Frag doch den Undertaker

Bestatter hat Vertrag mit der Stadt

Wir haben hier in der Stadt folgende Situation:
Es ist eine Kleinstadt mit ca. 13.000 Einwohnern. In dieser Stadt sind Bestatter A, B und C tätig.
Nun ist es aber so, dass Bestatter A einen Vertrag mit der Stadt hat und dass nur er allein auf dem städtischen Friedhof und auf den Friedhöfen der Ortsteile Gräber öffnen und verschließen darf.

Entscheiden sich Angehörige für Bestatter B oder C, dürfen diese den Sarg verkaufen und alle Formalitäten erledigen. Bei einer Erdbestattung jedoch muss Bestatter A seinem „Konkurrenten“ das Grab ausheben und verschließen.

Ich könnte mir vorstellen, dass diese Vorgehensweise den Kollegen B und C nicht unbedingt gefällt und auch Bestatter A wird wohl kaum glücklich darüber sein, das Grab für jemanden zu öffnen, dessen Angehörige sich gegen ihn und für die Konkurrenz entschieden haben.

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Erschwerend kommt hinzu, dass viele Leute über diese Background-Informationen nicht Bescheid wissen und sich anschließend wundern, warum sie Rechnungen von zwei Bestattungsunternehmen bekommen. Diejenigen, die es wissen, entscheiden sich jedoch in der Regel für Bestatter A, da sie dort eben alles „aus einer Hand“ bekommen. Zudem macht er sowieso gute Arbeit.

Sind solche Verträge eigentlich üblich? Einer darf graben und die anderen haben das Nachsehen?
Grenzt das nicht sogar an Wettbewerbsverzerrung? Bestatter B und C sind ja immer benachteiligt, weil sie die Gräber nicht öffnen dürfen.

Das ist nicht unüblich. Vor allem kleinere Gemeinden haben den Betrieb des Friedhof komplett oder in Teilen an ein Gärtnerei- oder Bestattungsunternehmen ausgelagert.
Außerdem gibt es Kommunen, die noch nie eigene Friedhofsarbeiter hatten, weil das traditionell die Bestatter machen.

Normalerweise muß ein solcher Vertrag ausgeschrieben werden. Auf diese Ausschreibung können sich die passenden Unternehmen bewerben. Der geeignetste Bewerber wird dann für eine bestimmte Zeit diesen Vertrag bekommen. Unterm Strich spart die Kommune, weil sie nun weniger Kosten hat und der Unternehmer das Risiko trägt.

Soweit die graue Theorie.
Daß es anders laufen kann, wissen wir alle. In Gemeinderäten wird gemauschelt. Es gibt Filz und Vetternwirtschaft.
So ist es eben manchmal so, daß nicht der Geeignetste, sondern der Fetteste gewinnt…

Die geschilderte Konstellation von A,B und C ist natürlich unter Umständen nicht gerecht. Ich sehe hier schon Vorteile bei dem Unternehmen, das auch die Grabarbeiten macht.
Auf der anderen Seite können sich auch die Unternehmen A und B um die nächste Auschreibung bemühen. Ebenso können Sie als Kontrollorgan für die korrekte Auftragsvergabe wirken.


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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 7. Dezember 2017

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5 Kommentare
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Ingrid Hoerner
7 Jahre zuvor

Wäre es in solchen Fällen nicht angebracht, dass der Bestatter, der die Arbeiten auf dem Friedhof leistet, diese mit einem bestimmten Betrag den anderen Bestattern in Rechnung stellt, damit die anderen Bestatter nicht im Nachteil sind?

Was sagen denn die Gemeinden dazu?

Denn irgendwo wird wohl in der Ausschreibung stehen, was der Bestatter zu leisten hat.

Es kann und darf nicht sein, dass ein Bestatter zum Platzhirsch mutiert!
Hiergegen müssen die anderen Bestatter angehen und sie sollten sich das nicht bieten lassen.

7 Jahre zuvor

An dieser Stelle erscheint ein Hinweis auf das Hemdkragenurteil angebracht, das bei konsequenter Anwendung manche Probleme beim „Outsourcing“ der Grabmacherarbeit verhindert.

Stefan
7 Jahre zuvor

Dann mal wieder meine 2 cent:
Ja, mag sein, dass der Bestatter mit dem Bagger Vorteile hat – kann aber auch durchaus nachteilig sein, denn Erdarbeiten auf dem Friedhof stören viele Leute auch.
Hier bei uns wurde das auch mal ausgeschrieben, zu den Konditionen wollte das zuerst kein FAchbetriebe machen, dann wurden die Bestatter angeschrieben, nach dem Motto – kümmert euch drum, sonst gibt es bald keine Gräber mehr – und inzwischen hat sich ein Gartenbaubetrieb gefunden, der baggert.

Zum Hemdkragenurteil: Damit privat nutzbare Kleidung (Hemd, Anzug, usw.) als Arbeitskleidung gilt, muss sie deutlich sichtbare auffällige Werbeschriftzüge tragen, um eine private Nutzung zu verhindern – weil niemand privat wohl mit so einem Hemd oder Anzug losfährt.

Das nun wiederum aus Pietät zu verbieten, finde ich schon seltsam. Kann also der Bestatter die Arbeitskleidung wieder nicht absetzen.

Leo
Reply to  Stefan
7 Jahre zuvor

@Stefan:
Kann man da noch nicht einmal was bei der Steuererklärung eintragen??? Unfair…




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