Frag doch den Undertaker

Kann man nach Ablauf der Ruhezeit die Urne mit nach Hause nehmen?

Friedhof Urnennischen

Darf ich nach Ablauf der Ruhezeit die Urne mit nach Hause nehmen? Dass man direkt nach der Einäscherung die Totenasche nicht zur Aufbewahrung für zu Hause bekommen kann, sehen ja viele noch ein. Was aber, wenn die Ruhezeit der Urne auf dem Friedhof oder in der Urnenwand nach ca. 15 Jahren abgelaufen ist?

„Sehr geehrtes Team vom Bestatterweblog,
mein Vater wurde vor vielen Jahren eingeäschert und in einer Urnengrabstätte beigesetzt. Die Ruhezeit läuft nun bald ab.
Wir als Familie haben die Grabstätte gut gepflegt, aber wir möchten das Grab nicht verlängern.
Stattdessen würden wir die Urne gerne aus der Erde nehmen und bei uns zu Hause aufbewahren – als Andenken und um einen würdigen Platz zu haben, an dem wir weiterhin gedenken können.

Ist das erlaubt? Wird die Urne nach Ablauf der Ruhezeit an die Angehörigen herausgegeben?
Wenn nein – was passiert dann mit der Urne? Und: Ändert sich gerade etwas an den gesetzlichen Regelungen?“

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Auch heute gilt in Deutschland überwiegend die Friedhofspflicht

Die klare Antwort vorweg: Nein, in Deutschland darf die Urne nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel nicht mit nach Hause genommen werden.
Das gilt 2025 genauso wie 2008 – auch wenn sich im Detail einiges verändert hat.

In den meisten Bundesländern schreibt das Bestattungsrecht weiterhin vor, dass jede Urne an einem dafür vorgesehenen, behördlich genehmigten Ort beigesetzt werden muss. Dieser Grundsatz nennt sich Friedhofspflicht oder auch Ascheordnungsgebot.
Nur sehr wenige Ausnahmen – vor allem in Bremen und teilweise in Schleswig-Holstein – erlauben unter bestimmten Bedingungen eine Asche- oder Urnenmitnahme.
Für den überwiegenden Teil Deutschlands gilt jedoch: Die Urne bleibt auf dem Friedhof.

Was passiert mit der Urne nach Ablauf der Ruhezeit?

Nach Ablauf der Ruhezeit läuft die Genehmigung für die Beisetzung aus. Was danach geschieht, hängt davon ab, um welche Grabart es sich handelt:

  1. Wahlgrab (Einzel- oder Familiengrab)
    • Solange die Nutzungsrechte verlängert und die Gebühren bezahlt werden, darf die Urne im Grab verbleiben.
    • Wird das Grab aufgegeben, bleibt die Urne noch dort, bis das Grabfeld neu geordnet wird.
    • Danach wird die Urne entweder im Grab belassen (wenn sie tief genug liegt) oder umgesetzt.
  2. Reihengrab
    • Reihengräber lassen sich nicht verlängern.
    • Nach Ablauf der Ruhefrist wird das Gräberfeld komplett neu belegt.
    • Urnen werden häufig entnommen und in einer anonymen Sammelstelle des Friedhofs oder einem Urnenhain endgelagert.
    • Auf manchen Friedhöfen verbleiben die Urnen an Ort und Stelle und werden lediglich einen halben Meter tiefer gesetzt
    • An anderen Orten werden die Urnen entnommen und in einem Sammelgrab vergraben.
    • Es gibt Kommunen, die die Angehörigen anschreiben und sogar eine Abholung der Urne anbieten.
  3. Kolumbarien und Urnenwände
    • Auch hier endet nach der Ruhe- oder Nutzungszeit das Recht auf den Stellplatz.
    • Urnen werden entweder im Kolumbarium belassen (mit neuem Stein) oder ebenfalls in eine zentrale Sammelstätte überführt.
    • Auch hier wird mitunter angeboten, die Urne abzuholen und daheim aufzubewahren.

In der Praxis hängen diese Abläufe stark vom jeweiligen Friedhofsträger und vom Bundesland ab. Manche handhaben es sehr streng, andere gehen lockerer damit um.

Darf man die Urne wenigstens vorher öffnen oder „mitnehmen lassen“?

Auch das ist nicht erlaubt. Die Asche ist rechtlich ein Leichenteil und unterliegt einem strikten Schutz.
Eigenmächtiges Öffnen der Urne, Umfüllen oder Mitnehmen wäre eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat.

Erst wenn die Urne im Rahmen der behördlichen Umbettung in ein Sammelgrab überführt wird, endet die dokumentierte Nachsorge. Eine Aushändigung an Privatpersonen erfolgt nicht automatisch und ist nicht immer möglich.
Rein rechtlich gilt der Verstorbene nach Ablauf der Ruhezeit als „weg“ bzw. vergangen. Das ist auch der Grund, weshalb verschiedene Friedhofsträger den Umgang mit Urnen nach der Ruhezeit so unterschiedlich handhaben. Für die einen ist die gesetzlich vorgeschriebene Friedhofspflicht erfüllt und es ist nun vor dem Gesetz egal, was mit der Urne passiert. Für die anderen bleibt die Urne etwas, das nicht herausgegeben werden darf.

Wie hat sich die Rechtslage seit 2008 verändert?

Seit 2008 hat es immer wieder politische Diskussionen über eine Lockerung der Friedhofspflicht gegeben. Einige Bundesländer haben tatsächlich kleine Schritte in diese Richtung unternommen:

  • Bremen erlaubt seit 2015 die Ascheverstreuung außerhalb des Friedhofs – unter strengen Bedingungen.
  • Schleswig-Holstein ermöglicht in seltenen Ausnahmefällen eine Urnenmitnahme, allerdings nur nach Antrag, Prüfung und unter Auflagen.
  • In anderen Bundesländern laufen Modellprojekte zu Naturbestattungen.

Doch eines hat sich nicht geändert:
Eine generelle Mitnahme der Urne nach Hause ist weiterhin in Deutschland nicht erlaubt.

Warum ist das eigentlich so?

Die Regelung soll sicherstellen, dass jeder Verstorbene einen würdevollen, geschützten Ort erhält, an dem Angehörige trauern können.
Zudem verhindern die Bestattungsgesetze Missbrauch, Verlieren der Urne oder private Konflikte um Eigentum und Aufbewahrung.
Die Friedhofstradition hat sich auch geändert. Auch die Einstellung der Menschen dazu, ist im Wandel.
Kommunen und Kirchen als Friedhofsbetreiber machen sich Gedanken darüber, was mit Urnen geschieht, die ausgehändigt wurden, und die nun keiner mehr haben möchte. Das Schreckensbild wäre die Urne auf dem Sperrmüll.

Die deutschen Gesetze sind im weltweiten Vergleich streng – aber sie dienen der Ordnung, Würde und Nachvollziehbarkeit des Umgangs mit Verstorbenen.

Was sollten Angehörige heute tun?

Die beste Empfehlung lautet:
Sprechen Sie rechtzeitig mit der zuständigen Friedhofsverwaltung.
Klären Sie frühzeitig, was am Ende mit der Urne passiert. Vergleichen Sie verschiedene Friedhöfe. Was in Stadt A verboten ist, kann in Stadt B völlig normal sein.
Sprechen Sie Ihren Bestatter auf den Wunsch an, etwas von der Asche oder später die ganze Urne erhalten zu können. Manchmal ist da was möglich.

  • Wie lange ist die Ruhezeit?
  • Was passiert danach konkret mit der Urne?
  • Gibt es auf diesem Friedhof besondere Regelungen?
  • Welche Möglichkeiten gibt es für eine Umbettung?
  • Gibt es Familiengrabstätten, die weiter genutzt werden können?

Viele Gemeinden sind inzwischen flexibler als noch vor 10 oder 15 Jahren – aber die Grundsätze bleiben gleich.

Fazit

Auch 2025 gilt: Die Urne darf nach Ablauf der Ruhezeit nicht unbedingt mit nach Hause genommen werden.
Je nach Grabart bleibt sie im Grab oder wird an einer zentralen Sammelstelle des Friedhofs endgelagert.

Da sich die Friedhofskultur im Wandel befindet und manche Bundesländer neue Wege gehen, lohnt sich immer ein Gespräch mit der jeweiligen Friedhofsverwaltung.
Doch die grundsätzliche Friedhofspflicht – und damit das Verbot der Urnenmitnahme – bleibt noch der Regelfall in Deutschland.

Diese Frage wurde 2008 gestellt, der Artikel wurde im Dezember 2025 überarbeitet

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(©si)