Frag doch den Undertaker

Hilfe! Mein Vermieter will mich rauswerfen!

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Da ruft eine völlig aufgeregte und vollkommen aufgelöste Frau auf meiner Hotline an.
Sie erzählt mir folgende Geschichte:

„Vor vier Tagen habe ich meinen Mann beerdigt, der hatte Krebs. Nach der Beerdigung bin ich zu meiner Schwester gefahren, weil ich nicht alleine bleiben konnte. Nun komme ich heute wieder zu meiner Wohnung zurück und da stehen fremde Leute mit dem Vermieter vor dem Haus und schauen sich alles an. ‚Das sind Ihre Nachmieter‘, hat der Vermieter gesagt und mir dann mitgeteilt, daß er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will und ich in spätestens drei Monaten ausziehen muß.
Wir wohnen schon 27 Jahre an der Anschrift und haben immer pünktlich bezahlt. Im Laufe der Jahre hat mein Mann in Eigenleistung mit Genehmigung des Vermieters die Wohnung tip top hergerichtet und modernisiert.
Ich kann doch mit fast 80 Jahren nicht mehr umziehen!“

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Da hat der Vermieter wohl etwas falsch verstanden.
Sowohl Vermieter als auch Mieter bzw. deren Nachfahren/erben haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Wohnungsinhaber verstirbt.
Das gilt aber nur, wenn er dort alleine gelebt hat.
Das Sonderkündigungsrecht kann der Vermieter natürlich nicht ausüben, wenn Kinder des Verstorbenen oder sogar sein Ehepartner noch weiterhin dort wohnen bleiben möchten, sofern sie vorher auch dort ihren Lebensmittelpunkt hatten.

Nach dem Tod des Mieters treten die Erben zunächst in den Mietvertrag ein.
Möchten diese Mietverhältnis beenden, so haben sie einen Monat lang ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem sie von dem Sterbefall erfuhren.
Wird die Wohnung innerhalb dieser einmonatigen Frist gekündigt, läuft nunmehr eine dreimonatige Kündigungsfrist, völlig unabhängig von Kündigungsfristen die im Mietvertrag stehen.
Man hat nun drei Monate Zeit, die Wohnung zu räumen und ggfs. zu renovieren.

Aber auch der Vermieter kann innerhalb eines Monats ein Sonderkündigungsrecht ausüben.
Erben können dann die Wohnung mitsamt des alten und oft günstigen Mietvertrags nicht mehr übernehmen!
Dieses Sonderkündigungsrecht des Vermieters gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene alleine gelebt hat.

Anders sieht das bei einem gemeinsamen Haushalt aus.

Stirbt ein Mitglied eines Mehrpersonenhaushaltes, haben die Mitmieter Kündigungsschutz und können, wenn sie das wollen, in den Mietvertrag eintreten.
Ist der Mietvertrag nur zwischen Vermieter und dem Verstorbenen geschlossen, so kann der Hinterbliebene in den Vertrag eintreten und diesen umschreiben lassen.
Das gilt nicht nur für Ehepartner, sondern auch für eingetragene Lebensgemeinschaften.

Achtung: Auch Kinder, die mit dem Verstorbenen gelebt haben, können in den Mietvertrag eintreten.

Ist der Mietvertrag von mehreren Personen, beispielsweise von beiden Eheleuten unterschrieben, geht der Vertrag auf den Überlebenden über.

Das alles soll die Angehörigen davor schützen, von dem Vermieter ungerechtfertigt gekündigt zu werden.

Aber aufgepaßt! Hat man Mitbewohner, die weder Ehepartner, noch Verwandter oder Lebenspartner und auch nicht Erbe sind, empfiehlt es sich, diese mit in den Mietvertrag aufnehmen zu lassen. Sonst könnten sie eventuell doch vom Sonderkündigungsrecht betroffen sein.

Die Anruferin braucht sich also nicht ernsthaft Sorgen darüber zu machen, nun ausziehen zu müssen.

Bild: © Helene Souza / pi xelio.de

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