Frage: Wie ist das mit Leuten, die im Nachinein an der Beerdigung herummeckern und dann sogar mit Schmerzengeldforderungen kommen anstatt zu zahlen? Du hattest da mal sowas berichtet. Geht sowas vor Gericht? Wer prüft, ob das nun wirklich verletzend war? Ich kann mir vorstellen, dass da eine objektive Beurteilung recht schwer werden kann.
In einem gut laufenden Unternehmen mit vielen Kundenkontakten kommt es auch immer wieder mal vor, daß Sachen vor Gericht gehen. In aller Regel handelt es sich aber um Mahnsachen, bei denen Widerspruch eingelegt wurde. Glücklicherweise haben wir nicht viele Prozesse zu führen, es ist aber auf Dauer unumgänglich.
Wie ich ja schon einmal schrieb, wollen sich manche Kunden um die Zahlung der Rechnung herumdrücken, indem sie hinterher an einzelnen Leistungen herummeckern. Auch kommt es vor, daß sie sogar ein Schmerzensgeld fordern. Wie man so sagt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Leider verliert man auch schon mal einen Prozess, eher aber noch kommt es zu einem Vergleich. In den meisten Fällen haben wir jedoch solche Prozesse gewonnen. Man kann nicht am Beerdigungstag mit dem Ablauf völlig zufrieden sein oder sich sogar in der Danksagungszeitungsanzeige ausdrücklich bei uns für die gute Arbeit bedanken und dann eine Woche später alles Scheiße finden.
Schmerzensgeld haben wir allerdings noch nie zahlen müssen. Hier müssten mal die mitlesenden Juristen etwas dazu schreiben. Ich hatte immer den Eindruck, daß die Richter so etwas in solchen Fällen grundsätzlich nicht bejahen. Man bestellt bei uns eine Leistung und wir schulden die Erbringung dieser Leistung in ortsüblicher und handwerklich korrekter Art und Weise. Ob das einer nun persönlich schön findet, gehört nicht grundsätzlich zum Leistungsspektrum.
Aber wie gesagt: Grundsätzlich haben wir nur eine sehr geringe Reklamationsrate.
Ich würde mal sagen, daß wir 95 % aller Reklamationen durch ein klärendes Gespräch oder einen kleinen Preisnachlass problemlos bereinigen können ohne daß wir das Gesicht verlieren oder eine Schuld anerkennen müssen.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Tatsächlich kommt ein SEA bei rein immateriellen Schäden nur in engen Ausnahmen in Betracht vgl. § 253 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html), und das vorliegen des Schadens, wie auch der Pflichtverletzung, welche diesen herbeiführte, müsste der Kläger beweisen.
Wobei in den letzten Jahren aber eine gewisse Amerikanisierung des Rechtsempfindens eingesetzt hat und viele Leute meinen, für alles, worüber man sich einfach ärgert, gleich Schmerzensgeld wegen psychischer Verletzungen kassieren zu können.
@Thomas: Das unterschreibe ich sofort.
@Bestatter: Falls Du Statistiken haben solltest – kommt es bei Dir auch langsam aber sicher prozentual immer häufiger vor, dass die Beerdigung im Anschluss reklamiert wird?
Kommen bei Dir auch die Drohungen mit diversen Medien? Oder ist das in Deinem Gewerbe noch nicht üblich?