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Frag den Bestatter

Soll ich eine Sterbegeldversicherung abschliessen oder das Geld auf ein Treuhandkonto einzahlen?

Hallo Undertaker,
ich habe mir deine Artikel zum Thema Vorsorge sehr zu Herzen genommen und nach langer Überlegungszeit nun den Schritt zu einem Bestatter gewagt. Die Dame vom Institut das ich zuerst besucht habe, war sehr schnippisch und wollte alles so abwickeln, wie sie es sich vorgestellt hat. Haben wir schon oft gemacht, ich weiß wie das geht und fertig. Aber ich wollte doch meine Wünsche berücksichtigt wissen. Also zum nächsten Bestatter. Der Mann hat sich wirklich Zeit genommen, aber als ich sagte, dass ich zur Bezahlung eine Sterbegeldversicherung abschließen werde, hat er zu gemacht. Dann hätte er ja nur eine Police in der Hand und kein Geld.
Bei den Sterbegeldversicherungen müsse man drei Jahre warten, bis es das volle Geld gibt. Kein Problem, habe ich gesagt, ich bin ja noch nicht so alt und hoffe, die drei Jahre noch bei guter Gesundheit zu schaffen. Und für den unwahrscheinlichen Fall, dass ich doch bei einem Unfall oder so umkomme, habe ich derzeit genügend Geld auf dem Sparbuch, mir geht es mehr um die Absicherung im Alter.
Nein, das gehe bei ihm nicht, er lege immer Bargeld bei der Treuhand der Bestattervereinigung an. Muss ich mich darauf einlassen? Wie sieht es mit der Pfändbarkeit (Sozialamt, Hartz IV) bei solchen Geldern aus und was sind die Unterschiede und Gemeinsamkeiten? Treuhand oder Sterbegeldversicherung?

Das Geschilderte entspricht dem, was ich tagtäglich am Telefon zu hören bekomme.
Wohl dem, der sagen kann, er hat genug Geld auf der hohen Kante, um eine Bestattung jederzeit bezahlen zu können. Das haben und können die wenigsten.
Dennoch würde ich dieses Geld nicht nehmen und in einen Vertrag bei einer Treuhandgesellschaft investieren. Die Zinsleistung dort ist mit m.W. derzeit 0,5% miserabel. Es hilft auch nicht viel, das Geld auf dem Sparbuch zu lassen, wir hören derzeit vom Schreckgespenst der Negativverzinsung, es besteht also real die Gefahr, dass das Geld dort immer weniger wird.

Bei einer Sterbegeldversicherung bekommt man während der dreijährigen Anfangswartezeit nur seine Beiträge zurück bzw. nur einen Teil der erhofften Versicherungssumme.
Für noch nicht so alte Menschen spielt aber diese Wartezeit naturgemäß eine geringe Rolle.
Direkt danach erhält man regelmäßig einen höheren Versicherungsschutz (z.B. zahlt ein 60-jähriger Mensch rd. TEU 4 für eine Versicherungssumme von TEU 5). Der Vorteil liegt vor allem in der Verzinsung und besonders in der Überschussbeteiligung bei der Sterbegeldversicherung. Im Moment erwirtschaften diese Versicherungen ca. 4% Zinsen, also weitaus mehr als Sparbücher und Treuhandkonten.

Im Vergleich zu Lebensversicherern ist gerade die Überschußbeteiligung bei Sterbekassen oft wesentlich besser. So ist es ja so, daß die Menschen heute glücklicherweise wesentlich länger leben als noch vor Jahren. Die Sterbegeldversicherungen sind derzeit durch die Finanzaufsicht BaFin genötigt, eine Sterbetafel aus dem Jahr 1994 zur Kalkulation heranzuziehen, was dafür sorgt, daß überschüssige Gewinne entstehen, die bei den solidarischen Sterbekassen zu 100% an die Mitglieder zurückfließen, da dort keine überhöhten Prämien, Provisionen oder Traum-Managergehälter gezahlt werden. Da keine Heuschreckengesellschaften, luxemburgische Finanzkonzerne oder Aktionäre auf den schnellen Gewinn schauen und Sterbegeldversicherungen eher in Generationen als in Jahren rechnen, sorgt das dafür, dass die Versicherungsleistung bislang am Ende häufig einer Verdoppelung der eingezahlten Beiträge entspricht.

Das unterscheidet die Sterbegeldversicherung einer Sterbekasse in der Regel von den großen kommerziellen Versicherungsgesellschaften. Der Unterschied zu einem Treuhandguthaben liegt somit ebenfalls klar auf der Hand (s.a. Thema möglicher Kostensteigerungen für die Bestattung über Jahre). Da Sterbegeldkassen unter der Aufsicht der BaFin stehen und über solide Verhältnisse verfügen, ist auch das Thema „Sicherheit der eingezahlten Beiträge“ gegeben, wobei man sagen muß, daß auch das Treuhandguthaben durch Bankbestätigungen abgesichert ist.

Dich interessiert aber auch noch die Frage, inwieweit das Geld sicher ist, wenn man im Alter -was leider vielen blüht- als Pflegefall eventuell auch ein Sozialfall wird.
Kann dann das „Sozialamt“ das Geld einfach einziehen, ganz oder teilweise?
Nun, Geld, das man einfach so auf dem Sparbuch oder Konto hat, ist nicht zweckgebunden und wird wohl zur Berechnung herangezogen. Anders sieht es bei Sterbegeld und Treuhandgeld aus.
Hier sind die Bedingungen für beide Anlagen vermutlich ziemlich identisch. Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus auf den Todesfall des Versicherten ab geschlossenen Lebensversicherungen (Sterbegeldversicherungen) unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt. Im Rahmen von Hartz IV gibt es – anders als bei der Pfändbarkeit – kein höchstrichterliches Urteil.

Meist wird die Sterbegeldversicherung dem sogenannten Schonvermögen zugerechnet. Manchmal auch darüber hinaus (wenn eine Kündigung mit hohen wirtschaftlichen Verlusten einher gehen würde). Dies dürfte letztlich alles auch auf Treuhandgeld in Verbindung mit einem Bestattungsvorsorgevertrag zutreffen.
So gesehen handelt es sich zumindest bei beiden Formen sicherlich um eine bessere Anlage als zum Beispiel ein reines Sparkonto.

Leider machen viele Bestatter und deren Kunden hier manches falsch. Deshalb empfehle ich den Bestattern, die mich über meine Hotline in dieser Sache um Rat fragen, zumeist, im Interesse aller Beteiligten, sich die Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung (StGV) abtreten zu lassen (am besten, indem man sich das Bezugsrecht geben läßt).
Hierdurch geht nämlich das Vermögen aus der Versicherung rechtlich auf den Abtretungsgläubiger, also den Bestatter über (der natürlich über den Vorsorgevertrag eine klare Zweckbestimmung beachten muss).
Somit ist letztlich auch der Bestatter der Gesprächspartner mit dem sich z.B. eine Kommune letztenendes wegen (Teil-)Freigabe in Verbindung setzen müsste und der somit auch als „Vertreter“ seines Kunden mit besseren Detailkenntnissen argumentieren kann. Insbesondere kann jedoch via Vereinbarung einer Abtretung kein Dritt-Gläubiger mehr in den Vertrag reingrätschen.

Ich hoffe, ich konnte Deine Fragen ausführlich genug beantworten.


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: | Peter Wilhelm 26. November 2014

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9 Jahre zuvor

Bin mir nicht sicher, ob das der richtige Tip ist. Sicher, 0,5 % Zinsen sind nicht recht was, rein finanziell ist man bei einer Versicherung wohl besser aufgehoben. Aber was die Sicherheit der Gelder vor den Behörden betrifft, bestimmt nicht. Wie oft hatten wir es schon, dass Betreuer und auch Pflegeheime auf Druck der Sozialämter laufende Versicherungen geküngigt haben. Die Auszahlungen wurden eingezogen und die Vorsorge damit hinfällig. Das ist bei Treuhandkonten nicht so einfach und gerade diese Fälle wurden schon oft erfolgreich ausgeklagt. In meinen Augen ist die Treuhand zumindest der sicherere Weg. Grüße an Herrn Wilhelm und alle Leser.

Reply to  Moonshiner
9 Jahre zuvor

Das höre ich oft, weil in solchen Fällen ein entscheidender Fehler gemacht wird. Es wird ein Ehepartner oder irgendein Neffe als Bezugsberechtigter eingetragen und damit hat dann der Sozialbedürftige Vermögen an einen nahestehenden Verwandten abgetreten. In der Regel wird das dann gerne mal eingefordert. Entscheidend ist, daß eine zweckgebundene Abtretung an den Bestatter erfolgt. In diesem Fall gehört das Geld sozusagen dem Bestatter und die Sozialbehörden hätten sich mit einem rein geschäftsmäßig beteiligten Dritten herumzuschlagen. Alles was innerhalb des Schonbetrages liegt, muß der Bestatter nicht herausgeben. Es ist eine Mär, die von Verbandsmitgliedern gerne genährt und kolportiert wird, daß Treuhandgelder sicherer vor diesem Zugriff seien. Grundsätzlich gilt m.W., daß alles was über dem Schonbetrag liegt, durchaus herangezogen werden kann, ob es nun bei der Bestattungstreuhand oder in einer Sterbegeldversicherung steckt. Ja, es geht noch weiter. Der Betrag bei der Treuhand läßt sich logischerweise in Teilbeträge aufteilen, also Schonvermögen und den Überschußbetrag. Bei einer schon länger laufenden Versicherung ist das nicht so ohne weiteres möglich. Beispiel: Zwar liegt ein Versicherungsbetrag von 5.000 € über der Grenze,… Weiterlesen »

^Moonshiner
Reply to  Peter Wilhelm
9 Jahre zuvor

Danke nochmal fürs aufdröseln. Das werde ich einbeziehen. Grüße

whiskey
9 Jahre zuvor

„Entscheidend ist, daß eine zweckgebundene Abtretung an den Bestatter erfolgt. In diesem Fall gehört das Geld sozusagen dem Bestatter “

Was ist in diesem Falle mit dem abgetretenen Geld, wenn der Bestatter insolvent geht?

Peter Wilhelm
9 Jahre zuvor

Da er ja nur die Police hat, ist dann ja auch kein Geld fort. Das bekäme er nur im Todesfall und dann würde ja auch die Bestattung fällig. Ergo: Kein Risiko.




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