Allgemein

Lebensgefährte – Lebenspartner

Im Bestattungsgesetz von NRW kommt bei der Bestattungspflicht nach dem Ehepartner der Lebensgefährte, was natürlich einerseits positiv sein kann, wenn die beiden Ehepartner zwar noch verheiratet sind, aber in Trennung leben und eben einen Lebensgefährten haben, andererseits aber auch negativ, wenn zum Beispiel die Kinder die verwitwete Mutter lieber bestatten würden als es dem Lebensgefährten zu überlassen, den die Mutter erst seit ein paar Monaten kannte.

Es ist so, daß der Lebenspartner, also der nach dem Gesetz verpartnerte gleichgeschlechtliche Lebensgefährte gemeint ist.
Im Zuge der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wurde in vielen Bereichen „Ehegatte“ ergänzt durch „oder Lebenspartner“.
Im weiteren wird dann näher erläutert, daß damit Lebensgefährten aus eingetragenen Partnerschaften gemeint sind.

Ist es nämlich so, daß jemand verheiratet ist und gleichzeitig einen Lebensgefährten hat, also klassischer Fall: Mann verlässt seine Frau wegen einer anderen und ist noch nicht geschieden, hat die Lebensgefährtin keine Handhabe.
Man will das künftig einmal anders regeln, nämlich so, daß man -wie heute schon- beim Einwohnermeldeamt das dauernde Getrenntleben anzeigen kann, damit der Tag der Trennung amtlich bescheinigt wird, das kann wichtig sein für den Nachweis des Trennungsjahres. Damit wären dann idealerweise künftig auch solche Rechte/Pflichten für einen neuen Lebensgefährten verbunden.

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