Branche/Kommune

Bestatter als Rechnungsempfänger für Leichenschaukosten – Aufgepasst

In vielen Fällen wickeln Bestatter Sterbefälle als Rund-um-Sorglos-Paket für die Angehörigen ab. Die Hinterbliebenen merken von den vielen Wegen und Besorgungen hinter den Kulissen nichts. Lediglich durch die Rechnung am Ende der Sterbefallabwicklung bekommen sie eingeschränkt Kenntnis vom Umfang der Arbeiten.

Dazu gehört es beispielsweise auch, dass der Bestatter für die Angehörigen die Leichenschaugebühr des Arztes vorausbezahlt, der die Leichenschau durchgeführt und die Todesbescheinigung sowie den Leichenschauschein ausgestellt hat.

Hierbei gibt es eine Besonderheit zu beachten.

Werbung

Bestatter als Rechnungsempfänger

Auftraggeber der Leichenschau und somit Zahlungspflichtiger ist nicht der Bestatter, sondern es sind immer erben oder die bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen. Der Bestatter ist nur und ausschließlich der im Auftrag der Bestattungspflichtigen Handelnde.

Die Rechnung des Arztes darf deshalb NICHT an den Bestatter gestellt, wohl aber gesandt werden.

Denn es wird bei einer Rechnungsstellung an den Bestatter bei der Weiterberechnung an den bestattungspflichtigen Erben oder die Familienangehörigen des Verstorbenen daraus eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung. Das bedeutet, dass Ihre Abrechnung nicht als „durchlaufender Posten“ behandelt werden kann, sondern hierauf die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% berechnet werden muss.

Es ist außerdem auch aus steuerrechtlichen Vorschriften zwingend notwendig, dass die Gebührenrechnung auf den tatsächlichen Auftraggeber ausgestellt wird, damit der Bestatter diesen auch als durchlaufenden Posten seinem Auftraggeber ausweisen kann.

Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§10 Abs.1 letzter Satz UStG). Sie liegen dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist.

Der Bestatter ist niemals Gebührenschuldner sondern nur geschäftsführende Mittelsperson.

Im Sinne der Umsatzsteuergesetzgebung muss der Nachweis des „durchlaufenden“ Postens eindeutig erbracht werden, d. h., die Rechtsbeziehung zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger muss eindeutig ersichtlich sein.

Bestattungsunternehmer übernehmen häufig Verpflichtungen im engeren Bestattungsbereich, die eigentlich ihre Auftraggeber als Gebührenschuldner betreffen. Regelmäßig handeln diese dabei nicht etwa in eigenem Namen, sondern als Stellvertreter ihrer Auftraggeber; Bestatter nehmen auch nicht selbst die Leistungen des Arztes, Klinikums etc. in Anspruch und beauftragen auch nicht den Arzt, die Leichenschau vorzunehmen.

Eine zulässige Adressierung sieht beispielsweise wie folgt aus:

An die Angehörigen des Sterbefalles Martha Musterfrau
c/o Bestattungshaus Mustermann
Musterstr. 123
45678 Musterstadt


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

Keine Schlagwörter vorhanden

Branche / Kommune

Berichte und Kommentare zu Verwaltungen, Kirchen, Friedhofsträgern und der gesamten Bestattungsbranche.

Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 31. Januar 2021

Lesen Sie doch auch:


Abonnieren
Benachrichtige mich bei
4 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen
Stefan
3 Jahre zuvor

Wenn ich mich nicht irre ist ausserdem bei allen „durchlaufenden Posten“ wichtig, dass der Bestatter „kein wirtschaftliches Risiko” trägt. Das heisst nicht auslegen, sondern erst überweisen, wenn die Kunden bezahlt (oder Vorkasse gemacht oder eine Versicherung abgetreten) haben.

SCHMIDT
2 Jahre zuvor

Wo ist die Rechtsgrundlage zu finden, dass Bestattungspflichtige auch Gebührenschuldner der Leichenbeschau sind?

Stefan
2 Jahre zuvor

1. Wer sollte es sonst sein, und aus welchen Gründen?

2. Die Leichenschau wird, wie vieles anderes auch, vom „Besteller“ bezahlt. Ob der „Besteller“ dann auch immer der Bestattungspflichtige ist, ist noch ein anderes Thema, aber üblicherweise gehören Personen, die beim Tod anwesend sind auch zum engeren Umfeld des Verstorbenen.

Falls Polizei oder Ordnungsamt eine Leichenschau „bestellen“ ist das immer eine Ersatzvornahme und wird am Ende doch vom Bestattungspflichtigen bezahlt.

Bei Sterbefällen im Pflegeheim oder Krankenhaus kann (nicht muss)so etwas durchaus auch vorab explizit in den AGB oder im Pflege- bzw. Behandlungsvertrag geregelt werden.

Gesetzesstellen kann ich gerade nicht liefern, aber das wird sich alles aus BGB, HGB und den Polizeigesetzen der Länder ergeben.

Stefan




Rechtliches


4
0
Was sind Deine Gedanken dazu? Kommentiere bittex