Frag doch den Undertaker

Staatsanwaltschaft oder Polizei einschalten?

Hallo Tom,
Heute habe ich mal eine Frage zu einem Sterbefall.
Ich bin Fahrer bei einem Überführungsdienst. Heute hatten wir einen Einsatz, es hieß eine Hausabholung.
Der Verstorbene ist ca. 50 Jahre alt und unter seltsamen Umständen in seiner Wohnung verstorben. Er lag in einer Zwischendecke über der Küche auf einem Holzbrett. Es ist dort so eng, dass keine zweite Person neben den Verstorbenen passt, sondern wir ihn an den Füßen hervorziehen mußten. Er war angezogen und es sind keine EKG-Pads, Handschuhe oder andere Dinge vorhanden, die auf die Anwesenheit eines Arztes schließen ließen, zumal ja auch ein Arzt da gar nicht reingepasst hätte.
Trotzdem hat der Notarzt einen Totenschein geschrieben. „Natürlicher Tod“.
Entsprechend war die Polizei zwar vor Ort, es ist aber aufgrund des Totenscheins kein Kripofall geworden. Im Obduktionsschein steht als Ursache „Myokardinfarkt ODER Apoplex“.
Ich habe die anwesenden Polizeibeamten darauf hingewiesen dass ich das doch für sehr seltsam halte.
Muss ich in der Sache noch etwas machen?
Das ganze fand in einer Stadt in Hessen statt.

LG B

Wenn ein Bürger Beobachtungen macht, die ihm Anlaß zu der Vermutung geben, es könne eine Straftat vorliegen, so muß er dies den Behörden melden.
In dem von Dir beschriebenen Fall, ich hatte mal so einen ähnlichen, würde ich den zuständigen Staatsanwalt informieren.

Werbung

In meinem Fall lag der Verstorbene in einer engen Speisekammer unter einem Regal. Auch da wollte der Notarzt einen Herzinfarkt festgestellt haben.
Die Meldung bei der Staatsanwaltschaft brachte mir zwei Besuche der Kripo ein, die in etwa zum Gegenstand hatten: „Wollen Sie als Laie etwa die Arbeit der Polizei in Frage stellen?“
Der Staatsanwalt hingegen hat eine Obduktion angeordnet. Bei der kam dann eine völlig andere, aber ebenfalls natürliche Todesursache heraus.

Das hätte aber statt einer anderen, natürlichen Todesursache auch ein Messer im Rücken, Gift oder eine Strangulation sein können.

Wie gesagt, ich würde den Staatsanwalt anrufen.


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

Keine Schlagwörter vorhanden

In „Frag doch den Undertaker!“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 11. Oktober 2013

Hilfeaufruf vom Bestatterweblog

Das Bestatterweblog leistet wertvolle journalistische Arbeit und bietet gute Unterhaltung. Heute bittet das Bestatterweblog um Ihre Hilfe. Es fehlen in diesem Jahr noch über € 7.500,- um den Server, IT, Redaktion und um die anderen Kosten zu decken. Bitte beschenken Sie uns mit einer Spende, sonst müssen wir in Zukunft die meisten Artikel kostenpflichtig bereitstellen. Das wäre schade, auch weil das weitere unkreative Arbeiten erfordert, die wir zeitlich kaum stemmen wollen. Vielen Dank!




Lesen Sie doch auch:


Abonnieren
Benachrichtige mich bei
21 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen
Marco
11 Jahre zuvor

„Wenn ein Bürger Beobachtungen macht, die ihm Anlaß zu der Vermutung geben, es könne eine Straftat vorliegen, so muß er dies den Behörden melden.“

Wenn mit „muß“ eine moralische Verpflichtung gemeint ist, mag das richtig sein. Eine rechtliche Verpflichtung gibt es nur in bestimmten Konstellationen für gewisse Amtsträger, nicht aber für den „einfachen Bürger“.

Anders sieht es aus, wenn man von bevorstehenden, geplanten Straftaten erfährt, die noch verhindert werden können. Da beinhaltet § 138 StGB einen Katalog von Straftaten, die man in diesem Fall anzeigen muss. Dies bezieht sich aber wie gesagt nie auf Straftaten, die bereits begangen wurden oder bei denen ein Verdacht besteht, dass sie begangen wurden.

zeco
Reply to  Marco
11 Jahre zuvor

Entschuldigung das ich das sage aber:

Keiner mag Klugscheißer.

Und:

Unter Umständen ist es auch möglich das der Arzt seine Pflicht vernachlässigt und damit mit dem Gesetzt im Konflikt steht da er aus irgendwelchen Gründen kein Interesse zeigt ein doch recht auffälligen Fall genau zu untersuchen.

PS: Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten

Bernd
Reply to  zeco
11 Jahre zuvor

Da sist echt ein Problem in unserem Land.
Wenn man etwas besser weiß, behält man es besser für sich.
Sonst kommen solche Kommentare.

Schönes WE noch.

Reply to  Bernd
11 Jahre zuvor

Tja, Seiten wie „gutefrage“ und „Facebook-Fail des Tages“ zeigen doch recht eindeutig, dass wir in einer „Kultur“ angekommen sind, in der Halbwissen aus dem Assi-TV höher bewertet wird als das von Fachleuten.
Dass der vermeintliche Intelligent-Defäkierer es vielleicht wirklich besser weiß, kommt den Leuten dank des Dunning-Kruger-Effekts nicht mehr in den Sinn.

Ich hoffe, der bemannte interstellare Raumflug wird erfunden, bevor das Dummvolk kollektiv die Toiletten in den Rückwärtsgang schaltet.

tdh
Reply to  Bernd
11 Jahre zuvor

Ist zwar schon acht Wochen alt, das Thema, aber ich muss mich trotzdem dringend anschließen: Gut, dass es einer richtiggestellt hat. Den Verdacht auf eine abgeschlossene Straftat muss niemand melden, gesetzlich nicht und moralisch muss das jeder mit sich selbst ausmachen. Anders sieht es aus, wenn man von einer bevorstehenden schweren Straftat Kenntnis erlangt.

Und Bestatter sind in keiner Weise Inhaber einer Sonderstellung, die eine „erhöhte Anzeigepflicht“ begründet. Nicht einmal, wenn sie als Polizeiabholer auftreten. Nicht einmal ein kommunaler Bestattungsdienst.

Bas
Reply to  Marco
11 Jahre zuvor

Marco,
Da hast du völlig recht.
Dann stellt sich mir aber nur die Frage ob der Bestatter als Erfüllungsgehilfe der Polizei auch in diesen Personenkreis fällt.
Dass man aus moralischen Gründen verpflichtet ist, steht auf einem anderen Blatt und zudem völlig außer Frage!

Smilla
Reply to  Bas
11 Jahre zuvor

Wohl kaum.

Erfüllungsgehilfe

Laut § 278 BGB ist der Schuldner nicht dazu verpflichtet, die Erfüllungshandlungen selbst vorzunehmen, sondern kann für diese Hilfspersonen einsetzen. Solch eine Person, die von einem Schuldner mit der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten beauftragt wird, wird als Erfüllungsgehilfe bezeichnet. Hierbei haftet laut § 278 BGB der Schuldner für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ebenso wie für sein eigenes, welches nach § 276 BGB geregelt wird.

Verrichtungsgehilfe nach § 831 vermutlich auch nicht.

Marco
Reply to  Smilla
11 Jahre zuvor

In der Tat dürfte der Bestatter weder Erfüllungsgehilfe noch Verrichtungsgehilfe der Polizei sein. Hat aber beides nichts mit der Pflicht zur Anzeigenerstattung zu tun, die ein Bestatter (zumindest in dieser Funktion, keine Ahnung, ob es ggf. entsprechende Amtsträger gibt, die im Nebenberuf bestatten) in Bezug auf bereits begangene Straftaten nie hat.

Wer es genauer wissen will, dem sei in einem beliebigen Kommentar zum StGB die Kommentierung zu § 258 StGB, insbesondere der Abschnitt, der sich mit Strafvereitelung durch Unterlassen befasst, empfohlen. Beispielsweise in jeder Gerichtsbibliothek und den meisten Unibibliotheken einsehbar.

Smilla
Reply to  Marco
11 Jahre zuvor

Gib mir doch einfach Recht.

Marco
Reply to  Smilla
11 Jahre zuvor

Hab ich doch. Schon im ersten Satz.

Und dann nur noch einen den Vorposter möglicherweise interessierenden Punkt ergänzt.

Smilla
Reply to  Marco
11 Jahre zuvor

Achso. Du hast aber auf meinen geantwortet, oder? Meinst du, dass der Bas das mitbekommt? Ich finde diese Schachtelung etwas verwirrend.

Bas
Reply to  Smilla
11 Jahre zuvor

Ja das hat er mitbekommen. Danke 😉

Volkert
11 Jahre zuvor

Der Arzt scheint ja neben einer unzureichenden Leichenschau auch den Umgang mit Daten nicht sehr ernst zu nehmen. Üblicherweise verbleiben neben dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung noch 2 verschlossene Umschläge mit vertraulichen Informationen zur Todesursache beim Verstorbenen. Die Kopie für den Obduzenten sollte nicht offen übergeben werden. Es kann also eigentlich keine einsehbare Information zur festgestellten Todesursache vorliegen ausser dem Kreuz bei „ja“ oder „nein“ im nichtvertraulichen Teil bei der Frage: „Gibt es Anhaktspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen im Zusammenhang mit dem Todeseintritt?“.

Bassemer Reiter
Reply to  Volkert
11 Jahre zuvor

Soweit die Theorie. In der Praxis finden sich oft alle Teile der Todesbescheinigung in einem Umschlag, verschlossen oder offen.Oder einfach ohne Umschlag, oder es fehlt der Obduktionsschein (wenn der Arzt meint es sei eh nicht erforderlich). Leichenschau ist eh ein dehnbarer Begriff für die meisten Ärzte.Da reicht auch schon mal ein Blick von der Schlafzimmertür oder nur der Anruf in der Praxis, Bescheinigung kann dann dort abgeholt werden.Man kennt ja den Patienten seit Jahren. M.E. sind ein grosser Teil der dokumentierten Todesursachen eher geraten als tatsächlich zutreffend.

Roman P.
Reply to  Bassemer Reiter
11 Jahre zuvor

Hallo!

WAS??!!!?? – So schaut oft eine Leichenschau aus??!!?? – Da ist es ja doch nicht so ausgeschlossen, dass Scheintote beerdigt werden!! Ist das wirklich so? – Ist ja schrecklich und müsste ganz groß in die Medien gebracht werden …

steff
11 Jahre zuvor

wann geht denn endlich die geschichte mit dem typen weiter der um seine kinder kämpft???

Reply to  steff
11 Jahre zuvor

Hab ich mich auch schon gefragt.

Yukari
Reply to  Kitschautorin
11 Jahre zuvor

Ich habe mich auch schon gefragt, wie es wohl Hans (dem Blinden mit dem fiesen Bruder) geht.

Der Fragesteller
11 Jahre zuvor

Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Ich habe noch mit einem Kollegen vom hiesigen Kommissariat gesprochen und ihm die Lage geschildert. Das sollte ja wohl ausreichen… Zur Frage warum der Arzt offenbar nicht untersucht hat kann ich nur sagen dass es relativ umständlich war den Mann da raus zu bekommen und in der vorgefundenen Lage war kein umdrehen des Leichnams möglich. Eine Leichenschau hätte man nur machen können wenn man weiteres Personal zur Bergung gehabt hätte. Weil der Arzt einen natürlichen Tod konstatierte wurde auch in Absprache mit einer Angehörigen der Leichnam noch 2,5 Tage in der Wohnung belassen… P.s. Der Arzt kam aus einem ca 40 km vom Sterbeort entfernten Ort (Notarztstandort) und der Verstorbene kam eigentlich auch nicht aus der entsprechenden Stadt sondern aus einem sehr weit entfernten Ort. Für mich also eher unwahrscheinlich dass der Arzt die Krankengeschichte kannte. Zum Zeitpunkt des Todes soll der Mann allein in der Wohnung gewesen sein also gibt es auch keine Augenzeugen eines Infarktes oder so… Na wie auch immer…unser Kommissariat wird sich drum kümmern…… Weiterlesen »

Hildegard
Reply to  Der Fragesteller
11 Jahre zuvor

Ach du heiliger Bimbam, was sind das denn für Verhältnisse? Auf so ne alte Leiche hätte ich dann aber auch keine Lust gehabt. Pfui, bäh.

Der Fragesteller
Reply to  Hildegard
11 Jahre zuvor

Ach Hildegard…
da sind wir in der Hinsicht viel schlimmeres gewohnt.

Gute N8!




Rechtliches


21
0
Was sind Deine Gedanken dazu? Kommentiere bittex