Wie ist das mit den Bestattungskosten bei geschiedenen Eltern, wenn ein gemeinsames Kind stirbt? Muss dann ein Elternteil alleine die Beerdigung bezahlen? Oder sind beide zur Hälfte zahlungspflichtig?
Mein Sohn ist gestorben. Ich habe die Beerdigung organisiert und beauftragt.
Meine Exfrau , will sich an den Kosten nicht beteiligen.
Gibt es da eine rechtliche Möglichkeit, dass sie die Hälfte mit übernimmt?
Sehr geehrter Herr M.,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben die Beerdigung in Auftrag gegeben und sind daher dem Bestatter gegenüber Auftraggeber und Rechnungsschuldner.
Das heißt, Sie müssen diese Rechnung der Bestattungskosten zunächst einmal bezahlen.
In einem weiteren Schritt gilt es nun zu klären, wer als Kostenpflichtiger überhaupt in Frage kommt.
Nach den Landesbestattungsgesetzen sind es bei Kindern die Eltern.
Sie könnten also versuchen, von Ihrer Ex-Frau die Hälfte wiederzubekommen.
Ist Ihre Ex-Frau nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen, kann sie bei den Sozialbehörden entsprechende Bestattungskostenbeihilfe beantragen.
Etwas anders sieht es aus, wenn jemand Erbe Ihres Sohne geworden ist. Dann nämlich hat nach dem BGB der Erbe alleine die Kosten der Bestattung zu tragen.
Wer trägt die Bestattungskosten?
Die Materie ist nicht ganz einfach und es gibt zahlreiche Spielarten. Daher würde ich Ihnen raten, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Die erste anwaltliche Beratung ist sehr günstig. Sprechen Sie vorher die Kosten hierfür genau ab.
Hinweis: Anwälte sind oft bereit, für an sich einfache Abwicklungen eine Pauschale zu vereinbaren. Das kann bedeutend günstiger sein, als wenn komplett nach einzelnen Geschäftsvorfällen abgerechnet wird. Sprechen Sie den ins Auge gefaßten Anwalt darauf an. Im Zweifelsfall fragen Sie bei mehreren Anwälten nach.
Die erste Beratung sollte nicht über 50-80 Euro kosten.
Rechtsfragen sind in ihrer Bewertung kompliziert und ich bin kein Anwalt. Juristische Laien haben oft sehr schnell eine passende Antwort parat. Jedoch ist die laienhafte Rechtseinschätzung das Eine und eine fachliche Auskunft das Andere. Letztenendes muß diese Einschätzung auch der Einschätzung eines gegnerischen Anwalts und vor allem auch vor Gericht Bestand haben.
Deshalb verlassen Sie sich niemals auf Auskünfte aus dem Internet oder irgendwelchen Foren.
Links:
Mehr zu den Bestattungskosten
Der Tod kostet nicht nur das letzte Hemd Merkur.de, Bestattungskosten
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Die erste Beratung sollte nicht über 50-80 Euro kosten. Das halte ich vor dem Hintergrund, dass es sich bei dieser Frage bei den allermeisten Anwälten nicht um die alltäglichste Rechtsmaterie handelt und es im Zweifel auf einige Details ankommt, die in der Frage nicht genannt sind, doch für etwas niedrig gegriffen. 50-80 Euro, die der Leser wohl als brutto versteht, sind 42-67 Euro netto. Dafür darf der Anwalt eine halbe Stunde – wenn er sehr kosteneffizient ist, vielleicht 40 Minuten – arbeiten, wenn er davon leben können will. Wenn man bedenkt, dass das erste Gespräch, in dem der Mandant die Familienverhältnisse, Erbfolgen etc. erläutert und die notwendigen Details erfragt werden, typischerweise kaum schneller als eine halbe Stunde zu bewerkstelligen ist, dann entsprechend recherchiert wird und das Ergebnis noch schriftlich ausgearbeitet werden muss (denn “ letztenendes muß diese Einschätzung auch der Einschätzung eines gegnerischen Anwalts und vor allem auch vor Gericht Bestand haben“), dann ist das doch arg knapp. Natürlich gibt es auch beim Anwalt Mischkalkulation aus lukrativen und weniger lukrativen Tätigkeiten. Aber deshalb kann man… Weiterlesen »
@Marco: Da hast Du völlig recht. Ich bin allerdings bei dieser Einschätzung von Erfahrungswerten ausgegangen, die mir Hilfesuchende im Laufe der letzten 2 Jahre mitgeteilt haben. Ich rate immer zu einem Anwaltsgespräch. Die Leute haben mir diesen Betrag, also etwas zwischen 50 und 100 Euro in den meisten Fällen genannt.
Viele Anwälte verlangen für so etwas gar nichts, wenn im Laufe des Gesprächs eine Vollmacht unterschrieben wird. Läuft es darauf hinaus, daß der Anwalt sagt, daß man keinen Aussicht auf Erfolg hat, verlangt er meist ein bißchen mehr, als wenn er sich ein Mandat davon verspricht.
@Peter Wilhelm:
Klar, wie gesagt, da gibt es auch Mischkalkulation. Und wenn der Anwalt dann das Mandat bekommt, tätig zu werden, ist die Beratung natürlich in den dann fälligen Gebühren enthalten.
Es ist halt, wie überall, sinnvoll, die anfallenden Kosten vorher zu klären.
@Marco: In erster Linie geht es mir darum, daß die Leute zum Fachmann gehen und sich nicht in der Kneipe von einer Frau die beim Anwalt putzt beraten lassen.
@Peter Wilhelm:
Vollste Zustimmung! 🙂
Also ich würde mich nicht auf diese Zahlen – auch nicht auf die höhreren – verlassen. Als ich vor Kurzem einen Anwalt brauchte, sagte man mir bei jeder der ca 10 angerufenen Kanzleien den Preis von 190 Euro fürs Erstgespräch. Dass dieser netto ist und im Endeffekt dann bei 226 Euro liegt, hat man mir nur in einer Kanzlei gesagt.
Fazit: Ob man einen Anwalt wirklich braucht, sollte man sich das SEHR gut überlegen.
@Kaedder: ohne „das“ im letzten Satz, natürlich.