Gibt es eine allgemeingültige Regel, wann ein Unternehmen einen Nachruf über einen verstorbenen Mitarbeiter in die Zeitung setzt?
Es geht darum, dass ein ehemaliger Mitarbeiter verstorben ist, der 15 Jahre bei uns tätig war, aber seit drei Jahren nicht mehr in Haus ist, da er in Rente verabschiedet worden ist. Wir werden hier sicher eine Anzeige schalten, da es natürlich auch eine Art der Wertschätzung ist. Aber in diesem Zusammenhang haben wir uns die Frage gestellt, wo man in Zukunft eine Grenze setzt. Wird man bei einem Mitarbeiter, der seit zehn Jahren ausgeschieden ist, auch noch tätig?Gibt es hier eine Art Knigge?
Eine solche Regelung sollte jedes Unternehmen für sich verbindlich treffen.
Vorschriften oder allgemein übliche Verfahrensweisen gibt es nicht, das regelt jedes Unternehmen selbst.
Sehr häufig ist jedoch diese Vorgehensweise:
– Mitarbeiter die noch im Dienst des Unternehmens stehen:
Es wird eine Anzeige geschaltet, die Firma sendet einen Blumengruß bzw. Kranz und kondoliert den Hinterbliebenen persönlich schriftlich.
Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch an eine finanzielle Zuwendung an die Hinterbliebenen zu denken.
Kleinliche Fragen der Abrechnung, etwa ob das letzte Gehalt noch gezahlt wird, sollte man möglichst unterlassen.
Es ist üblich, Hilfe bei der Abwicklung etwa der Betriebsrente usw. anzubieten.
Die Intensität der Bemühungen ist sicherlich auch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig.
Das gilt nicht, wenn der Mensch bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist.
Es spielt unter Umständen auch eine Rolle, ob der Betreffende plötzlich und unerwartet stirbt oder der Tod aufgrund langer Krankheit absehbar war.
– Mitarbeiter die während des aktiven Berufslebens ausgeschieden sind:
Der ehemalige Mitarbeiter arbeitet also heute woanders. Damit ist auch die Verantwortlichkeit für die Nachrufarbeit an den neuen Arbeitgeber übergegangen.
Es sei denn, der Mitarbeiter war in herausgehobener (Führungs-)Position tätig, dann wäre auch als Ex-Arbeitgeber ein Nachruf in der Zeitung angebracht.
– Mitarbeiter die in den Ruhestand/Rente gegangen sind:
Unabhängig von der Zeitdauer, die seit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen vergangen ist, bleibt das Unternehmen als letzter Arbeitgeber in der Verantwortung.
Eine Zeitungsanzeige, ein Blumengruß und ein Kondolenzschreiben sind üblich.
Allerdings kann man für diesen Fall eine Grenze hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit ziehen.
Mitarbeiter, die nur kurz in der Firma tätig waren, müssen meiner Meinung nach nicht berücksichtigt werden.
Je länger der Mensch jedoch für einen gearbeitet hat, umso dankbarer sollte sich das Unternehmen auch zeigen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Wilhelm
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