Frag doch den Undertaker

Trauernde sind 14 Tage vor Werbung geschützt

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Der Bundesgerichtshof hat es längst entschieden (BGH Urteil vom 22.04.2010, Az.: 1 ZR 29/09).
Steinmetze und andere ähnlich gelagerte Betriebe dürfen die Trauersituation von Angehörigen nicht dadurch ausnutzen, daß sie die Adressen aus Traueranzeigen und sonstigen Quellen für die Zusendung von Werbematerial nutzen.
Zwar sei des Firmen grundsätzlich erlaubt, potentiellen Kunden Werbematerial ins Haus zu senden. Jedoch erfordere die Trauersituation besondere Rücksichtnahme. Insbesondere das Aufstellen eines Grabsteins sei keine eilige Sache, deshalb bestehe für die diesbezügliche Auftragsvergabe auch keine Dringlichkeit.

Firmen müssen also, so die Karlsruher Richter, mindestens 14 Tage abwarten, bevor sie sich mit Werbung an Trauernde wenden.

In diesem Zusammenhang schreibt mir ein Mann, der nun doch innerhalb dieser Frist Werbung bekommen hat.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Steinmetz darf mich nach 14 Tagen bei einem Sterbefall anschreiben und auf sich aufmerksam machen. Als ich die Unterlagen vom Bestatter erhalten habe, war dort ein Flyer von einem ansässigen Steinmetzen enthalten. Ist dies zulässig ?
Könnten sie mich aufklären, warum ich einen Flyer vom Bestatter erhalten „darf?“, aber die Rechtssprechung eine 14Tägige Frist setzt, in der ich angeschrieben werden darf?!

Gruß L.

Sie haben Recht, Angehörige dürfen nicht von Steinmetzen innerhalb dieser 14 Tage angeschrieben werden.
Das gilt aber nur, wenn es sich hierbei um Werbung im Rahmen einer sogenannten Kaltakquise handelt. Das bedeutet, daß Firmen, die Sie nicht kennen, Ihnen nicht einfach etwas zuschicken dürfen.

Selbstverständlich können Angehörige aber jederzeit, meinetwegen schon 1 Tag nach Todeseintritt, zum Steinmetz gehen und sich dort Musterarbeiten anschauen. In diesem Fall darf der Steinmetz dann logischerweise auch ein Angebot und weiterführende Informationen zusenden.

Auch zum Bestatter haben die Angehörigen von sich aus Kontakt aufgenommen. Bietet dieser Bestatter auch die Beratung bei der Auswahl und beim Kauf von Grabsteinen an, so gehört dies zu seinem Dienstleistungsspektrum. Er kann dann natürlich auch auf seine Partnerbetriebe hinweisen.
Da die Angehörigen ohnehin Post vom Bestatter bekommen, durch die sie in gewisser Weise in ihrer Trauer gestört werden, führt meiner Ansicht nach das Beifügen von Informationen eines Steinmetzen nicht zu einer ungerechtfertigten weiteren Störung.

Es ist die Aufgabe eines Bestatters den Angehörigen bei allen Belangen rund um den Sterbefall und das Grab möglichst vollumfänglich mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Dazu gehört bei vielen Bestattern auch die Beratung hinsichtlich des Grabsteins.

Im Übrigen ist auch noch zu berücksichtigen, daß das Aufstellen eines Grabsteins nicht immer erst nach Ablauf vieler Monate geschehen kann. Das ist wohl bei den meisten Gräbern nach einer Erdbestattung so, weil sich die Erde erst setzen muß. Aber bei Feuerbestattungen kann der Grabstein meist ohne Verzug gesetzt oder gelegt werden.

Ich halte die Übersendung eines Flyers durch den Bestatter für einen Teil seiner beratenden Tätigkeit, zu der er von den Angehörigen beauftragt worden ist. Dies ist in meinen Augen keine unerlaubte Werbung.

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    Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 31. März 2018

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    Der Boandlkramer
    6 Jahre zuvor

    Ich kooperiere auch mit einem Steinmetz, frage aber meine Kunden vorher im Beratungsgespräch, ob dieser sie werberisch anschreiben darf und lasse mir das per Unterschrift auf dessen Angebotsformular bestätigen. So gibt es keinen Stress.




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