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Jetzt kommt doch ein Grabstein

Eine Frau lebt mit dem Vater ihrer Tochter zusammen. Eine Ehe gehen die beiden nicht ein.
Nun starb im vergangenen Jahr der Lebensgefährte dieser Frau. Es kam zum Streit mit einem Sohn (aus anderer Beziehung/Ehe) des Verstorbenen. Dieser sah sich als einzig Totenfürsorgeberechtigter und bestimmte, dass auf dem Grab nur ein Holzkreuz stehen bleiben sollte, jedenfalls hielt er es nicht für nötig, einen Grabstein in Auftrag zu geben.
Um das Grab kümmerte er sich im weiteren nicht mehr.

Nachdem Monate vergangen waren bestellte die Lebensgefährtin des Verstorbenen auf ihre Kosten einen Grabstein und eine Einfassung.
Das Grab wurde dann in einen würdigen und angemessenen Zustand gebracht und auch regelmäßig von ihr gepflegt und besucht.

Daraufhin klagte der volljährige Sohn des Verstorbenen (und Halbbruder des Kindes der Lebensgefährtin) vor dem zuständigen Amtsgericht auf Entfernung des seiner Meinung nach unerlaubt aufgestellten Grabsteins.
Er sah sich als leiblicher Sohn als der einzig Totenfürsorgeberechtigte.

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Doch die Richter sahen das anders.

Die Gerichtsverhandlung ergab folgendes: Der Sohn ist TotenfürsorgePFLICHTIG, TotenfürsogeBERECHTIGT sind aber beide Kinder. Somit hat auch die minderjährige Tochter aus der Lebensgemeinschaft ein Totenfürsorgerecht.
Da diese Halbschwester noch minderjährig ist, kann stellvertretend für sie nun die Lebensgefährtin des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Erscheinung treten.

Die beklagte Lebensgefährtin gab vor Gericht an, sie habe mehrfach versucht, den Kläger dazu zu bewegen, einen Grabstein aufzustellen. Der habe jedoch nicht entsprechend reagiert.

Hier sahen die Richter eine Verwirkung der Totenfürsorgeberechtigung als gegeben an.
Mit anderen Worten, wer nicht selbst tätig wird, muss es hinnehmen, dass andere ebenfalls Berechtigte dann die Aufgabe übernehmen.

Kurz um, der Stein bleibt stehen. Wer in der Grabkarte steht ist unerheblich. Nachweislich wurde die Grabstätte von beiden Kindern erworben.

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(©si)