Ich bin auch manchmal überfragt.
Da ist ein Mann tot in seiner Wohnung aufgefunden worden. Als Todeszeitpunkt gibt der Notarzt eine ganze Woche an. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem Zeitpunkt, an dem der Verstorbene zuletzt lebend gesehen wurde und dem Zeitpunkt, den der Arzt aufgrund des Zustands der Leiche für wahrscheinlich hält.
Beispiel: Der Mann wurde am 1. Oktober noch gesehen und am 20. Oktober stellt der Arzt fest, daß er mindestens schon eine Woche tot sein muß. Also ist der Mann zwischen dem 1. Oktober und dem 12. Oktober etwa verstorben.
Genaueres soll nun eine Obduktion ergeben.
Nur, wer ist in diesem Fall der Bestattungspflichtige?
Das Gesetz besagt, daß das die Ehefrau ist und dann die Kinder, die Geschwister, die Eltern usw.
Kinder hat der Mann keine, die Eltern sind lange tot. Bleiben die Ehefrau und die Geschwister.
Allerdings, und das macht die Sache kompliziert, hat sich das Ehepaar schon vor mehr als einem Monat scheiden lassen.
Damit wäre die Ehefrau gar keine solche mehr und die Geschwister wären die Bestattungspflichtigen.
Allerdings wird eine Scheidung nicht mit dem Scheidungstermin, sondern mit dem Rechtskraftstempel des Gerichts gültig. Und die Rechtskraft ist genau mitten in dem Zeitraum 1. Oktober bis 12. Oktober eingetreten.
Für die Frau ergibt sich damit eine Reihe von Fragen:
Ist sie die Bestattungsberechtigte/-pflichtige?
Wird sie Erbin?
Ist sie jetzt Witwe oder geschiedene Frau?
Welches Datum ist hierfür maßgebend?
In die amtlichen Register, wo man nur ein Feld für das Sterbedatum hat, wird der letzte Termin, also der 12. Oktober eingetragen werden, denn da war der Mann sicher tot.
Aber wie steht das im Falle dieser Scheidung?
Ich habe null Ahnung!
Vielleicht liest ja ein Anwalt mit oder jemand der im Standesamtsrecht besser Bescheid weiß. Bin für Hinweise dankbar.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Im Zweifelsfall immer zweifelsfrei für die Behörden, die dort sparen können, würde ich behaupten. 😉
Für die DRV ist sie rechtskräftig geschieden, somit müssen die keine Witwenrente zahlen.
Die Geschwister sind dafür, dass sie noch verheiratet ist und somit auch die Beerdigung bezahlt. Oder, falls es was zu erben gibt, eben genau umgekehrt.
Ich habe das Gefühl, dass dies eine langwierige Angelegenheit wird und möchte mich keinesfalls in der Lage der armen Noch- oder eben nicht Ehefrau befinden.
Falls die Geschichte aktuell ist, oder auch älter, wünsche ich der Frau viel Erfolg für die Zukunft, oder hoffe nachträglich, dass es gut zu ihren Gunsten ausgegangen ist.
Nicht verzagen, den Rabbi fragen. Die kennen sich bestens aus mit den sowohl-als-auch Fragen, hebr. „Kasche“. Ein Festessen für einen gewieften Talmudkenner“
Beim Rechtskraftvermerk ist ein Stempel aufgedruckt. Dort steht ein genaues Datum, Ort und Unterschrift des Urkundsbeamten des Gerichts. Es kann also nicht ein von-bis Datum, sondern es ist ein ganz genau datierter Tag.
LIES doch einfach mal. Der Todeszeitpunkt ist unklar, nicht die Rechtskraft der Scheidung.
Interessante Frage!
Sollte die Obduktion kein eindeutiges Ergebnis haben (und in diesem Fall wäre eine Obduktion aufgrund der rechtlichen Folgen sehr wichtig), könnte man rechtlich davon ausgehen, dass er am Tag der Rechtskraft ja wohl noch gelebt hat/haben könnte. Somit wäre sie geschieden und nicht verwitwet. Als sicherer Todestag gilt der letzte Tag des Zeitraums.
Bei zwei Sterbefällen in einer Nacht (Ehefrau um 0.15 h – oder so ähnlich – im KKH verstorben, Ehemann am nächsten Morgen tot aufgefunden) galt in einem mir erinnerlichen Fall er als verwitwet, da er ja länger gelebt haben könnte (der Arzt legt sich nicht auf einen Zeitpunkt fest, sondern bescheinigte auch einen Todeszeitraum, der am Abend vorher begann), sie wurde als verheiratet beurkundet.
Ist im übrigen auch interessant im Falle eines Zeitraumes, der über den Monatswechsel geht – Stichwort Rentenzahlung.
Liebe Grüße!
Bezüglich des Erbes scheint mir die Sache klar: § 1933 S. 1 BGB besagt: „Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“ Wenn lediglich noch auf die Rechtskraft der Entscheidung gewartet wurde, ist also das Ehegattenerbrecht bereits erloschen. Bezüglich der Bestattungspflicht wurde z.B. im Urteil des OVG vom 30.07.2009, Az.: 19 A 448/07 formuliert, dass diese mit Rechtskraft der Scheidung entfällt. In diesem Fall kam es allerdings nicht auf den exakten Zeitpunkt an. § 131 FamFG besagt: „Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.“ Hätte also der Todeszeitpunkt vor der eigentlichen Rechtskraft gelegen, wäre es zu keiner Scheidung mehr gekommen, die Ehe wäre durch den Tod beendet worden. Ich würde daher auch dazu neigen, die Bestattungspflicht grundsätzlich davon abhängig zu machen, ob der Todeszeitpunkt vor der Rechtskraft der Scheidung lag. Da die… Weiterlesen »
Das wäre schon etwas gemein – Erben tut sie nichts, aber die Bestattung bezahlen darf sie. Da das Ehepaar keine Kinder hatte, bliebe ihr nichts anderes übrig als alles allein zu bezahlen.
Wie gesagt kann Sie die Bestattungskosten im Ergebnis nach § 1968 BGB von den Erben ersetzt verlangen. Nur wenn auch aus dem Erbe bzw. von den Erben nichts zu holen wäre, bliebe sie auf den Bestattungskosten eventuell sitzen.
Die Kostentragungspflicht gegenüber der Behörde muss ja nicht endgültig sein – die hat einen Anspruch gegen den Erben, der zivilrechtlich zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist (§ 1968 BGB).
Hintergrund dieser Regelung dürfte sein:
1. Die Bestattungspflicht (und damit Kostentragungspflicht im Verhältnis zur Behörde, falls kein Verpflichteter sich kümmert und die Behörde zwangsbestatten muss) muss schnell klar sein, da der Tote ja bestattet werden muss. Es ist relativ leicht festzustellen, wer Angehöriger ist. Die Feststellung, wer letztlich Erbe geworden ist, ist jedoch unter Umständen deutlich schwieriger und kann auch einen jahrelangen Rechtsstreit hervorrufen.
2. Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Sprich: Wenn nichts oder nicht genug da ist, muss er auch nichts bezahlen. Für die Fälle hat der Gesetzgeber mit der gültigen Regelung die Wertung getroffen, dass nicht die Allgemeinheit auf den Kostens sitzen bleibt, sondern die Angehörigen.
das mit dem Todeszeitpunkt kann wirklich mal sehr wichtig werden.
Meine Kinder haben mich mal befragt, wie das erbe bei IHrer Mutter aussieht.
Die Mutter hat Ihren neuen Partner geheiratet und ein Kind mit ihm zusammen.
Ihr Partner hat meine 50% des Hauses übernommen.
Würden die beiden bei einem Unfall umkommen, ist es schon wichtig, wer von beiden zuerst verstirbt.
Diese Überlegungen mögen makaber vorkommen, sind aber sehr interessant.
Das ganze hat dazu geführt, dass die beiden ein Testament machen wollen, damit das im Zweifelsfall „gerechter“ verteilt wird.
Hallo,
ich habe mal eine Frau kennen gelernt, die mir das folgende erzählt hat:
Sie und ihr Mann haben sich scheiden lassen. Im Zeitraum nach dem Scheidungstermin und vor der Rechtskraft des Urteils hat sich der Mann das Leben genommen. Somit ist sie nicht geschieden, sondern verwittwet.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, das maßgeblich ist, welches Datum nun letztendlich auf den jeweiligen Urkunden steht. Liegt das Datum auf der Sterbeurunde nach demjenigen auf dem Rechtskraftstempel, so ist die Ehe rechtskräftig geschieden, im umgekehrten Fall nicht.
Ich finde, dass das mal ein schönes Beispiel ist, dass ein beherzter kurzer Dienstweg manchmal hilfreich sein kann. Wenn da irgendein Sesselpupser sich ein Herz fasst und nachvollziehbar ein Datum festlegt, fertig. Wenn damit dann irgendwer nicht einverstanden ist, soll derjenige Beschwerde einlegen und ein Richter muss sich beherzt entscheiden. Da jetzt noch groß rummachen nutzt auch niemandem
So sieht es aus. Einer muss einfach eine Entscheidung treffen, und ich denke die wird eher in Richtung „Allgemeinwohl vor Wohl des Individuums“ gehen, so ärgerlich das natürlich auch ist.