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Bestatter als Rechnungsempfänger für Leichenschaukosten – Aufgepasst

In vielen Fällen wickeln Bestatter Sterbefälle als Rund-um-Sorglos-Paket für die Angehörigen ab. Die Hinterbliebenen merken von den vielen Wegen und Besorgungen hinter den Kulissen nichts. Lediglich durch die Rechnung am Ende der Sterbefallabwicklung bekommen sie eingeschränkt Kenntnis vom Umfang der Arbeiten.

Dazu gehört es beispielsweise auch, dass der Bestatter für die Angehörigen die Leichenschaugebühr des Arztes vorausbezahlt, der die Leichenschau durchgeführt und die Todesbescheinigung sowie den Leichenschauschein ausgestellt hat.

Hierbei gibt es eine Besonderheit zu beachten.

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Bestatter als Rechnungsempfänger

Auftraggeber der Leichenschau und somit Zahlungspflichtiger ist nicht der Bestatter, sondern es sind immer erben oder die bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen. Der Bestatter ist nur und ausschließlich der im Auftrag der Bestattungspflichtigen Handelnde.

Die Rechnung des Arztes darf deshalb NICHT an den Bestatter gestellt, wohl aber gesandt werden.

Denn es wird bei einer Rechnungsstellung an den Bestatter bei der Weiterberechnung an den bestattungspflichtigen Erben oder die Familienangehörigen des Verstorbenen daraus eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung. Das bedeutet, dass Ihre Abrechnung nicht als „durchlaufender Posten“ behandelt werden kann, sondern hierauf die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% berechnet werden muss.

Es ist außerdem auch aus steuerrechtlichen Vorschriften zwingend notwendig, dass die Gebührenrechnung auf den tatsächlichen Auftraggeber ausgestellt wird, damit der Bestatter diesen auch als durchlaufenden Posten seinem Auftraggeber ausweisen kann.

Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§10 Abs.1 letzter Satz UStG). Sie liegen dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist.

Der Bestatter ist niemals Gebührenschuldner sondern nur geschäftsführende Mittelsperson.

Im Sinne der Umsatzsteuergesetzgebung muss der Nachweis des „durchlaufenden“ Postens eindeutig erbracht werden, d. h., die Rechtsbeziehung zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger muss eindeutig ersichtlich sein.

Bestattungsunternehmer übernehmen häufig Verpflichtungen im engeren Bestattungsbereich, die eigentlich ihre Auftraggeber als Gebührenschuldner betreffen. Regelmäßig handeln diese dabei nicht etwa in eigenem Namen, sondern als Stellvertreter ihrer Auftraggeber; Bestatter nehmen auch nicht selbst die Leistungen des Arztes, Klinikums etc. in Anspruch und beauftragen auch nicht den Arzt, die Leichenschau vorzunehmen.

Eine zulässige Adressierung sieht beispielsweise wie folgt aus:

An die Angehörigen des Sterbefalles Martha Musterfrau
c/o Bestattungshaus Mustermann
Musterstr. 123
45678 Musterstadt

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