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Bestatter hat „Rücken“. Muss die Unfallversicherung zahlen?

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Verhebetrauma eines Bestatters ist ein Arbeitsunfall

Ein Bestattungshelfer hob einen Verstorbenen von einem Bett auf eine Trage.
Bei diesem an sich alltäglichen Griff verletzte sich der Bestatter am Rücken, er zog sich ein Verhebetrauma zu.
Der Mann war für vier Wochen arbeitsunfähig.

Unfallversicherung verneint Arbeitsunfall als „inneren Geschehen“

Jeder würde jetzt sagen, dass das ein klassischer Arbeitsunfall war. Doch die Unfallversicherung sah das anders.

„Nach den Versicherungsbedingungen seien nur von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse erfasst, die dann zu einem Gesundheitsschaden führen. Die Versicherung rechnete die Verletzung aber der inneren, selbstgesteuerten Willens- und Kraftanstrengung des Bestattungshelfers zu.“

Gericht führt Unfall nicht auf „inneres Geschehen“ zurück

Doch sowohl das Sozialgericht (SG) Reutlingen als auch das Landessozialgericht (LSG) sahen das wiederum anders. Sie gingen von einem Arbeitsunfall aus. Der Bestatter habe sich das Verhebetrauma während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen.
Und genau deshalb lag nach Ansicht des Gerichts ein „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“ vor.
Die erforderliche Krafteinwirkung zähle nämlich eindeutig zu den äußeren Ursachen.
Es war also nur eine zu hohe Kraftanstrengung. Eine innere Ursache wären allenfalls ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall oder ein Kreislaufkollaps gewesen.

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Außerdem sind laut Gesetz alle Verrichtungen geschützt, die in einem ursächlichen, sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit stehen. Es ist aber klar, dass das Umbetten eines Verstorbenen zweifelsohne im Zusammenhang mit dem Beruf des Bestattungshelfers steht.
Das Grundprinzip einer Versicherung sei ja, Risiken während der Arbeit abzufedern.

LSG gibt dem Kläger recht

Somit erlitt der Bestatter einen Gesundheitsschaden und dieser ist während seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich dem Anheben einer Leiche, eingetreten. Damit liegt ein Arbeitsunfall vor und wird vom Versicherungsschutz umfasst.

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 – L 6 U 1695/18

Bild: tacofleur / Pixabay

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