Frag doch den Undertaker

70 Prozent Aufschlag auf das Angebot – Ist das gerechtfertigt?

orgel

Hallo Undertaker,

mein Vater ist verstorben und ein Bestattungsinstitut hat sich um die Abholung und Bestattung gekümmert.
24 Stunden nach der Auftragserteilung per Telefon war ich im Institut und habe alles beauftragt. Darüber habe ich einen Bestellschein, auf dem jede Leistung mit einem Betrag einzeln aufgelistet war, mit einer Auftragsnummer erhalten und unterschrieben.

3 Wochen später erhalte ich eine Rechnung mit genau diesen Leistungen allerdings mit einem 70%igen Aufschlag, mit der Begründung, dass mein Vater schließlich außerhalb der Öffnungszeiten verstorben sei.

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Da alle diese Dienstleistung aber schon erbracht waren als der Bestellschein von dem Bearbeiter erstellt und von mir unterschrieben wurde, hätte er doch zu dem Zeitpunkt schon wissen müssen, dass am 01.Januar ein aufschlagpflichtiger Feiertag war und die Mehrkosten mit auflisten bzw. zumindest erwähnen müssen, oder sind solche unangekündigten Aufschläge in der Bestattungsbranche üblich?

Viele Grüße und Danke
C.

Selbstverständlich kennen Bestatter Feiertags-, Sonder, Erschwernis- und sonstige Zuschläge. Da bei der Beauftragung durch die Angehörigen oft gar nicht absehbar ist, was da noch an Besonderheiten auf den Bestatter zukommt, kann es durchaus sein, daß die Endrechnung deswegen vom ersten Angebot abweicht.

Nehmen wir mal ein Beispiel:

Die Angehörigen beauftragen den Bestatter in seinem Büro, einen Toten abzuholen und fragen nach dem Preis. Der Bestatter sagt beispielsweise 300 Euro und entdeckt dann vor Ort, daß der Verstorbene 480 Kilo wiegt.
Hier wird ein enormer Mehraufwand fällig und das werden die Angehörigen später als Erschwerniszuschlag zahlen müssen.

Aber: Wenn die Umstände allerdings schon bei der Auftragsvergabe bekannt sind und der Bestatter in Kenntnis aller Besonderheiten einen Preis vereinbart, dann hat er sich auch an diesen Preis zu halten, selbst wenn er eigentlich nur den Normalpreis gemeint und hinterher den Preis inkl. Zuschlag berechnet hat.

Insgesamt sind 70% schon ein sehr, sehr heftiger Aufschlag, das muss man ganz klar sagen.
Insbesondere die Tatsache, daß der Mitarbeiter alle Umstände, auch den Feiertag, kannte, würde mich davon abhalten, mich hinterher auf irgendeinen Zuschlag einzulassen.
Ich würde die Rechnung abzüglich des Zuschlags „unter Vorbehalt“ zahlen.


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Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 25. Januar 2012 | Revision: 30. Mai 2012

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12 Kommentare
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Mona
12 Jahre zuvor

Hi,
70% Zuschlag im Nachhinein auf den unterschriebenen Auftrag noch einmal „drauf zu schlagen“ finde ich ziemlich dreist.
LG Mona

Jonas
12 Jahre zuvor

Sorry, aber hier entlarvt sich der Undertaker doch wohl mehr als deutlich als Handlanger des Bestatterverbandes. Wie kann er sonst so ein Verhalten gut heißen?

Anke
12 Jahre zuvor

@ Jonas:
Komisch, Du scheinst einen anderen Artikel gelesen zu haben als ich. In meiner Ausgabe steht drin, dass der Zuschlag nicht gezahlt werden soll. Wenn Du Deinen Artikel wiederfindest, lass uns doch daran teilhaben…

MiniMoppel
12 Jahre zuvor

Im Bereich Handwerk ist ein Mehrpreis von bis zu 10% auf einen Kostenvoranschlag gerechtfertigt, wenn er denn begründet ist. Was darüber hinausgeht, [b]muss[/b] vom Auftraggeber genehmigt und möglichst schriftlich festgehalten werden.

Stefan
12 Jahre zuvor

Mich würden mal die absoluten Zahlen interessieren und ob das Familienbetrieb ist, Großbestatter, Kette oder Disounter.

Stefan

Stefan
12 Jahre zuvor

Ich reiche ein „c“ nach.

Was mir nicht ganz klar wurde – 70 % Aufschalg nur auf die Abholung? Das könnte man ja im Einzelfall noch tolerieren, auch wenn es z.B. bei uns da keinerlei Unterschiede gibt. Die Abhlung kostet 24/7 immer dasselbe.

Aufschlag auf die Gesamtrechnung wäre natürlich absolut unverschämt.

C.
12 Jahre zuvor

Ich bin die Betroffene.

Habe mich nun mit einigen Mühen bis zum Chef des Instituts hochtelefoniert.
Der hat sich bei mir entschuldigt, da seine Mitarbeiter schon bei der Abholung verpflichtet gewesen wären mich auf den Feiertagsaufschlag hinzuweisen. Da dies sowohl bei der Abholung als auch einen Tag später bei der Beauftragung unterblieben ist, wurden die Mehrkosten anstandslos zurückgenommen.

Gibt also doch noch anständige Menschen!
(Wobei ich die Höhe des Aufschlags im Bestattungsgewerbe doch recht hoch finde, denn wie heißt es schon bei Six Feet Under „Gestorben wird immer“ da muss doch so eine Branche mit vernünftigen Mittelwerten für alle Tage das Gleiche Verlangen.)

Um noch einige Fragen zu beantworten:
Der Aufschläge für die Abholung am Feiertag betrugen 135%, für die Einsargung, 60% und für die Einlieferung 105.-€ (dazu gab es vorher keinen Preis), was dann in Summe auf den Gesamtpreis einen Aufschlag von 25% bedeutet hat.

Horst
12 Jahre zuvor

Einfach liegen lassen, bis der Feiertag vorbei ist!

Gruß Horst

Michael
12 Jahre zuvor

Ich muss mir merken auf keinen Fall an einem Feiertag zu sterben, da werd ich ja arm bei.

Alwin
12 Jahre zuvor

Ich bin ja nur ein armer freiberuflicher edv- und Zeitungsfuzzi, aber: Aufträge, bei denen die Endsumme bis zu 80 Prozent nach oben von dem vereinbarten Honorar abwich, gab’s bei mir auch schon. Das waren so Aufträge, bei denen zunächst einmal eine „Basisdienstleistung“ vereinbart wurde, ich im Wesentlichen aber die Anweisung hatte, „alles Notwendige zu tun“ und von Rückfragen möglichst abzusehen. In so einem Fall muss dem Auftraggeber dann aber klar sein, dass es teurer werden kann, worauf ich bei der Auftragsvergabe aber ausdrücklich hinweise. Und bevor hier jemand „Abzocker“ schreit: Wenn abzusehen ist, dass die zusätzlichen Kosten sich 100% annähern, dann frage ich trotz gegenteiliger Anweisung lieber doch nochmal nach, und, ja: Billiger kam auch schon vor. Ich nehme an, dass meine Branche dem Bestattergewerbe insoweit ähnlich ist, als wir zwar versuchen, jeden Auftrag mit viel Papierkram möglichst hieb- und stichfest zu gestalten, das Papier aber von den Auftraggebern häufig nicht gelesen und mündliche Hinweise abgewunken werden, denn es sind schließlich „Terminsachen“, die möglichst vorgestern schon erledigt hätten sein sollen. Ob es darum geht, eine… Weiterlesen »

Siggi
12 Jahre zuvor

Eigentlich muss man ja auch strikt zwischen Angebot und Kostenvoranschlag unterscheiden, ein Angebot ist bindend und kann, wenn darauf eingegangen wurde (Unterschrift unter dem Auftrag) ja nur als ganzer Vertrag angefochten werden. Darum bei klarer Auftragslage (wuerde ich in diesem Fall annehmen, der 1. Januar kommt zwar fuer viele ueberraschend nach Silvester) sollten also keine Zuschlaege mehr moeglich sein, auch nicht die immer wieder ueberlieferten 10% bei den KV.

ein anderer Stefan
12 Jahre zuvor

3 Anke: Entweder ist es ein Troll, oder von der „tl;dr“ Fraktion – in beiden Fällen einfach ignorieren.




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