Wenn in Deutschland ein Rentner verstirbt, hat sein(e) Witwe/Witwer Anspruch auf das sogenannte Sterbevierteljahr. Das ist die 3-fache Monatsrente auf einen Schlag. Die Beantragung übernimmt in fast allen Fällen der beauftragte Bestatter kostenlos. Die Auszahlung erfolgt nach 4-8 Wochen.
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Um dieses Sterbevierteljahr ranken sich viele Mythen und Irrtümer. Ich erhalte immer sehr viele Fragen dazu.
Hier zunächst einmal die wichtigsten Informationen kompakt:
Was ist eigentlich das „Sterbevierteljahr“?
Wer einen geliebten Menschen verliert, hat nicht nur emotional, sondern auch organisatorisch und finanziell einiges zu bewältigen. Besonders für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner stellt sich schnell die Frage: Wie geht es finanziell weiter?
Eine oft wenig bekannte, aber sehr wichtige Regelung hilft in dieser schwierigen Phase weiter – das sogenannte Sterbevierteljahr bzw. die Dreimonatsrente.
Drei Monate volle Rente – auch nach dem Tod
Das „Sterbevierteljahr“ ist eine gesetzlich geregelte Überbrückungshilfe im deutschen Rentenrecht. Es bedeutet: Für die drei Kalendermonate nach dem Todesmonat wird die volle Rente des Verstorbenen auf einen Schlag weitergezahlt – und zwar an die Witwe, den Witwer oder den eingetragenen Lebenspartner.
Das gilt übrigens auch dann, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zwar rentenberechtigt war, aber noch keine Rente bezogen hat.
Ein Beispiel:
Stirbt Herr Müller im Mai, dann bekommt seine Frau für Juni, Juli und August weiterhin genau die Rente, die ihrem Mann zuletzt zustand.
Und das Beste: Ohne Einkommensanrechnung
Während des Sterbevierteljahrs wird kein eigenes Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet. Egal ob Sie weiterhin berufstätig sind, eine eigene Rente beziehen oder sonstige Einnahmen haben – die volle Rente des Verstorbenen fließt für diese drei Monate ungekürzt weiter.
Das ist besonders hilfreich, wenn plötzlich alleinige Mietkosten, Beerdigungskosten oder andere Verpflichtungen gestemmt werden müssen.
Antrag nötig – aber meist erledigt das der Bestatter
Die Zahlung des Sterbevierteljahres erfolgt nicht automatisch. In den meisten Fällen kümmert sich das beauftragte Bestattungsunternehmen darum – zumindest dann, wenn es gut vernetzt ist und mit dem Rentenservice der Deutschen Post zusammenarbeitet.
Falls nicht, sollte der Antrag zügig direkt bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. dem Rentenservice der Deutschen Post gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Vorschusszahlung, die später mit der regulären Witwen- oder Witwerrente verrechnet wird.
Warum gibt es diese Leistung überhaupt?
Der Gesetzgeber hat mit dem Sterbevierteljahr einen finanziellen Puffer geschaffen. Ohne komplizierte Anträge, Bearbeitungszeiten, Nachweispflichten und Verzögerungen wird relativ unbürokratisch diese Dreimonatsrente gezahlt. Der Rest wird dann später in Ruhe geklärt.
In der Zeit direkt nach dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners sollen keine zusätzlichen finanziellen Sorgen entstehen. Man bekommt Zeit, um sich zu sortieren, notwendige Anträge zu stellen und wichtige Entscheidungen zu treffen.
Immer wieder gestellte Fragen zum Sterbevierteljahr
Antwort: Du wirst das Geld gar nicht erhalten. Diese 3-Monats-Rente ist ausschließlich für Witwen, Witwer, und Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften bestimmt. Kinder, Enkel, Onkel und Tanten und andere Verwandte haben keinen Anspruch.
Warum ist das so? Die Rente ist oft für Ehepaare die einzige Einnahmequelle. Würde diese mit dem Tod des Rentners abrupt wegfallen, vergingen bis zur Bewilligung der eigenen Rente für den Hinterbliebenen Wochen und Monate, in denen er keine Bezüge hätte. Das soll möglichst unbürokratisch abgepuffert werden.
Antwort: Nein. Das Sterbevierteljahr wird nur an Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen gezahlt. Andere Verwandte haben keinen Anspruch darauf. Was Sie möglicherweise meinen, ist die reguläre Altersrente. Wer nach dem Ersten eines Monats stirbt, bekommt noch die Rente für diesen angefangenen Monat überwiesen. Dieser eine Monat Rentenzahlung gehört m.W. zur Erbmasse und könnte eventuell von Ihnen mitbeansprucht werden. Nicht jedoch eine Dreimonatsrente.
Antwort: Vorsicht! Die Dreimonatsrente bzw. das Sterbevierteljahr ist alles andere als ein Geschenk. Hier pokert der Bestatter etwas hoch in seiner Argumentation. Es ist richtig, dass diese Zahlung auch die plötzliche Belastung mit den Bestattungskosten abfedern soll. Aber sie ist kein Geschenk. Ganz im Gegenteil! Es ist ein unbürokratisch und schnell gezahlter Vorschuss ohne große Berechnungen und somit auch ohne Abzüge. Einfach auf die Schnelle 3 Monate volle Rente. Damit haben Sie erstmal Geld.
Aber dann! Dann wird die Rentenversicherung Ihre Witwenrente ganz genau berechnen. Diese wird erheblich niedriger sein, als die vorherige Rente Ihres Mannes. Und darauf wird dann das Sterbevierteljahr auch noch angerechnet! Das Geld ist also nur eine Vorschusszahlung, kein Geld aus der Gießkanne!
Antwort: Nein, der Bestatter ist kein Rentenexperte. Er füllt nur gemeinsam mit Ihnen oder für Sie den Antrag auf die Dreimonatsrente aus. Das ist ein vergleichsweise einfacher Antrag, der nur wenige Angaben benötigt. Irgendeine Beratung, die über das, was ich hier auch schreibe, hinausgeht, kann und darf der Bestatter nicht leisten. Er ist kein Rentenfachmann.
Und aufgepasst: Der Bestatter beantragt ausdrücklich nicht die Witwenrente für Sie! Das müssen Sie unbedingt so bald wie möglich selbst machen. Bei den Gemeindeämtern gibt es Mitarbeiter, die sich damit auskennen und Ihnen bei der Bewältigung der Antragsflut helfen können. Infos erhalten Sie überall unter der Behördenrufnummer 115.
Antwort: Das ist so eine Sache. Auf Ihren Streit wegen des Autos will ich nicht eingehen, das müssen Sie mit Ihrer Schwester klären. Das Sterbevierteljahr steht Ihnen sowieso nicht zu, weil es nur für Partner und Ehegatten gilt. Aber es kann durchaus sein, dass nach dem Tod eines Menschen noch Rentenzahlungen erfolgen. Dann gilt das, was ich weiter oben schrieb. Die eine Rente, die für den Monat, in dem der Rentner verstorben ist, gezahlt wurde, die gehört noch zum Nachlass. Alles was darüberhinaus noch versehentlich auf dem Konto des Rentners eingeht, gehört weder zum Nachlass, noch den Erben, noch ist es ein Geschenk. Diese Überzahlung wird garantiert zurückgefordert / zurückgebucht werden. Lassen Sie die Finger davon!
Antwort: Achten Sie unbedingt darauf, auf dem Antrag Ihre Kontonummer anzugeben! Geben Sie nicht die Kontonummer des Verstorbenen an, denn meist machen Banken und Sparkassen ungeheure Zicken, wenn man nach dem Tod noch etwas abheben will. Völlig unnötigerweise werden Ehegatten daran gehindert, auf das Konto zuzugreifen, nur weil nicht die richtige Vollmacht vorliegt. Auch heute ist es ja ganz oft noch so, dass einer der Ehepartner derjenige ist, der sich um alles Finanzielle und den Schriftkram kümmert. Bei ganz vielen Ehepaaren ist er auch derjenige, auf den das gemeinsame Konto läuft. Für das wird dann ein Erbschein verlangt, der so ohne Weiteres und auf die Schnelle schon mal gar nicht zu erhalten ist. Passen Sie also auf, dass Sie eine Kontonummer angeben, die für ein Konto ist, auf das Sie auch zugreifen können.
Fazit:
Das Sterbevierteljahr ist eine oft unterschätzte, aber enorm hilfreiche Leistung für Hinterbliebene. Wer gut informiert ist – oder einen Bestatter mit dem nötigen Wissen an seiner Seite hat – kann in einer schweren Lebenslage zumindest einen Teil der finanziellen Sorgen abfedern.
Sie haben Fragen dazu oder benötigen Unterstützung beim Antrag? Sprechen Sie mit Ihrem Bestatter – er hilft gerne.
- Was das Sterbevierteljahr bedeutet: Das Sterbevierteljahr bezeichnet die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners, in denen die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt wird. Dies soll den finanziellen Übergang erleichtern. Das Sterbevierteljahr ist keine Erbschaft, sondern eine Leistung der Rentenversicherung für Hinterbliebene.
- Wer hat Anspruch auf Sterbevierteljahr? Anspruch auf das Sterbevierteljahr haben ausschließlich Witwen und Witwer, sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, die mit dem Verstorbenen verheiratet oder verpartnert waren und grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hätten. Kinder, egal ob minderjährig oder erwachsen, haben keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr.
- Voraussetzungen für das Sterbevierteljahr: Gesetzliche Rentenversicherung: Der Verstorbene muss gesetzlich rentenversichert gewesen sein oder Rentenansprüche haben.
- Ehe/Lebenspartnerschaft: Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben.
- Wohnsitz: Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Antrag: Ein Antrag auf Vorschuss muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners gestellt werden.
- Mindestbetrag: Die Vorschusszahlung muss mindestens 50 Euro betragen.
- Keine Sozialhilfe: Die Rente des Verstorbenen durfte nicht an einen Sozialhilfeträger oder eine ähnliche Einrichtung gezahlt worden sein.
Hier gibt es die notwendigen Formulare:
https://www.deutschepost.de/de/r/rentenservice/downloadcenter.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/antrag_stellen.html
Bildquellen:
- rente3monate: Rentenservice Screenshot
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