Es ist ja schon interessant, was mir manche Leserinnen und Leser an Fähigkeiten und Möglichkeiten zutrauen …
Leider konnte ich im folgenden Fall so gar nicht helfen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können.
Seit Anfang Dezember 2023 versuchen wir Kontakt zu xyzabc aufzunehmen.
Sie wohnt in der Fxyzabcxyzabcstr. 123, in PLZ Xyzabcabcxyz und ist unter der Kontaktnummer 0123123123123123 erreichbar.
Xyzabc lebt alleine, ist 62 Jahre alt und leidet(e) oft unter Krankheiten.
Meine Mutter hat ihr mehrmals E-Mails geschickt und wir haben sie zahlreiche Male telefonisch versucht zu kontaktieren, aber leider keine Antwort.
Könnten Sie bitte prüfen, ob Frl. Xyzabc möglicherweise verstorben ist?
Wir wären Ihnen sehr dankbar für jegliche Informationen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sie können eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der letzten bekannten Adresse stellen. Es ist allgemein geübte Praxis, dass bei den Einwohnemeldeämtern (EMA) recht viele solche Anfragen eingehen. Intern nennen die EMA das die „Ziehpost“, weil es in erster Linie darum geht, dass jemand verzogen ist.
Seien es Familienangehörige oder Gläubiger, es gibt viele Gründe, nach dem Verbleib einer Person zu forschen. Die Ämter tun das auch in eigenem Interesse, zum Beispiel, um die Hinterbliebenen zu finden, die die Kosten einer Bestattung übernehmen sollen.
Laut Bundesmeldegesetz kann man eine einfache und eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister bekommen. Das kostet zwischen 7 und 25 Euro. Die Anfrage sollte man schriftlich stellen, in Ausnahmefällen bekommt man aber mitunter auch telefonisch Auskunft.
Die einfache Meldeauskunft kann im Prinzip jede Person ab 16 Jahren stellen, für die erweiterte Auskunft, die wesentlich mehr Daten enthält, ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z.B. Vollstreckungsbescheid etc.).
Es gibt auch Unternehmen, die solche Abfragen für einen vornehmen und sogar bundesweit mehrere Ämter abfragen. Das kann im Einzelfall aber recht teuer werden.
Insbesondere Rechtsanwälte können aber ein Lied davon singen, dass solche Anfragen bei den EMAs oft unbeantwortet bleiben und erst nach wiederholter Nachfrage bearbeitet werden. Das liegt in erster Linie an der Auslastung der Mitarbeiter bei den EMA.
- werbung-trauerratgeber-2: Peter Wilhelm
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Hallo Tom, (ja ich bin schon länger Leser hier)
nach der Lektüre dieser Anfrage, hat mich mal interessiert, was bzgl. Datenschutz hier gelten würde, wäre die gesuchte Dame verstorben – was sie wünschenswerter Weise nicht ist.
Dabei bin ich über folgende Seite gestolpert, die es ganz gut erklärt: https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-nach-dem-tod-dsgvo-rechte-fuer-verstorbene/
D.h. eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, oder Standesamt, sollte da möglich sein, oder was meint Ihr?
Du hast recht. Es ist allgemein geübte Praxis, dass bei den Einwohnemeldeämtern (EMA) recht viele solche Anfragen eingehen. Intern nennen die EMA das die „Ziehpost“, weil es in erster Linie darum geht, dass jemand verzogen ist. Seien es Familienangehörige oder Gläubiger, es gibt viele Gründe, nach dem Verbleib einer Person zu forschen. Die Ämter tun das auch in eigenem Interesse, zum Beispiel, um die Hinterbliebenen zu finden, die die Kosten einer Bestattung übernehmen sollen. Laut Bundesmeldegesetz kann man eine einfache und eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister bekommen. Das kostet zwischen 7 und 25 Euro. Die Anfrage sollte man schriftlich stellen, in Ausnahmefällen bekommt man aber mitunter auch telefonisch Auskunft. Die einfache Meldeauskunft kann im Prinzip jede Person ab 16 Jahren stellen, für die erweiterte Auskunft, die wesentlich mehr Daten enthält, ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z.B. Vollstreckungsbescheid etc.). Es gibt auch Unternehmen, die solche Abfragen für einen vornehmen und sogar bundesweit mehrere Ämter abfragen. Das kann im Einzelfall aber recht teuer werden. Insbesondere Rechtsanwälte können aber ein Lied davon singen, dass solche Anfragen bei… Weiterlesen »
Nach eigener Erfahrung muss heutezutage (dank DSVGO) ein „berechtigtes Interesse“ schriftlich nachgewiesen werden. Telefonische Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden. Das ist kein Einzelfall und habe ich bei mehreren Ämtern feststellen dürfen.