Da konnte es die zweite Frau eines jetzt verstorbenen Mannes nicht ertragen, daß in dem Grab schon seine erste Frau lag. Deshalb erteilte sie kurzerhand den Auftrag, ihre „Vorgängerin“ auszugraben und einäschern zu lassen. Das sorgt natürlich bei den Kindern und Enkeln der ersten Frau für Aufregung und jetzt befassen sich die Anwälte und die Staatsanwaltschaft mit dem Fall.
Die ganze Geschichte hat die österreichische „Kleine Zeitung“ und der Fall ist auch in Österreich passiert.
Dazu hat ein Leser jetzt folgende Frage:
Hallo Undertaker. Zu diesem Link wollt ich fragen wie es möglich ist einfach jemand exhumieren und kremieren lassen nur weil es einem nicht passt Dass der im Grab liegt. Und wenn eine Leiche nach Jahren exhumiert wird wie wird diese im Leichenwagen befördert. Vielleicht kannst du den Link auch den Lesern Zeigen? Danke
Österreichische Verhältnisse sind mir -und das nicht nur in diesem Themenbereich- doch etwas fremd. Österreicher neigen dazu, Dingen die schon in Deutschland einen nicht zu verstehenden Namen haben, einen noch komplizierteren Namen zu geben. Einbringungserlassungsabklärungserlag oder so…
So ist es für mich nicht leicht, Fragen speziell zum österreichischen Bestattungsrecht zu beantworten, ich blicke manchmal schon durch unsere 16 Landesbestattungsgesetze und die ca. 12.000 verschiedenen Friedhofsordnungen und -satzungen nicht durch.
Aber im Grunde steht in dem Artikel der „Kleinen Zeitung“ alles drin, vor allem im Info-Kasten oben rechts. Diese Vorgehensweise ist auch in Österreich nicht rechtens. Hier glaubt jemand, nur weil er Grabnutzungsberechtigter ist, könne er mit den Bestatteten verfahren, wie es ihm beliebt. Das ist aber nicht so. Wenn ich das richtig sehe, handelt es sich bei der ersten Frau um die Lebensgefährtin des nun verstorbenen Ehemannes der zweiten Frau. Nach deutschem Recht wäre nicht einmal der Lebensgefährte bestattungspflichtig bzw. bestattungsberechtigt gewesen, sondern die Totenfürsorgepflicht lag allein bei den Kindern der verstorbenen Lebensgefährtin. Vereinfacht gesagt: Die Tote „gehört“ den Kindern. Wie es nun dazu kam, daß die Lebensgefährtin in diesem Grab bestattet wurde und ihre Nachfolgerin Nutzungsberechtigte ist, kann man nur vermuten. Ich nehme an, daß der Verstorbene der Grabkäufer war und dieses Grab für seine „Frau“ und sich ankaufte. Nun hat er aber (nochmals) geheiratet und seine Ehefrau erbte sozusagen das Grab und die Rechte daran. Sie bezahlte die Grabgebühren für den nun bestatteten Mann und sieht sich damit, und das wohl richtigerweise, als „Besitzerin“ der Grabstätte.
Insoweit hat sie natürlich auch eine gewisse Verfügungsgewalt über das Grab und kann z.B. für die Zukunft bestimmen, wer noch alles in diesem Grab bestattet wird, wie der Stein gestaltet wird und die Grabstätte gepflegt wird.
Jedoch kann sie ohne Einwilligung der Behörden und der Totenfürsorgeverpflichteten keinen dort bestatteten Leichnam einfach exhumieren und umbetten lassen.
Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen, daß sie dann zumindest in gewisser Hinsicht moralisch richtig gehandelt hätte, wenn sie beispielsweise auf eigene Kosten eine andere Grabstelle auf diesem Friedhof für die exhumierte Frau erworben hätte. Nun aber die Leiche einfach einäschern zu lassen, halte ich für eine grobe Verfehlung.
Daß sie obendrein die Kinder der Verstorbenen nicht (bzw. erst nachträglich) informierte, kommt erschwerend hinzu.
Eigentum verpflichtet, das gilt auch in diesem Fall.
Hätte die Frau sämtliche Probleme vermeiden wollen, dann hätte sie ihren Mann gar nicht erst bei seiner früheren Lebensgefährtin bestatten lassen dürfen.
Wenn sie für sich selbst und ihren Mann ein eigenes neues Grab erworben hätte, wäre die gesamte Problematik nicht entstanden.
So sieht es aber so aus, als habe sie aus irgendeinem Grund späte Rache an der ehemaligen Lebensgefährtin nehmen wollen oder ihrer Missgunst auf diese Weise Ausdruck verleihen wollen.
Zur Frage, ob exhumierte Leichname in einem Bestattungswagen transportiert werden, kann ich nur sagen, daß das von den Umständen abhängt. Manchmal wird dem Exhumierten ein neuer Sarg spendiert, manchmal ist der vorhandene Sarg noch gut erhalten und ein anderes Mal legt man das was übrig ist in eine einfache sogenannte Gebeinekiste.
Dann hängt es noch davon ab, ob der Sarg bzw. die Gebeinetruhe den Friedhof verläßt. Kommt es nur zu einer Umbettung von Grab A in Grab B auf dem selben Friedhof, reicht manchmal zum Transport auch die Schaufel des Radladers, ein Fahrwägelchen des Friedhofs oder die Ladefläche eines Unimogs.
Fahrten zum Bestattungsinstitut oder zum Krematorium wird man regelmäßig mit dem Bestattungswagen durchführen.
Tu- und Wiewörter schreibt man klein, Dingwörter, Namen und am Satzanfang schreibt man groß.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden
Was sind denn Tu-, Wie- und Dingwörter??
…und im nächsten Kapitel: Was sind substantivierte Verben und wie erkenne ich sie?
Salat
@ Roichi
Grundschul Deutsch 1.0, für uns ältere Menschen: Verben, Adjektive, Substantive
Verdngwortete Tuwörter erkennt man an der Großschreibung.
@1+4
Wenn ich sowas lese, rollen sich mir die Fußnägel auf!
Warum kann man nicht bei den alten Begriffen bleiben? Da braucht man sich nicht über PISA zu wundern. >:(
Die Bezeichnungen wie sie Roichi nennt, haben wir so gelernt.
Nur hießen die Wiewörter Eigenschaftswörter, und die Dingwörter waren Hauptwörter.
Die Bezeichnungen die Zauberin nennt, wurden damals warscheinlich in der Mittel- und Oberschule verwendet. Später wurden sie wohl auch in der normalen Schule Mode.
Ich benütze diese Ausdrücke bis heute nicht, weil ich danach nie gefragt wurde, und lebte trotzdem gut. Auch Genitiv und Dativ hab ich schon gehört, für was die gut sein sollen weiß ich nicht, hab sie noch nie gebraucht. Es klingt halt gebildeter, wenn man mit Fremdwörtern um sich schmeißt.
Betreffend der Exhumierung wundere ich mich, dass das Unternehmen tätig wurde, ohne sich über das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung zu vergewissern.