Wer nicht lebt, braucht keinen Urlaub mehr – diesen Grundsatz deutscher Gerichte hat der Europäische Gerichtshof gekippt. Damit kann sich eine Witwe 140,5 Tage Jahresurlaub ihres verstorbenen Gatten auszahlen lassen.
Bisher war der Fall in Deutschland klar: Wer stirbt, verliert seinen Urlaubsanspruch – Erholung ist dann ja kein Thema mehr. Doch es gibt Fälle, in denen der Resturlaub eine große Rolle spielt. Nicht im Jenseits, sondern für die Hinterbliebenen. Dann nämlich, wenn sie sich den Urlaubsanspruch des Verstorbenen auszahlen lassen könnten.
Auch hier war die Rechtsprechung bisher ein Grund zur Trauer: Kein Leben – kein Urlaub – kein Geld, so urteilte, grob vereinfacht, das Bundesarbeitsgericht noch 2011.
Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat diese juristische Sicht nun über den Haufen geworfen: Ein Arbeitnehmer hat auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub, urteilten die höchsten EU-Richter. Seine Witwe kann einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen konnte. Nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, wonach der „Urlaubsanspruch untergeht“, wenn der Arbeitnehmers stirbt, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar.
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gefunden von Michael
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Da muss doch aber eh schon was schief gelaufen sein, das sich so viele Urlaubstage angesammelt haben.
Seit 2009 krank und 2010 gestorben, das wären ja angenommen 2*30 Urlaubstage. Die Restlichen 80 muss er ja schon ca. 3 Jahre angesammelt haben.
Da ist sowieso der Arbeitgeber in der Pflicht, das der AN auch seinen Erholungsurlaub nimmt.
Bzw. auszahlt.
vielleicht ist das zuviel an arbeit und zuwenig an genommenen urlaub mit schuld am ableben des ehemaligen mitarbeiters.
In so einem Fall sind das ja auch keine Peanuts mehr…