Frag doch den Undertaker

Bekomme ich eine Dreimonatsrente für meine Lebensgefährtin?

Drei Monatsrente nach dem Tod

Text: Meine Lebensgefährtin ist am 01.12.2015 im Krankenhaus gestorben.Habe ich einen ANSPRUCH auf dreimonatliche Zahlung der Rente?

Herzlichen Dank, daß Sie sich mit Ihrer Frage vertrauensvoll an mich gewandt haben.
Es tut mir leid, daß Sie so von Trauer übermannt sind, daß Sie keine Zeit gefunden haben, Ihren Namen anzugeben und der Anfrage eine kleine Grußformel voranzustellen.

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Hinsichtlich Ihrer Frage ist folgendes zu sagen:

Der Mailadresse ist zu entnehmen, daß Sie männlich sind.
Bei der Formulierung „meine Lebensgefährtin“ ist also nicht von einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft auszugehen.
Die so genannte Übergangsrente wird an den hinterbliebenen Ehepartner also den Witwer bzw. die Witwe gezahlt.
Wenn Sie mit der Verstorbenen nicht verheiratet waren, sehe ich keine Möglichkeit, daß Sie die Zahlung erhalten.

Das war die Kurzversion.

Hier mehr zum Thema Dreimonatsrente / Sterbevierteljahr:

Das Sterbevierteljahr (manchmal auch Dreimonatsrente, Sterbequartal oder Sterbeüberbrückungszeit genannt) ist ein Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
Es bezeichnet den Zeitraum, in dem die Witwen- oder Witwerrente eines Menschen nach dessen Tod weitergezahlt wird.
Bezog er bereits Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente, ist deren Höhe auch für das Sterbevierteljahr maßgebend.
Der Zeitraum berechnet sich vom Todestag des Versicherten bis zum dritten Kalendermonat nach dem Sterbemonat.
Das bedeutet, daß die Dreimonatsrente i.d.R. deutlich höher ist, als die später zu erwartende Hinterbliebenenrente.
Diese betrüge 55 bzw. 60 Prozent bei einer großen Witwen-/Witwerrente oder 25 Prozent bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente und beginnt erst ab dem vierten Kalendermonat.

Der erhöhte Rentenbetrag soll für den Hinterbliebenen den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse nach dem Tod des Ehepartners erleichtern.

Definition

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist in § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt.

Zwei Personengruppen von Witwen und Witwern sind zu unterscheiden:

1. Der verstorbene Ehegatte hat bis zu seinem Tod noch keine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen.

Der Rentenantrag der Witwe bzw. des Witwers ist direkt beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird er eine Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente vom Todestag bis zum dritten Kalendermonat nach dem Todesmonat zahlen.

Beispiel 1:

Herr M. verstirbt am 2. September 2012; er hat noch keine Rente bezogen. Seine Frau erhält nach Antragstellung beim Rentenversicherungsträger Witwenrente in Höhe der vollen Rentenansprüche, die Herr M. bis zu seinem Tode erreicht hat, das heißt vom 2. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012.

2. Der verstorbene Ehegatte hat bis zu seinem Tod bereits eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen.

Die Witwe/der Witwer hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente zu beantragen. Dazu muss die Sterbeurkunde sowie ein Identitätsnachweis des Hinterbliebenen (Pass, Personalausweis) vorgelegt und ein kurzes Formular ausgefüllt werden, das in jeder Postfiliale oder auch im Internet erhältlich ist. Die Deutsche Post AG zahlt dann meistens innerhalb weniger Tage den Vorschuss an den Hinterbliebenen aus. Der Vorschuss beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages und wird auf die späteren Witwen-/Witwerrentenansprüche angerechnet. Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt dabei zwar als Rentenantrag, er reicht jedoch für die spätere Berechnung der Hinterbliebenrente nicht aus. Es ist daher noch ein formeller Antrag bei der zuständigen Rentenversicherung nachzureichen.

Beispiel 2:

Herr T. verstirbt am 2. September 2012; zuvor bezog er bereits Rente. Sofern seine Witwe bis spätestens zum 1. Oktober 2012 bei einer Postfiliale einen Antrag auf Vorschusszahlung an Witwen stellt, zahlt die Deutsche Post AG einmalig einen Vorschuss an Frau T. aus, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Beantragt sie den Vorschuss für das Sterbevierteljahr später, kann er nicht mehr vom Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werden. Die höhere Witwenrente für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten werden dann erst ausgezahlt, wenn der Rentenversicherungsträger die Witwenrente festgestellt hat.

Besonderheiten

Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente statt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI).

Als Hinterbliebene im Sinne des SGB VI gelten auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 46 Abs. 4 SGB VI).

Für die Witwen-/Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten gibt es kein Sterbevierteljahr (§ 255 Abs. 2 SGB VI).
zum Großteil aus Wikipedia übernommen

Auch wenn eingetragene Lebenspartnerschaften inzwischen hier der Ehe gleichgestellt sind, gilt das nicht für Partner, die lediglich zusammen gelebt haben.


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 5 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 7. Januar 2016

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Josef
8 Jahre zuvor

Immer wieder schön zu sehen, wie Du alles tust, um den Leuten die Fragen so genau wie möglich zu beantworten! Da hast Du doch mal ein Lob verdient!
Lg Josef 🙂




Rechtliches


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