Mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes wurde auch der Vermögensschonbetrag verdoppelt.
Das Schonvermögen beträgt jetzt gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII statt 5.000 neu 10.000 Euro.
Für den Fall, dass Sozialhilfeleistungen beantragt werden, darf dieses „allgemeine Schonvermögen“ vom Sozialamt nicht angetastet werden.
Dies gilt auch für eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe, sie ist zusätzlich über das allgemeine Schonvermögen hinaus geschützt und ebenfalls vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss daher in der Regel eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge nicht auflösen.
Als zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge üblicherweise dann eingestuft, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte, also im Todesfall auch nur der Bestatter und nicht etwa die Angehörigen darüber verfügen können.
Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, muss im Einzelfall ermittelt werden und hängt unter anderem von der Bestattungsart sowie den ortsüblichen Kosten für Bestattungen ab. Beträge von bis zu 6.000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel geschützt sein. Aber auch deutlich höhere Summen sind bereits von Gerichten anerkannt worden. Eine Pauschalierung durch die Behörden ist nicht zulässig.
„Wir begrüßen ausdrücklich die Erhöhung des ‚allgemeinen Schonvermögens‘ und hoffen, dass die Sozialämter bei der Beurteilung der Bestattungsvorsorgen im Zusammenhang mit Anträgen aus Sozialhilfeleistungen dies auch berücksichtigen und nicht etwa Bestattungsvorsorgen nun als Teilsumme des „allgemeinen Schonvermögens“ werten“ – so Hermann Hubing, Geschäftsführer der Landesinnungsverbände Hessen und Rheinland-Pfalz des Bestatterhandwerks und DIB-Geschäftsführer. Sein Verband werde die Praxis der Sozialämter genau beobachten und gegebenenfalls rechtlich hiergegen vorgehen.
Das Deutsche Institut für Bestattungskultur GmbH ist eine Dienstleistungs- und Servicegesellschaft von hessenBestatter und Bestatterrheinlandpfalz, den Landesinnungsverbänden für das hessische und rheinland-pfälzische Bestatterhandwerk. Regelmäßig unterstützt das DIB neben der Arbeit für seine Mitglieder auch Privatpersonen bei der Suche nach dem Bestatter des Vertrauens oder einer passgenauen – und zweckgebundenen – Bestattungsvorsorge.
Presseinfo:
DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH
Geschäftsführer Hermann Hubing
Tel.: 0172 6701677
https://www.dib-bestattungskultur.de/
Quelle: DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH
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