Hallo,
Ich habe mich schon durch das gesamte Internet gewühlt, aber nichts passendes gefunden.
Meine Oma hat ihr Grab und Beerdigung schon vor ihrem Tod bezahlt( 4500€). Jetzt gibt es eine neue Gebührenverodnung und meine Oma soll 1400 € zahlen. In ihrem Vertrag steht aber nichts daß es dazu kommen kann. Ist das rechtens und sie muss zahlen?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Bestattungsvorsorgeverträge werden zwischen den Kunden und einem Bestatter geschlossen.
Der Kunde bestimmt schon zu Lebzeiten, wie seine Bestattung einst ablaufen soll.
Dafür stellt der Bestatter eine Kostenaufstellung zusammen, die alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anfallenden Kosten berücksichtigt.
Damit ist die Bestattung vollkommen bezahlt, wenn der Kunde die entsprechenden Beträge überwiesen hat.
Stirbt der Kunde nun, kann der Bestatter die Bestattung wunschgemäß ausrichten, ohne dass Angehörige in irgendeiner Form belastet werden.
Es ist aber normal, dass im Verlaufe der Zeit die Preise steigen und die Gebühren angehoben werden.
Kleine Preisschwankungen nimmt der Bestatter in Kauf, bei größeren Preisschwankungen informiert er seine Kunden, dass diese einen gewissen Betrag nachzahlen müssen.
Weigert sich der Kunde nachzuzahlen oder kann er das nicht, steht es dem Bestatter frei, seine Leistungen und Lieferungen soweit zu mindern, dass er mit den eingezahlten Beträgen hinkommt. Im ungünstigsten Fall kann die Bestattung aber auch mal gar nicht wie gewünscht erfolgen.
Das Vorgehen des Bestatters ist richtig und korrekt.
Ist Ihre Großmutter mit dem jetzt geforderten Betrag überfordert, sollte sie den Bestatter aufsuchen und die Wünsche zur Bestattung so abändern, dass der ursprünglich gezahlte Betrag ausreicht.
Aus wichtigem Grund kann man einen Bestattungsvorsorgevertrag auch schädlich kündigen und bei einem anderen (günstigeren) Bestatter neu abschließen.
Schädlich kündigen bedeutet hier, dass man evtl. eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 150,- Euro bezahlen muss.
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Das hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen bei Abschluss der Bestattungsvorsorge ab. Wenn der Bestatter bei klarem Verstand ist, wird er wahrscheinlich eine Klausel vereinbart haben, wonach bei entsprechenden Preissteigerungen, insbesondere bei den durchlaufenden Posten, eine entsprechende Anpassung erfolgen kann.
Aber zum einen kann auch durchaus vereinbart sein, dass der Bestatter die Bestattung zum vereinbarten Preis durchführt, dann sind höhere Kosten sein Problem. Zum anderen sind solche Preiserhöhungsklauseln gerne mal (insbesondere in AGB) unwirksam.
Kurz gesagt: Es ist juristisch keineswegs sicher, dass die Oma die höheren Kosten tragen muss, es kann durchaus sein, dass der Bestatter darauf sitzen bleibt.
Und eine Bearbeitungsgebühr bei einer Kündigung wegen Preiserhöhung von fast einem Drittel dürfte juristisch auch eher nicht durchsetzbar sein. (Die Frage wäre da allerdings, ob die Oma wegen 150 € klagen will, wenn sie den Rest zurück bekommen hat)
Du sprichst da wichtige Punkte an. Meist ist die Preiserhöhungsklausel in den Vorsorgeverträgen verankert. Sie sind in der Regel auch korrekt formuliert. Selbstverständlich ist eine Kündigung aus einem wichtigen Grund möglich. So ein Grund dürfte bei einer so deutlichen Preisanhebung gegeben sein. Unabhängig davon ist es aber zu betrachten, ob dem Bestatter nun eine Summe zusteht. Viele Bestatter sehen es so, dass sie für die Beratung, Fahrten und die Führung der Bestattungsvorsorge einen gewissen Betrag haben möchten. Auf diesen verzichten sie, wenn es vertragsgemäß zur Erfüllung der Bestattungsvorsorge kommt. Kommt es nicht dazu, hat der Bestatter ja den Aufwand, aber keinen Ertrag gehabt. In diesem Fall berechnen viele dann diese Beratungsgebühr. In der Realität ist es oft so, dass der Vorsorgende den Vertrag vor Jahren abgeschlossen hat und mittlerweile nicht mehr in der Lage ist, sich darum zu kümmern. Alter, Krankheit, Demenz sind hier die Stichworte. Der Bestatter hat keinen Ansprechpartner, der evtl. eine Nachzahlung vornehmen könnte. Dann ist der Bestatter berechtigt, die Bestattung mit reduzierter Leistung zu erbringen. Du hast also insofern Recht, als… Weiterlesen »