Frag doch den Undertaker

Meine Mutter ist geheim beerdigt worden – Schweigepflicht?

armengrab

Sehr geehrter Herr Wilhelm,
mein Halbbruder hat unsere Mutter bestatten lassen, ohne mich und meine Schwester über ihren Tod zu informieren. Nachdem wir nun wissen, wer bestattet hat, beruft sich das Bestattungshaus auf eine angebliche Schweigepflicht – bei telefonischer Anfrage wegen Öffnungszeiten, um mit meiner Geburtsurkunde und der Sterbeurkunde meiner Mutter als Nachweise, den Bestattungsort zu erfahren.
Können Sie mir bitte etwas raten?
Mit freundlichen Grüßen

Klicke einfach hier, um mehr zu erfahren http://bfy.tw/AZP7

Bestatter haben normalerweise KEINE Schweigepflicht. Sie sind nur auf Treu und Glauben ihren Kunden verpflichtet.
Natürlich kann der Kunde den Bestatter darum bitte, keine Auskünfte zu erteilen. In einem solchen Fall wird der Bestatter es auch nicht tun.
Sein Kunde bezahlt ihn dafür, daß er seine Aufträge auch erfüllt. Merke: Wer die Musik bezahlt, der bestimmt auch, was gespielt wird.

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Aber natürlich haben andere Angehörige auch Rechte, so ist das ja nicht.
Also könnt Ihr unter Vorlage der Papiere beim Friedhofsamt als Angehörige auch Auskunft bekommen, wo sich das Grab befindet usw.

Eurer Weg führt also zum zuständigen Friedhofsamt.

Ein vernünftiger Bestatter wird aber abwägen. Natürlich kann er sich auf seine Kundentreue berufen, wenn sein Kunde explizit darum gebeten hat, keine Auskünfte zu geben. Das wird bei Streitigkeiten in der Familie schon mal gemacht, um beispielsweise einen streitsüchtigen Verwandten von der Beisetzung fernzuhalten, damit es am Grab nicht zu einem Eklat kommt.
Manchmal wird dieses Werkzeug auch mißbräuchlich eingesetzt, und ganz oft handeln Bestatter in vorauseilendem Gehorsam und kommen sich wichtig vor, oder meinen es besonders richtig zu machen, wenn sie trotz fehlender Anweisung keine Auskünfte erteilen.

Die Auskunft, welche Sterbefälle man gerade bearbeitet – genauer gesagt, ob man diesen oder jenen speziellen Fall bearbeitet – und wann und wo die Bestattung stattfindet, sollte eigentlich jeder Bestatter erteilen.

Aber Achtung: Das Landesbestattungsgesetz in Sachsen kennt hier eine Ausnahme:

§21 (2) Die Bestatter … haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Bestatter … anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen.
Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn sie von der Schweigepflicht von dem gemäß § 10 Abs. 1 Verpflichteten entbunden wurden oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.

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(©si)