Die Rhein-Neckar-Zeitung brachte in dieser Woche einen Bericht über mich.
Wer Lust hat, kann ihn hier nachlesen:
Wenn ein Ex-Bestatter ein Buch übers Sterben schreibt
Die Rhein-Neckar-Zeitung brachte in dieser Woche einen Bericht über mich.
Wer Lust hat, kann ihn hier nachlesen:
Wenn ein Ex-Bestatter ein Buch übers Sterben schreibt
© 2023 Bestatterweblog Peter Wilhelm - Peter Wilhelm
Bestatterweblog Peter Wilhelm™
PETER WILHELM IS MEMBER OF
INTERNET SOCIETY - NATIONAL GEOGRAPHIC SOCIETY - VG WORT
NETZWERK ERFOLGSFAKTOR FAMILIE
DFJV - DEUTSCHER FACHJOURNALISTEN VERBAND - BERUFSJOURNALIST ver.di
gehosted auf Servern von Tiggerswelt.net und bunny.net
Theme: Anubis 3.0™ für EUROPA-HOST®
EUROPA-HOST® stellt non-profit IT-Logistik exklusiv für Peter Wilhelm bereit.
PROTECTED BY COPYSCAPE
© Peter Wilhelm 2023
Hallo, in unserer Stadt hat leider ein Mädchen einen tödlichen Reitunfall gehabt. Am Beerdigungstag wurde sie in der Reithalle, die direkt neben dem Friedhof liegt, aufgebahrt. Ich mag mir es nicht vorstellen, wie schlimm es ist, sein Kind zu verlieren und hoffe, die Familie und die Freunde konnten auf diese doch eher ungewöhnliche Weise Abschied nehmen. Als aufmerksamer Leser des Blogs dachte ich aber eigentlich, dass so eine Aufbahrung außerhalb gar nicht erlaubt ist. Ist das jetzt eine Ausnahme, wenn man vor der Beerdigung „einen Abstecher nach Nebenan“ macht? WAs könnte passieren bzw wer müsste mit Konsequenzen rechnen? LG
Sorry, bitte verschieben!
@Ulrike: Verschieben geht nicht so einfach. Aber Du bekommst trotzdem eine Antwort. Es war mal so und ist auch vielerorts noch so, daß die Leichenhallenpflicht sehr streng gehandhabt wird. Das bedeutet, daß der Verstorbene entweder zu Hause (bis zu 36 Stunden) oder in einer Leichenhalle ist, bis er beigesetzt wird. Nun sterben Menschen aber auch in Altenheimen und überhaupt ist der Wunsch immer mehr geäußert worden, daß Menschen auch an anderen Orten von ihren Verstorbenen Abschied nehmen möchten. Dem tragen die Landesbestattungsgesetze Rechnung. Im Landesbestattungsgesetz von NRW heißt es zum Beispiel: (2) Tote sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode … in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung Toter an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen. (3) Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Öffentliches Ausstellen Toter oder von Teilen bedarf der zu Lebzeiten schriftlich erklärten Einwilligung der Verstorbenen sowie der Genehmigung der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes. Das bedeutet, daß… Weiterlesen »