Wer eine Beerdigung bezahlt, darf die entstehenden Kosten grundsätzlich steuerlich im Rahmen der Erbschaftsteuer-Erklärung geltend machen – auch dann, wenn eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine solche Versicherung die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Bestattungskosten nicht ausschließt – auch wenn die Auszahlung direkt an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde.
Im verhandelten Fall hatte eine Verstorbene eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und den Anspruch daraus an den Bestatter übertragen. Die Gesamtkosten der Bestattung beliefen sich auf rund 11.650 Euro. Die Versicherung deckte etwa 6.860 Euro davon ab. Die restlichen Kosten zahlten die beiden Erben, darunter ein Neffe, aus eigener Tasche. Diese Ausgaben wollten sie in voller Höhe bei der Erbschaftsteuer ansetzen.
Das Finanzamt jedoch erkannte nur die Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro an und verwies darauf, dass durch die Abtretung der Versicherungsleistung an den Bestatter kein Anspruch bei den Erben bestehe. Der Neffe legte Einspruch ein – und hatte schließlich Erfolg vor dem Bundesfinanzhof.
Der BFH entschied, dass der Wert der Bestattungsleistung sehr wohl dem Nachlass zuzurechnen sei. Auch wenn die Versicherung direkt an den Bestatter ausgezahlt wurde, entsteht dadurch kein Vorteil, der die steuerliche Absetzbarkeit mindert. Vielmehr sei der sogenannte Sachleistungsanspruch aus der Versicherung faktisch den Erben zuzurechnen – sie sind Rechtsnachfolger des Verstorbenen und tragen letztlich auch die wirtschaftliche Belastung.
Das Gericht stellte damit klar, dass Bestattungskosten auch dann voll abzugsfähig sind, wenn sie (teilweise) durch eine abgetretene Versicherung gedeckt wurden. Die Angelegenheit wurde zur endgültigen Feststellung der Abzugsfähigkeit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Hintergrund für die Praxis
Erben können Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers stehen, bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen – etwa die Kosten für Bestattung, Grabmal, Grabpflege oder die Nachlassabwicklung. Werden diese nicht einzeln nachgewiesen, kann pauschal ein Betrag von 10.300 Euro angesetzt werden. In Fällen mit höheren nachweisbaren Ausgaben – wie im genannten Fall – ist jedoch auch ein vollständiger Abzug möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
📌 Wichtig: Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information und ist keine Rechtsberatung, sondern eine journalistische Aufbereitung zur Orientierung und Aufklärung.
Quelle: BFH, Urteil vom 10. Juli 2024, Az. II R 31/21
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