Öffnen der Särge ist in diesen Fällen nicht zulässig.

§ 5

(1) Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind. In einer Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden.
(2) Die Leiche eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes kann zusammen mit der Leiche der Mutter eingeäschert werden.
(3) Es ist darauf zu achten, daß sich die Einäscherung würdig gestaltet.
(4) Der Einäscherungsofen ist vor der Einführung der Leiche bis zur Durchglühung der Kammerwände aufzuheizen, damit sich der Einäscherungsprozeß ohne Nach- oder Zuheizung vollziehen kann. Nur in Ausnahmefällen darf während des Einäscherungsprozesses eine Zusatzheizung vorgenommen werden.
(5) Vor der Einführung des Sarges in den Ofen ist an dem Sarg ein unzerstörbares Schild anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsregister erfolgt ist, und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich eingeschlagen sein muß.
(6) Während des Einäscherungsvorganges ist darauf zu achten, daß dem Schornstein möglichst kein Rauch entströmt. Eingriffe jeder Art zur Beschleunigung des Vorganges sind streng verboten.
(7) Bei der Einbringung des Sarges in den Verbrennungsofen ist zwei Angehörigen des Verstorbenen oder zwei von ihnen bezeichneten Vertrauenspersonen die Anwesenheit zu gestatten. Die Beobachtung der Einäscherung selbst ist weder den Angehörigen des Verstorbenen noch dritten Personen, sondern nur Angestellten der Anstalt gestattet. Der Leiter der Gemeinde oder die von ihm dazu beauftragte Stelle kann einzelnen Personen die Erlaubnis zur Beobachtung erteilen, wenn diese ein wissenschaftliches Interesse nachweisen.

§ 6 Behandlung der Aschenreste

(1) Nach Beendigung der Einäscherung ist die Einäscherungskammer sorgfältig zu reinigen. Die verbliebenen Aschenreste sind dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, von Metallteilen durch Magneten zu befreien und sodann mit dem Erkennungsschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, luft- und wasserdichten Metallbehältnis zu sammeln und amtlich zu verschließen. Der Deckel des Behältnisses hat aus dauerhaftem Metall (z. B. Kupfer) zu bestehen. In deutlich geprägter, möglichst erhabener Schrift hat er oder ein auf ihm festsetzendes, dauerhaftes Metallschild folgende Angaben zu enthalten:
1. Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer,
2. Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen,
3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,
4. Ort, Tag und Jahr seines Todes,
5. Ort und Tag der Einäscherung.
(2) Die Behältnisse sollen der vom Deutschen Normenausschuß Berlin aufgestellten Norm Formblatt DIN 3198 »Aschenkapseln für Urnen« entsprechen.

§ 7 Einäscherungsverzeichnis

Über die vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis nach Anlage 2 § 11 der Verordnung vom 26. 6. 1934 zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes (RGBl. 1 S. 519) zu führen, am Ende des Kalenderjahres abzuschließen und mit dem von der Polizeibehörde geführten zu vergleichen.

§ 8 Beisetzung der Aschenreste

(1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstätte oder in einem Grabe beizusetzen, sofern nicht durch die Polizeibehörde gemäß § 9 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung
eine Ausnahme zugelassen worden ist.
(2 ) Die Aschenreste dürfen auch nicht vorübergehend in den Besitz der Angehörigen gelangen. Deshalb ist die Aushändigung des Aschenbehältnisses an sie oder an ihre Beauftragten nicht, auch nicht zwecks Beisetzung an einem anderen Orte, zulässig.

§ 9 Gebühren


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Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 28. Mai 2012 | Peter Wilhelm 28. Mai 2012

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Flo
16 Jahre zuvor

Mal eine Frage, wie alt ist diese Betriebsordnung?

[…] gelten die vom Reich und von den Ländern hierzu erlassenen Bestimmungen […]

Oder einfach ein Tippfehler?

Flo
16 Jahre zuvor

Ich geh wieder ins Bett, steht ja in der ersten Zeile. 1935

Wurde das nie aktualisiert?

16 Jahre zuvor

§ 5 (2) ist aber auch heftig.

Hier wird davon ausgegangen, dass die Mutter zwangsläufig auch an den Folgen einer Totgeburt stirbt.

Wird wirklich mal Zeit, dass DIESE "Betriebsordnung" erneuert wird.

Alice
16 Jahre zuvor

Sandy: Das ist eine 'kann'-Regel, keine 'muß'-Regel. Heißt: Wenn die Angehörigen den Wunsch haben, daß Neugeborenes und bei der Geburt verstorbene Mutter gemeinsam kremiert werden, so ist das möglich. Mit keinem Wort steht da, daß eine Kremierung nicht möglich ist, wenn die Mutter überlebt.

Sebi
16 Jahre zuvor

Sandy, das sehe ich nicht so.

Wenn es keine Leiche der Mutter gibt, und der Säugling eingeäschert werden soll, wäre der Satz hinfällig.

Der Satz soll wohl – in Beamtendeutsch – heissen:

Wenn Mutter UND Säugling während der Geburt versterben, dürfen sie zusammen eingeäschert werden.

Finde ich übrigens toll, die Regelung, ohne Schmarrn!

fgr
16 Jahre zuvor

wtf ist eine polizeibehörde? etwa das ordnungsamt?

16 Jahre zuvor

@Alice und Sebi:

Da sieht man mal, dass jeder anders liest ;o)

Ich hab da das "Schlimmste" rausgelesen und sehs jetzt anders nach Euren Kommentaren. Danke.

@fgr: die Frage ist aber nicht wirklich ernst gemeint, oder?

undertaker
16 Jahre zuvor

@fgr und Sandy: Die Frage nach der Polizeibehörde ist sogar durchaus bedeutsam. I.d.R. handelt es sich hierbei nämlich nicht um die Polizei, sondern um Behörden die ortspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Wir kennen das beispielsweise von den Schildern in den Garagen, auf denen uns das Rauchen "feuerpolizeilich" verboten wird. Hiermit sind eben diese ortpolizeilichen Behörden gemeint.

Marco
16 Jahre zuvor

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass historisch der Begriff "Polizei" allgemein für "Gefahrenabwehr" stand. Polizeibehörde in diesem Sinne bedeutet also nichts anderes als die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde. Da keine besondere Gefahrenabwehrbehörde genannt ist, ist davon auszugehn, dass die allgemeine Gefahrenabwehrbehörde gemeint war, und die ist in der Tat heute das Ordnungsamt.

Und die Tatsache, dass auf das Reich, Reichsverordnungen etc. verwiese wird ist auch nichts ungewöhnliches. In einer ganzen Reihe von Gesetzen, die älter als 1945 sind, sind solche Verweise enthalten. Solange die Vorschrift an sich nicht geändert wird, sieht man eben keinen Anlass, diese Formulierungen zu ändern, zumal jedem klar sein sollte, dass in einem heutzutage gültigen Gesetz "das Reich" als "der Bund" zu lesen ist.

MrSnoop
16 Jahre zuvor

Ich denke mal, viel Leute haben so Ihrer "Schwierigkeiten" mit dem Begriff "Reich", da er ja immer sehr stark mit der Hitler-Zeit in Verbindung gebracht wurde. Allerding muss man wissen, dass der Begriff "Deutsches Reich" von 1871 bis 1945 die offizielle Bezeichnung für den deutschen Staat war, also bereits lange vor dieser Zeit.

Aber ehrlich gesagt, auch ich komme immer ein wenig ins grübeln, wenn ich in "aktuellen" Gesetzestexten vom "Reich" lese.

Siggi
16 Jahre zuvor

Es gibt immer noch Reichskassenordnungen und ähnliche Rechtsvorschriften, die einfach damals so neutral und zukunftssicher gehalten waren, daß man sie nicht neu formulieren muß. Die Bundesrepublik ist Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches inklusive der juristischen Hinterlassenschaften.

16 Jahre zuvor

Hab gerade mal ins NRW-Bestattungsgesetz reingeschaut. Berusunverträglichkeiten stehen keine drin, aber ganz am Schluß steht, was alles durch dieses gestz (von 2003) aufgehoben wird: Die ältesten Sachen in dieser Liste stammen immerhin von 1794 bzw. 1804 (und letzteres war sogar auf Französisch…)

Tröflö
16 Jahre zuvor

um… 2100mm? Ein Frund von mir ist 2,20m groß – gut, bis zu seinem Tod ändert sich das vielleicht noch ein wenig nach unten, aber so wirklich zukunftssicher erscheint mir diese Grenze nicht.

Gibt es denn (technische/organisatorische/juristische/etc.) Probleme mit überlangen Särgen?

Marco
16 Jahre zuvor

Die Maße "sollen" nicht überschritten werden. Das bedeutet soviel wie "dürfen nur in begründeten Fällen" überschritten werden.

undertaker
16 Jahre zuvor

@Tröflö: Hatten wir schon mehrfach. Es gibt selbstverständlich extra-lange und extra-breite Särge. Damit gibt es keine besonderen Probleme, man muss das insbesondere bei Erdbestattungen rechtzeitig anmelden, damit der Grabaushub entsprechend gemacht wird. Auch im Krematorium haben wir sowohl in Länge wie in Breite noch etwas Spielraum. Allerdings wesentlich länger und fetter dürfen die Deutschen nicht werden, sonst müssen die auf lange Sicht die Öfen des Krematoriums erweitern.

16 Jahre zuvor

"Die Leichen müssen in Holz- oder Zinksärgen gebettet sein."

Ich dachte, die Särge müssen mitverbrannt werden. Verbrennen die Zinksärge denn tatsächlich?

Thorbjoern
16 Jahre zuvor

§ 5 Absatz 1: "Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind." Ein Zinksarg hat ja wohl immer einen – brennbaren – Einsatzsarg, wie der Undertaker schon des öfteren schrieb.

undertaker
16 Jahre zuvor

@Thorbjoern: Andersherum wird ein Schuh daraus: Die Zinksärge und zwar die die zum internationalen Transport verwendet werden, befinden sich oft in einem Holzsarg.

Tatsächlich bezieht sich dieser Teil der Verordnung ja nicht auf den Akt der Verbrennung sondern nur darauf, wie die Verstorbenen im Krematorium angeliefert bzw. aufbewahrt werden dürfen: nämlich in Holz- oder Zinksärgen.

16 Jahre zuvor

…wie groß ist denn eine Aschekapsel (hab die DIN gerade nicht im Regal)…




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