Frag doch den Undertaker

Hilfe! Mein Vermieter will mich rauswerfen!

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Da ruft eine völlig aufgeregte und vollkommen aufgelöste Frau auf meiner Hotline an.
Sie erzählt mir folgende Geschichte:

„Vor vier Tagen habe ich meinen Mann beerdigt, der hatte Krebs. Nach der Beerdigung bin ich zu meiner Schwester gefahren, weil ich nicht alleine bleiben konnte. Nun komme ich heute wieder zu meiner Wohnung zurück und da stehen fremde Leute mit dem Vermieter vor dem Haus und schauen sich alles an. ‚Das sind Ihre Nachmieter‘, hat der Vermieter gesagt und mir dann mitgeteilt, daß er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will und ich in spätestens drei Monaten ausziehen muß.
Wir wohnen schon 27 Jahre an der Anschrift und haben immer pünktlich bezahlt. Im Laufe der Jahre hat mein Mann in Eigenleistung mit Genehmigung des Vermieters die Wohnung tip top hergerichtet und modernisiert.
Ich kann doch mit fast 80 Jahren nicht mehr umziehen!“

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Da hat der Vermieter wohl etwas falsch verstanden.
Sowohl Vermieter als auch Mieter bzw. deren Nachfahren/erben haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Wohnungsinhaber verstirbt.
Das gilt aber nur, wenn er dort alleine gelebt hat.
Das Sonderkündigungsrecht kann der Vermieter natürlich nicht ausüben, wenn Kinder des Verstorbenen oder sogar sein Ehepartner noch weiterhin dort wohnen bleiben möchten, sofern sie vorher auch dort ihren Lebensmittelpunkt hatten.

Nach dem Tod des Mieters treten die Erben zunächst in den Mietvertrag ein.
Möchten diese Mietverhältnis beenden, so haben sie einen Monat lang ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem sie von dem Sterbefall erfuhren.
Wird die Wohnung innerhalb dieser einmonatigen Frist gekündigt, läuft nunmehr eine dreimonatige Kündigungsfrist, völlig unabhängig von Kündigungsfristen die im Mietvertrag stehen.
Man hat nun drei Monate Zeit, die Wohnung zu räumen und ggfs. zu renovieren.

Aber auch der Vermieter kann innerhalb eines Monats ein Sonderkündigungsrecht ausüben.
Erben können dann die Wohnung mitsamt des alten und oft günstigen Mietvertrags nicht mehr übernehmen!
Dieses Sonderkündigungsrecht des Vermieters gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene alleine gelebt hat.

Anders sieht das bei einem gemeinsamen Haushalt aus.

Stirbt ein Mitglied eines Mehrpersonenhaushaltes, haben die Mitmieter Kündigungsschutz und können, wenn sie das wollen, in den Mietvertrag eintreten.
Ist der Mietvertrag nur zwischen Vermieter und dem Verstorbenen geschlossen, so kann der Hinterbliebene in den Vertrag eintreten und diesen umschreiben lassen.
Das gilt nicht nur für Ehepartner, sondern auch für eingetragene Lebensgemeinschaften.

Achtung: Auch Kinder, die mit dem Verstorbenen gelebt haben, können in den Mietvertrag eintreten.

Ist der Mietvertrag von mehreren Personen, beispielsweise von beiden Eheleuten unterschrieben, geht der Vertrag auf den Überlebenden über.

Das alles soll die Angehörigen davor schützen, von dem Vermieter ungerechtfertigt gekündigt zu werden.

Aber aufgepaßt! Hat man Mitbewohner, die weder Ehepartner, noch Verwandter oder Lebenspartner und auch nicht Erbe sind, empfiehlt es sich, diese mit in den Mietvertrag aufnehmen zu lassen. Sonst könnten sie eventuell doch vom Sonderkündigungsrecht betroffen sein.

Die Anruferin braucht sich also nicht ernsthaft Sorgen darüber zu machen, nun ausziehen zu müssen.

Bild: © Helene Souza / pi xelio.de

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    Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 27. Januar 2014 | Revision: 4. Februar 2014

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    joschi
    10 Jahre zuvor

    zumal aufgrund des Alters und der Länge des Mietverhältnisses ein Fall von sozialer Härte oder wie das heißt infrage kommt

    Christian
    10 Jahre zuvor

    hmm kommt es beim Unterzeichnen des Mietvertrages dann nicht auch darauf an ob sie unterschrieben hat, oder ist dass nebensächlich?

    nadar
    10 Jahre zuvor

    Christian, du solltest oben stehende Text lesen. Dort wird deine Frage beantwortet.

    Tux2000
    10 Jahre zuvor

    Der Mieterverein zu Hamburg hat zu exakt diesem Thema ein gut aufbereitetes Merkblatt: http://www.mieterverein-hamburg.de/tl_files/dokumente/merkblaetter/merkblatt-09-mieter-stirbt.pdf

    Generell ist eine Mitgliedschaft bei einem örtlichen Mieterverein im DMB eine gute Idee, schon allein, weil man schnell juristische Hilfe von Mietrechtsexperten und eine Mietrechtsschutzversicherung bekommt, falls man doch mal vor Gericht muß.

    Tux2000

    ein anderer Stefan
    Reply to  Tux2000
    10 Jahre zuvor

    Das mit dem Mieterverein unterschreibe ich – haben wir nach unserem letzten Umzug in eine neue Stadt auch gemacht, und es war sinnvoll, es gab schon einige Probleme mit dem Vermieter (bei einer Immobiliengesellschaft/AG mieten, die nicht unbedingt die Interessen ihrer Mieter als erstes im Sinn hat, kann ich nicht empfehlen.)

    Christian
    Reply to  ein anderer Stefan
    10 Jahre zuvor

    Welcher Vermieter hat denn die Interessen der Mieter als erstes im Sinn?
    Ich selbst hab jetzt 2x bei Wohnungsgesellschaften / Immobilien GmbH gemietet. In vernünftigen Rahmen kann man mit denen reden, die Bearbeiter sind nicht persönlich betroffen. Je mehr Wohnungen die haben desto mehr Erfahrung mit hausmeisterservice, Reparaturen,… haben sie. Sie haben auch Erfahrung mit Mietminderungen und dementsprechend arbeiten sie sehr schnell. Ich für meinen Teil bin zufrieden.

    Llu
    10 Jahre zuvor

    Toll, danke für die guten Tips! ♥

    Chris
    10 Jahre zuvor

    Mieterverein – Vorsicht! In meiner Stadt ist der Vorsitzende grundsätzlich eine/r von der XXX-Partei, der noch keinen Tag im Leben gearbeitet hat.

    Besonders schön war es in den 90ern: Der damalige Chef erhielt in der Ex-DDR einige Häuser aus altem Familienbesitz zurück – und wütete dort als Miethai aus dem Bilderbuch!

    Die alte DDR war weit…

    Werner
    10 Jahre zuvor

    Schweinerei, vermutlich geht es nur darum die Wohnung teuerer zu vermieten. Manche sind ein nur Skrupellos…..




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