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Bestattung von Totgeburten

Ich habe vor ein paar Tagen mit einer Bekannten gesprochen, die Hebamme ist. Rein aus Interesse habe ich sie gefragt, was denn mit Aborten oder mit Totgeburten passiert. Ich ging davon aus, dass sie mit dem Krankenhausmüll entsorgt werden. Die Hebamme jedoch meinte, dass die abgetriebenen Embryonen zum Beispiel in den Sarg von irgendwelchen Menschen beigegeben werden, ohne dass die Verwandten das wüssten. Das erschien mir irgendwie merkwürdig und nicht ganz rechtens und ich wollte fragen, was an dieser Geschichte dran ist.

Und dazu passend:

Ich lese immer von Totgeburten, Fehlgeburten und Aborten. Was bitte ist denn da der Unterschied?

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Von Abort spricht man bei jeglicher vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft. Hierbei sind die Spontanaborte, die Fehlgeburten aus natürlicher Ursache von den künstlich herbeigeführten Aborten (zum Zwecke des gewollten Schwangerschaftsabbruches) zu unterscheiden.

Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Kind im Mutterleib oder während des Geburtvorgangs verstirbt und bereits ein Körpergewicht von mehr als 500 Gramm oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hatte. Eine Fehlgeburt liegt dann vor, wenn der Fötus dieses Gewicht oder die 24. Schwangerschaftswoche noch nicht erreicht hatte.

Fehlgeburten unterliegen, anders als Totgeburten, nicht der standesamtlichen Meldepflicht.

Auszug aus dem Personenstandsgesetz

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377)

§ 29

(1) Eine Lebensgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in. Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 21 Abs, 2 des Gesetzes als totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.

In der Tat sahen viele Landesbestattungsgesetze und Friedhofssatzungen bis vor nicht allzu langer Zeit keine Bestattungen dieser sogenannten „Frühchen“ vor. Und es ist auch durchaus richtig und wahrheitsgemäß wiedergegeben, daß mitfühlendes Klinikpersonal hin und wieder diese Frühchen in ein Tuch wickelten und einem älteren Verstorbenen einfach ans Fußende legten.
So nahmen die Bestatter diese Kleinen mit und bestatteten, ohne groß Aufmerksamkeit darauf zu lenken, die Kleinen mit. Man ersparte ihnen dadurch tatsächlich die Entsorgung im Klinikmüll.

Zunehmend aber hat sich die Situation gewandelt. Immer mehr Eltern drängen auch auf die Bestattung dieser Frühestverstorbenen und ist mittlerweile in nahezu allen Bundesländern eine Bestattung möglich aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Auf vielen Friedhöfen sind entsprechende Gemeinschaftgrabanlagen, Grabfelder oder Gedenkstellen eingerichtet worden, wo man diese Kinder beisetzen lassen kann.

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Ich habe zur besseren Orientierung noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels zusammengestellt:

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