In vielen Branchen kann man inzwischen Pauschalpakete buchen, am Bekanntesten dürften Pauschalreisen sein, bei denen im pauschalen Gesamtpreis alle gewünschten Leistungen zu einem Gesamtpaket zusammengefasst sind. Pauschalpakete haben den Vorteil, daß sie aufgrund der vorhersehbaren Zusammensetzung eine gewisse Planungs- und Lagersicherheit schaffen und damit in der Regel günstiger angeboten werden können.
Beim Bestatter bedeutet das zum Beispiel, daß man sich aus drei Paketen (z.B. Paket Bronze, Pauschale Silber oder Angebot Gold) ein Komplettpaket aussucht.
Der Preis für die in diesen Pauschalen enthaltenen Leistungen ist bis zu 25% niedriger als würde man die Waren einzeln kaufen und die Dienstleistungen separat dazubuchen.
Nun birgt aber das Geschäft mit solchen Pauschalangeboten neben dem Preisvorteil und der Tatsache, daß man sich nicht stundenlang über die Zusammensetzung der Dienstleistung unterhalten muß, auch gewisse Gefahren. Das wurde durch ein aktuelles Urteil jetzt auch noch einmal unterstrichen.
Es kann nämlich sein, daß sich der Kunde für ein Pauschalpaket entscheidet, das z.B. die Dienstleistungen A, B und C enthält. Im weiteren Verlauf des Beratungsgesprächs ergibt sich nun, daß später die Dienstleistung C gar nicht benötigt wird. Nehmen wir an, das Paket enthält den Punkt: „Überführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof“ als einen von vielen pauschalierten Bausteinen. Nun findet die Urnenbeisetzung aber auf einem Friedhof statt, der direkt an das Krematorium angrenzt und somit fällt dieser Punkt des Angebotes gar nicht an.
Aufgrund der Tatsache, daß man ein Pauschalpaket gebucht hat, muß man es auch pauschal bezahlen, selbst wenn einzelne Dienstleistungen gar nicht erbracht wurden.
Es ist das Wesen solcher Pauschalpakete, daß sie zusammengestellt wurden, um eine möglichst große Zahl von Kunden abzudecken und zufriedenzustellen. Da kann es durchaus vorkommen, daß aus Notwendigkeit vom Pauschalen abgewichen werden muß, weil die breit angelegte Passigkeit in diesem Fall nicht anwendbar ist oder irgendetwas überflüssig wurde.
Ich stelle mir das im Vergleich mal so vor, als brächte ich mein Auto zu einer Pauschalreparatur in die Werkstatt. Mit dem Schrauber vereinbare ich 500 Euro pauschal und dafür ist das Auto hinterher wieder tiptop. Habe ich Glück, muß allerhand gemacht werden und der Schrauber bekommt trotzdem nur 500 Eulen. Müssen allerdings bloß die Zündkerzen und die Bremsbeläge gewechselt werden, hätte ich mit 500 Euro deutlich zuviel bezahlt.
Aber vereinbarte Pauschale ist eben vereinbarte Pauschale.
Tja, so ist das aber beim Bestatter nicht! Also mir ist kein Kollege bekannt, der ein Pauschalpaket verkauft und dann plötzlich auftretende Unwägbarkeiten nicht als Zusatzaufwand noch obendrauf schlägt.
Wenn beispielsweise aus irgendeinem Grund 20-100 Euro für uns an Mehrkosten anfallen, dann lasse ich das bei der Rechnung meist unter den Tisch fallen, damit die Rechnung möglichst nahe am zuerst abgegebenen Angebot liegt. Aber wenn dann doch noch eine Überführung anfällt, noch drei Tage Kühlung dazukommen oder noch mehr zusätzliche Papiere benötigt werden, dann lassen wir uns diesen zusätzlichen Aufwand auch bezahlen.
So gesehen bergen Pauschalangebote oft die Gefahr, daß sie Leistungen enthalten können, die gar nicht benötigt werden, die man aber trotzdem bezahlen muß und dennoch besteht darüber hinaus die Gefahr, daß durch zusätzliche Leistungen des Bestatters die Rechnung unterm Strich höher ausfällt.
Das ist auch der Grund, weshalb manche Anbieter mit „Feuerbestattung für 499 Euro“ werben können und es dann hinterher oft heißt, die Angehörigen hätten 2.000 oder gar 4.000 Euro bezahlen müssen.
Natürlich liegt das oft an den Kunden, die sich zwar für ein „kleines Paket“ entscheiden, dann aber gerne den Inhalt der ganz großen Wunschkonzerttüte haben wollen. Wer deutlich mehr haben will, als in dem Pauschalpaket enthalten ist, der muß auch dafür geradestehen.
Ansonsten ist die Gefahr der Mogelpackung (um auch mal dieses Wort zu benutzen) durchaus gegeben. So kann die Auflistung des Pauschalangebotes durchaus umfangreich klingen, es kann aber sein, daß vieles davon sich gegenseitig ausschließt oder sowieso nicht anfallen wird. Unter Umständen sähe der zu zahlende Pauschalpreis im Verhältnis schon ganz anders aus, wüßte man hier besser Bescheid.
Also: Immer schön Bestatterweblog lesen!
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Keine Schlagwörter vorhanden
Jou – ist mir letztens aufgefallen, als ich neugierig auf einen Link „Bestattungs-Pakete“ klickte. Mensch sollte sich deinen Empfehlungen gemäß informieren.
Jedenfalls fand ich da drei mögliche „Pakete“, aber keines entsprach dem, was ich mir für mich selbst im Fall der Fälle so vorstelle.
Für mich ist klar, daß ich an gut auffindbarer Stelle für meinen Sohn eine „Bestattungs-Anweisung“ deponiere. Um die entsprechende Versicherung will ich mich eh noch kümmern. Deine Ausführungen haben mich überzeugt, wie wichtig oder gar notwendig das sein kann.
ich habe gestern erst noch deinen bestattungskostenrechner geschaut.. die pauschalpakete sind nix für mich.
ich brauch keine kirche, kapelle oder sonstigen religösen tinnef.
holzkiste, feuer und ne schicke murmel die verbuddelt wird. dann noch ne schicke party für die leute die kommen.. es soll ihnen an nichts fehlen. … summasummarum … ~7000€ … und bei meinen 28 lenzen ist das ganze mit nichtmal nen 10er im monat sogar bezahlbar 🙂
Hmm. Das bei einer Pauschale diese nur von einer Seite gilt und die andere sich nicht darum scheren muss ist interessant. Ich denke mal die Richterin wird für den Fall das das Unternehmen plötzlich mehr verlangt diesem aber auch einen Riegel vorschieben.
@Avarion (3):
Nun, das dürfte in erster Linie davon abhängen, was im Vertag steht.
Wenn da drin steht, dass Extras eben extra kosten und der Kunde das mit unterschrieben hat, dann ist der Passus Vertragsbestandteil und das war’s dann. Wenn da drin steht, dass für nicht in ANspruch genommene Pauschalleistungen keine Erstattung ststtfindet, ebenso.
Interessant wird das Ganze nur, wenn betreffende Passi eben nirgendwo festgeschrieben sind und das Gericht beurteilen muss, welcher Vertagspartner nach Treu und Glauben welche Leistungen zu welchem Preis erwarten durfte. Und da wirst Du wahrscheinlich von drei Richtern an zwei Tagen sechs Meinungen bekommen…
@Matze65:
Naja, auch Vertragsbestandteile können Überraschend und damit unwirksam sein. Grade wenn mit zweierlei Maß gemessen wird kann es vor Gericht interessant werden.