Frag doch den Undertaker

Bestatter rückt die Abrechnung nicht raus

Eine Dame scheibt mir:

Mein Mann hatte einen tödlichen Autounfall im Oktober 2017.
Dem Bestatter musste ich die Sterbeversicherung meines Mannes übertragen.
Jetzt will der Bestatter nicht eine Rechnung für die Kosten erstellen, ich glaube nicht, dass er die gesamte Summe dafür gebraucht hat.

Wenn man ihn darauf anspricht, reagiert er sehr ärgerlich.
Ich bin alleine, lebe seit dem Tod meiners Mannes im Dauerstress.
Könnte Sie mir einen Rat geben?
Kann man sich an die Innung der Bestatter wenden?

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Mit freundlichen Grüßen
Frau

R.

Zunächst einmal mein herzlichstes Beileid zu Ihrem Verlust.
Es ist ärgerlich, daß sie jetzt auch noch Schwierigkeiten mit dem Bestatter haben.

Selbstverständlich muß der Bestatter Ihnen eine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegen.
Fordern Sie ihn schriftlich unter Fristsetzung dazu auf.

Ein Muster, wie ein solches Schreiben aussehen könnte, sehen Sie weiter unten.
Wenn der Bestatter Mitglied eines Verbandes oder einer Innung ist, können Sie selbstverständlich dort Meldung machen.
Die notwendigen Adressen finden Sie oben im Menü des Bestatterblogs unter „Service“.

————————————

Sehr geehrter Herr…

ich bitte Sie höflichst, mir nun die Abrechnung der Sterbefallkosten für den Verstorbenen (Name, Geburts- und Sterbedatum) zu übersenden.

Hierfür setze ich Ihnen eine Frist bis zum (eine Woche nach Absenden des Schreibens).
Sollte wider Erwarten bis dahin die Abrechnung nicht eingetroffen sein, werde ich Klage beim zuständigen Gericht erheben.

Mit freundlichem Gruß

(Ort, Datum, Vor- und Zuname, Unterschrift)

———————————

So würde ich das machen. Hilft das alles nichts, nehmen Sie sich einen Anwalt.

Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich bitte.

§ Hinweis:

Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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In „Frag doch den Undertaker!“ findest Du meine Antworten auf Fragen von Leserinnen und Lesern. Diese Fragen sind zum Teil Inhalte Dritter, die mich tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen. Es handelt sich also um meist nicht bearbeitete und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfte Fragen Dritter. Für die Fragen sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich. Ich mache mir die Aussagen nicht zu eigen.
Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 30. November 2017

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Winnie
6 Jahre zuvor

Der Vordruck kommt vermutlich irgendwo aus dem I-Netz. Bitte nicht Nachtragen, aber heißt es nicht:
Zitat:
statt
Sollte wieder erwarten…
eher
Sollte wider erwarten…
also gegen die Erwartung?
Pssst, nicht hauen. 😉

Winnie
Reply to  Peter Wilhelm
6 Jahre zuvor

@Peter Wilhelm:
Genau das weiß ich ja, deshalb habe ich mich ja fast gar nicht getraut, hier klugzuscheißen und es auf’s I-Net geschoben. Siehst ja, ich war so blockiert, dass ich selbst einen Fehler dazu gebaut habe. 😉

Bernie-Ert
6 Jahre zuvor

Nein, sollte es auch nicht, wenn schon, dann „wider Erwarten“ – weil „das Erwarten“.

Das passt allerdings vom Sachverhalt her hier auch nicht, da ja gerade nicht zu erwarten ist, dass der Bestatter nun freiwillig Abrechnung erteilt. Er hat ja vorgängig schon abgelehnt, abzurechnen, also kann das auch nicht erwartet werden.

Richtig wäre daher einfach nur die Aufforderung „sollte nicht bis zum … die Abrechnung vorliegen, werde ich Klage…“.

Ob die übrigens zum Amtsgericht zu erheben ist, ist die nächste Frage und abhängig vom Wert der Versicherung bzw. der mutmaßlichen Höhe der Bestattungsrechnung. Liegt der Wert über 5.000 EUR, wäre das Landgericht anzurufen, § 23 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz.

Winnie
Reply to  Bernie-Ert
6 Jahre zuvor

@Bernie-Ert:
Wie peinlich, sicher wider Erwarten. Ein Schreibfehler von mir. Ich schäme mich jetzt. 😉

Ted
Reply to  Bernie-Ert
6 Jahre zuvor

@Bernie-Ert: Ob bei einem Rechnungswert von mehr als 5.000,- Euro hier das Landgericht zuständig wäre, ist doch erheblich in Zweifel zu ziehen.
Man würde ja nicht die Summe von mehr als 5.000, – Euro einklagen (dann wäre sicher das LG zuständig), sondern man klagt ja „nur“ auf Rechnungseteilung o.ä. – dafür würde man einen Streitwert ansetzen, der deutlich unter dem mutmaßlichen Rechnungswert liegen würde … vielleicht 20% des Rechnungswerts oder so.

Bernie-Ert
Reply to  Ted
6 Jahre zuvor

@Ted: Da hast du natürlich recht. Gestern war nicht so mein Tag, pardon 😉

Ich gehe aber eigentlich auch davon aus, dass nicht nur der Anspruch auf Rechnungslegung eingeklagt wird, sondern gleich auch noch Feststellung Verpflichtung zur Zahlung einer Differenz zwischen Versicherungssumme und Bestatterrechnung. Und je nach Versicherungshöhe kann man das ja über den Daumen peilen, und wenn man dann beziffert, landet man möglicherweise auch wieder beim LG.

Ist halt immer schwierig, so ohne genaue Kenntnis der Einzelumstände, du scheinst das ja zu kennen…

Reply to  Bernie-Ert
6 Jahre zuvor

@Bernie-Ert: Ich vermute mal,ist die gängige Praxis,obwohl mit irgendwas nicht zu rechnen ist,hofft man ja,der andere lenkt irgendwie ein?

Erica
6 Jahre zuvor

Kommt nach höflichst nicht ein Komma.
Und ich würde schreiben.sollte …nicht vorliegen, werde ich meinen Anspruch gerichtlich geltend machen.

Erica
Reply to  Peter Wilhelm
6 Jahre zuvor

@Peter Wilhelm:
Schelm, na klar, trotzdem kommt nach höflich ein Komma…lach.
Bin mir da aber selbst etwas unsicher…Fragezeichen vergessen daher ;
-)




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