Frag doch den Undertaker

Hygieneregeln auf dem Friedhof – Wenn die Angehörigen quer treiben

Ein Trauerredner hat Probleme mit der Einhaltung der Hygieneregeln auf den Friedhöfen. Er fragt, ob und wie er die Einhaltung der AHA-Regeln* durchsetzen kann und soll. Er beobachtet folgendes Fehlverhalten:

  1. Die Höchstanzahl der Personen in einer Trauerhalle ist erreicht. Während der Rede schleichen sich zwei weitere Personen in die Trauerhalle.
  2. Die Höchstanzahl der Personen in einer Trauerhalle ist erreicht. Ich stehe noch an der Türe und warte auf das Ende der Einzugsmusik. Ein Ehepaar will noch in die Trauerhalle. Ich verweise darauf, dass die Höchstanzahl erreicht ist und ein Zutritt nicht gestattet ist. „Wir kommen für diese Beerdigung extra aus Bayern. Sie glauben doch wohl nicht, dass wir jetzt draußen bleiben!“
  3. Trauergäste sitzen ohne Mund-Nasen-Schutz in der Trauerhalle.
  4. Vor der Trauerhalle bzw. am offenen Grab fallen sich die Trauergäste um den Hals bzw. begrüßen sich reihum mit Handschlag.
  5. Wie ist das, wenn die Trauergemeinde – trotz vorherigen Hinweises – Lieder mitsingt.

Danke für die interessanten Fragen.

Nach meinem persönlichen Rechtsempfinden sind die Angehörigen, die die Bestattung beauftragt haben, die Veranstalter der Trauerfeierlichkeiten. Sie haben sich an die Vorgaben laut Gesetz, Verordnung und Anordnung der Friedhofsmitarbeiter zu halten.

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Die Friedhofsverwaltung kann durchaus die Regeln festlegen und deren Einhaltung kontrollieren und sanktionieren. Anders als bei anderen Gestaltungsfreiräumen auf dem Friedhof hat zwar auch hier der Auftraggeber (Hinterbliebene) das (gemietete) Hausrecht, ist aber den Nutzungsregelungen des Vermieters unterworfen.

Der Trauerredner ist, wie auch die Pfarrer, nicht Veranstalter sondern nur Teil der Veranstaltung. Ihm obliegt es nicht, die Einhaltung der Corona-Regeln zu überwachen oder auf deren Einhaltung zu drängen.

Der Trauerredner sollte und kann aber gleich zu Anfang der Trauerrede auf die Einhaltung der Regeln hinweisen. Ich würde Abstand davon nehmen, einzelne Personen oder Paare anzusprechen, die die Personenzahl überschreiten würden. Das wäre Aufgabe der Hinterbliebenen oder der Friedhofsmitarbeiter. Bei wenigen Personen kann man meiner Meinung nach eh die Augen zudrücken.

Was die Hinterbliebenen in der Halle oder am Grab tun, ist hinsichtlich des Umarmens und Händeschüttelns deren Angelegenheit.

Das Mitsingen von Liedern ist aber eine andere Sache. Hier geht es nicht um das Unterschreiten eines persönlichen Sicherheitsabstands sondern um die allgemeine Sicherheit. Die Sänger „verseuchen“ ja theoretisch die ganze Trauerhalle, denn es ist erwiesen, dass beim Singen weit größere „Spuck“-Distanzen erreicht werden, als beim Sprechen.

Bist Du derjenigen der die Musik abspielt, könntest Du die Musik unterbrechen oder ausblenden, wenn die Leute anfangen mitzusingen. Das würde ich aber vorher zu Beginn der Veranstaltung auch so ankündigen.

Das Tragen von Mundschutz ist Pflicht. Da würde ich zu Beginn alle auffordern, den Mundschutz bitte jetzt anzulegen. Man ist ja selbst nicht der Buhmann, sondern kann immer auf die behördlichen Auflagen verweisen. Im Zweifelsfall hätte ich 10 einfache Masken dabei, um sie den „Vergesslichen“ dann eben schenken zu können. Die Ausgaben dafür dürfen gerne auf der Rechnung auftauchen.

„Zu Beginn erlauben Sie mir bitte einen wichtigen organisatorischen Hinweis: Um Schwierigkeiten und Strafen zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf der Trauerfeierlichkeiten sicherzustellen, bitten wir Sie, die Hygieneregeln dringend einzuhalten.
Dazu gehört, dass Sie bitte alle einen Mund-Nasenschutz aufsetzen, das betrifft jeden Einzelnen.

Das Mitsingen von Liedern ist behördlich nicht gestattet. Bitte verzichten Sie unbedingt darauf, sonst müssen wir leider auf die Lieder verzichten.

Denken Sie bitte daran, auf dem Friedhof die Abstandsregeln einzuhalten und auf körperlichen Kontakt so weit wie möglich zu verzichten.

Bitte verstehen Sie, dass diese Bitten keine Schikane darstellen, sondern einzig und allein Ihrem persönlichen Schutz dienen. Vielen Dank.“

Das würde ich so oder so ähnlich vorher sagen. Die Angehörigen würde ich schon beim Gespräch darauf hinweisen.

Ich hoffe, ich konnte mit diesen Erklärungen helfen.

Die Bestimmungen sind ja derzeit überall ein bißchen anders, aber so in den Grundzügen würde ich es o wie oben beschrieben handhaben.

*Die AHA-Regeln in der Corona-Krise

  1. Alltagsmaske konsequent tragen
  2. Handhygiene oft und ausreichend lange durchführen
  3. Abstandsregeln einhalten, 1,5 Meter, besser 2 Meter


Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

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Ich erteile Auskünfte ausschließlich aufgrund meiner Erfahrung und erbringe keine Rechts-, Steuer- und Medizinberatung.

Lesezeit ca.: 5 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 10. August 2020

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5 Kommentare
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Antje
3 Jahre zuvor

Tatsächlich gilt beispielsweise für das Land NRW schon seit 15. Juli laut Corona-Schutzverordnung folgendes: „§13 (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. “ Wir waren auch sehr erstaunt über diese Lockerung. Die Trauerhallen sind wieder normal bestuhlt (kein Abstand), die Schilder mit dem Aufdruck der Maskenpflicht seitens der Friedhofsverwaltung entfernt worden. Die Bestatter haben lediglich die Anwesenheitsliste zu führen und Handdesinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Unsererseits handhaben wir es allerdings so, dass wir die Trauergäste zwar insoweit aufklären, dass keine Maskenpflicht bestünde, es aber präventiv doch sehr gut wäre. Und tatsächlich konnten wir die Erfahrung machen, dass ein Großteil der Trauergäste dann die Maske trägt. Als die Teilnehmerzahl in den Trauerhallen noch beschränkt war, haben wir jedoch auch mal ein Auge zugedrückt, wenn beispielsweise statt der erlaubten 25 Personen dann 28 Personen da waren… Umarmungen… Weiterlesen »

Anonym
3 Jahre zuvor

Test

Willi vom Hirn
Reply to  Anonym
3 Jahre zuvor

Test

Mona
3 Jahre zuvor

Für mich ist das unvorstellbar, eine Beerdigung von einem nahen Angehörigen durchzustehen ohne jeglichen Körperkontakt -und sei es das Halten der Hand. Und mal realistisch betrachtet, wird das ja wahrscheinlich vor oder nach der Trauerfeier im Privaten ohnehin stattfinden.

Zum Singen fällt mir gerade ein – kann man die Leute nicht mitsummen lassen?

Manfred Anderl
2 Jahre zuvor

Ich denke, diesen Artikel müsste man „updaten“.
In unserer Tageszeitung (Siegener Zeitung) steht heute ein Artikel, nach dem Zutritt zu Beerdigungsfeiern nur noch mit 3G möglich ist und der Bestatter (also nicht beispielsweise die Friedhofsverwaltung /das Krematorium / die Kirchengemeinde) für deren Einhaltung verantwortlich ist und ggf. Bußgelder riskiert.
Es steht dort auch, daß Bestatter auch schon nächsten Angehörigen den Zutritt verweigert haben, weil die entsprechenden Papiere nicht vorzeigbar waren.
Und in dem Zusammenhang auch noch der Hinweis an anderer Stelle:
Geboostert ist nur noch, wer mindestens drei Impfungen (d.h. 3 Spritzen) erhalten hat.
Eine in der Erstimpfung mit Johnson & Johnson geimpfte Person, die später eine Auffrischung erhielt, ist jetzt „grundimmunisiert“, aber nicht mehr geboostert. Bei 3G könnte die Person zur Trauerfeier, aber nicht ohne Test anschließend ins Gasthaus.




Rechtliches


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