In der letzten Sondertheoriestunde für den CE-Führerschein sind wir auf das Thema Gefahrguttransport und darüber auf den Transport von z.B. Körperteilen (Biogefährdung) im medizinischen Bereich gekommen. Dabei kamen wir auch auf die Fragestellung, ob man als Fahrer eines Leichenwagens (mit „Fahrgast“) eine ADR-Bescheinigung und eine Kennzeichnung als Gefahrguttransport benötigt, ob man einen Personenbeförderungsschein braucht oder ob eine einfache Fahrerlaubnis für das Kfz ohne weitere (Lade-)Papiere ausreicht.
Es reicht die normale Fahrerlaubnis aus.
Ein Personenbeförderungsschein ist nicht erforderlich, weil Leichen meiner Meinung nach nicht unter die Definition von „Person“ fallen.
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Alter Merkspruch: „Mit dem Tod beginnt die Abwanderung des Menschen ins Sachenrecht.“
blindcoder
16 Jahre zuvor
@1:
Genauer gesagt enden mit dem Tod die Menschenrechte.
Sven
16 Jahre zuvor
Und die Sache mit ADR?
Falk
16 Jahre zuvor
Der Personenbeförderungsschein ist ja im Grunde dafür da, die Befähigung nachzuweisen, Menschen LEBENDIG von A nach B zu transportieren.
shannon
16 Jahre zuvor
zum Thema ADR: Wer fleißig mitliest hat ja gelernt, dass Tote kein Leichengift absondern. ADR Klasse 6.1 „giftige Stoffe“ fällt also weg. Ich gehe davon aus, dass eine Leiche weder – explosiv (Klasse 1) – gasförmig (Klasse 2) – eine brennbare Flüssigkeit (Klasse 3) – ein entzündbarer fester Stoff (Klasse 4.1) – selbstententzündlich (Klasse 4.2) – mit Wasser entzündliche Gase bildet (Klasse 4.3) – oxidierend wirkt (Klasse 5.1) – ein Peroxid (Klasse 5.2) – radioakiv (Klasse 7) […oder doch?] – ätzend (Klasse 8 ) ist. In Klasse 9 „Verschiedene“ kommt mir höchstens ein Umweltgefährlicher Stoff in den Sinn. Ist aber Quatsch, da das Vergehen der Leiche ein natürlicher, umweltverträglicher Prozess ist. Bleiben die ansteckungsgefährlichen Stoffe (Klasse 6.2). Hier wird es interessant, da ein Mensch ja auch an infektiösen Krankheiten sterben kann. In dieser Klasse gibt es eine Auflistung von Krankheitserreger bzw. infizierten Stoffen, die dem Gefahrgutrecht unterliegen. Eine infektiöse Leiche könnte/müsste also unter das Gefahrgutrecht fallen. Dazu gibt es dann eine „Verpackungsvorschrift“; darin wird detailliert beschrieben, wie infizierte Teile (und Leichen?) zu verpacken sind. In… Weiterlesen »
Dass Leichen ein entzuendbarer Stoff sind, wird ja tagtaeglich im Krematorium getestet.. wobei ich gewisse Zweifel habe dass das unter 4.1 Gefahrgut faellt…
Yvonne
16 Jahre zuvor
Leichen brennen nicht von alleine, sie benötigen immer Brennmaterialien, wie Gas (Krematorium). Würde man das Gas zwischendurch ausstellen, brennt auch die Leiche nicht weiter. (Im verhältnis zu Holz oder Benzin) Wobei man ja auch an Holztransportern keine Plakette anbringen muss.
Bei Hochansteckenden Krankheiten werden die Leichen durch entsprechende Särge/Leichensäcke versiegelt, so dass infektiöses Material nicht nach Aussen dringen kann. Die Leichen würden dann gesondert trasportiert (nicht von jedem x-beliebigen Bestatter) sondern von geschulten Personen.
Aber soweit ich weiss, ist die letze Pest oder Ebolainfektion in D schon ne ganze weile her, und für Masern oder die Grippe reicht eine normale Hygiene aus
Maxi
15 Jahre zuvor
„Genauer gesagt enden mit dem Tod die Menschenrechte.“
Nicht in Deutschland. Da verbleicht auch das Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz erst mit den Jahren. Stichwort z.B. „Mephisto-Urteil“.
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@1:
Genauer gesagt enden mit dem Tod die Menschenrechte.
Und die Sache mit ADR?
Der Personenbeförderungsschein ist ja im Grunde dafür da, die Befähigung nachzuweisen, Menschen LEBENDIG von A nach B zu transportieren.
zum Thema ADR: Wer fleißig mitliest hat ja gelernt, dass Tote kein Leichengift absondern. ADR Klasse 6.1 „giftige Stoffe“ fällt also weg. Ich gehe davon aus, dass eine Leiche weder – explosiv (Klasse 1) – gasförmig (Klasse 2) – eine brennbare Flüssigkeit (Klasse 3) – ein entzündbarer fester Stoff (Klasse 4.1) – selbstententzündlich (Klasse 4.2) – mit Wasser entzündliche Gase bildet (Klasse 4.3) – oxidierend wirkt (Klasse 5.1) – ein Peroxid (Klasse 5.2) – radioakiv (Klasse 7) […oder doch?] – ätzend (Klasse 8 ) ist. In Klasse 9 „Verschiedene“ kommt mir höchstens ein Umweltgefährlicher Stoff in den Sinn. Ist aber Quatsch, da das Vergehen der Leiche ein natürlicher, umweltverträglicher Prozess ist. Bleiben die ansteckungsgefährlichen Stoffe (Klasse 6.2). Hier wird es interessant, da ein Mensch ja auch an infektiösen Krankheiten sterben kann. In dieser Klasse gibt es eine Auflistung von Krankheitserreger bzw. infizierten Stoffen, die dem Gefahrgutrecht unterliegen. Eine infektiöse Leiche könnte/müsste also unter das Gefahrgutrecht fallen. Dazu gibt es dann eine „Verpackungsvorschrift“; darin wird detailliert beschrieben, wie infizierte Teile (und Leichen?) zu verpacken sind. In… Weiterlesen »
Dass Leichen ein entzuendbarer Stoff sind, wird ja tagtaeglich im Krematorium getestet.. wobei ich gewisse Zweifel habe dass das unter 4.1 Gefahrgut faellt…
Leichen brennen nicht von alleine, sie benötigen immer Brennmaterialien, wie Gas (Krematorium). Würde man das Gas zwischendurch ausstellen, brennt auch die Leiche nicht weiter. (Im verhältnis zu Holz oder Benzin) Wobei man ja auch an Holztransportern keine Plakette anbringen muss.
Bei Hochansteckenden Krankheiten werden die Leichen durch entsprechende Särge/Leichensäcke versiegelt, so dass infektiöses Material nicht nach Aussen dringen kann. Die Leichen würden dann gesondert trasportiert (nicht von jedem x-beliebigen Bestatter) sondern von geschulten Personen.
Aber soweit ich weiss, ist die letze Pest oder Ebolainfektion in D schon ne ganze weile her, und für Masern oder die Grippe reicht eine normale Hygiene aus
„Genauer gesagt enden mit dem Tod die Menschenrechte.“
Nicht in Deutschland. Da verbleicht auch das Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz erst mit den Jahren. Stichwort z.B. „Mephisto-Urteil“.