Hallo Tom,
in der Zeitschrift „Capital“ Nr. 11 vom 24.7.08 wird im Artikel „Anwälte“ auf Seite 76 unter der Überschrift „Rechtsrat vom Bestatter“ u.a. geschrieben:Das zum 1. Juli in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt es nicht nur Autowerkstätten, Haftpflichtversicherern, Banken und Architekten, sondern sogar Leichenbestattern, in gewissem Umfang Rechtsberatung zu betreiben. Schon sehen die Anwälte ihre Felle davonschwimmen.
Könntest Du dazu mal Stellung nehmen, in wie weit und auf welchem Gebiet Du jetzt Rechtsberatung geben darfst?
Eine begeisterte Blogleserin
Bestatter haben schon immer Rechtsberatungen durchgeführt, oft nicht bewußt und schon gar nicht in der Absicht, Anwälten ihre Mandanten wegzunehmen. Aber im Zusammenhang mit einem Sterbefall gibt es so viele vertragliche und rechtliche Fallstricke, daß die Kunden sich sehr oft mit ihren Fragen an den Bestatter als ersten Ansprechpartner wenden. Sie kämen gar nicht auf die Idee, hier einen Anwalt zu konsultieren. Wozu auch? Die meisten Fragen lassen sich aus der täglich geübten Praxis und dem Erfahrungsschatz des Bestatters einfach und schnell beantworten.
Die Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes hat demnach für Bestatter nicht die Wirkung, daß sie nun vermehrt beraten und Anwälte um ihre Honorare bringen, sondern daß ihre allgemeine Beratungstätigkeit, sofern sie Rechtsthemen streifen, rechtlich abgesichert ist. Man steht sozusagen nicht mehr immer mit einem Bein „im Gefängnis“, wenn man einen Kunden diesbezüglich berät.
Allerdings handhabe ich es so, und das rate ich immer auch allen Kollegen, die mit juristischen Problemen ihrer Kunden zu mir kommen, daß ich im Zweifelsfall stets doch rate, einen Anwalt, Steuerberater oder sonstigen Fachmann aufzusuchen. Schon allein, um im Falle einer Falschberatung vor entsprechenden Haftungsansprüchen abgesichert zu sein.
Es handelt sich stets um Fragen aus dem Bereich des Vertragsrechts, des Familien- und Erbrechts, sowie um Rentenfragen.
Klug ist es immer, seine Sätze mit „nach meinem Dafürhalten“, „so wie ich das bisher erlebt habe“, „nach dem was ich weiß und gehört habe“ oder „meiner unmaßgeblichen Meinung nach“ einzuleiten und die Kunden darauf hinzuweisen, daß man lediglich seine Erfahrungen weitergibt und einen Vergleich zu ähnlich gelagerten vorherigen Fällen zieht.
In aller Regel handelt es sich um sehr einfach zu beantwortende Fragen, die nicht von großer Tragweite sind, jedoch kann aus einer solch scheinbar einfachen Sachlage auch schnell mal ein größerer Rechtsstreit in der Familie oder mit erben erwachsen und da sollte man auf Nummer sicher gehen und den Kunden zur abschließenden Beurteilung der Sache lieber an einen Anwalt verweisen.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Schlagwörter: Bestatter, durch, rechtsberatung
Beispiele, wir wollen Beispiele! 😉
Streng ausgelegt dürfte man ja sonst die Frage: „Darf man das?“ nur beantworten, wenn man Rechtsanwalt ist.
Das Gesetz war schon lange überfällig und passt endlich die Rechtslage an die Realität an. Ich habe eine Zeit lang in einem sozialen Beruf gearbeitet, und da ist es eben auch oft nicht damit getan, den Leuten beim Ausfüllen ihrer Behördenformulare zu hoffen. Man wird sehr oft auch nach weiteren Rechtssachen gefragt, und oft sind es Kleinigkeiten, die sich mit dem Wissen, das man in der Ausbildung mal gelernt hat, beantworten lassen. Man mag es auch, professionelle Distanz hin oder her, Leuten in einer ohnehin schwierigen Lebenssituation nicht zumuten, sich auf einen langen Rechtsweg zu begeben, wenn die Sache relativ eindeutig ist. Für kompliziertere Fälle hatten wir eine (inoffizielle) Liste empfehlenswerter Anwälte, die erstmal nicht nach Vorkasse oder Rechtsschutzversicherung fragen, und von denen sich herumgesprochen hatte, dass sie vernünftige Beratungsarbeit leisten. Aber wie Tom ganz richtig sagt, sehr Vieles kann man einfach aus Erfahrung heraus beantworten, und man hilft den Menschen damit ein Stück weit.
Aus der Anwaltsperspektive habe ich mit der neuen Regelung überhaupt kein Problem: Die „kleine Rechts- und Lebensberatung“ beim Bestatter, Handwerker etc. gab es inoffiziell ja sowieso schon immer. Und bei Rechtsfragen, die eine umfassendere Beratung erfordern, wird der Mandant in aller Regel qualifizierten Rechtsrat beim Anwalt einholen. Den entzündeten Blinddarm lässt man sich schließlich auch nicht vom Maurer entfernen, selbst wenn er bei einer kleinen Schnittwunde ein Heftpflaster bereithält.
Den (Anwalts-)Kollegen, die das anders sehen, bleibt ein Trost: Berät der Bestatter, Friseur oder Automechaniker falsch, besteht möglicherweise ein Anspruch wegen Beratungsverschulden, für den der Mandant dann doch einen Anwalt aufsuchen muss. Floskeln wie „nach meinem Wissen“ und „wie ich das bisher erlebt habe“ dürften jedenfalls für sich genommen nicht genügen, um die Haftung zu vermeiden. Und so entstehen aus den kleinen Beratungen letztlich doch wieder ein paar ordentliche Mandate.
Leichenbestatter.
Klingt so, also obs jetzt sogar schon bei euch Spezialisierungen gibt, wie Hufschmied, Goldschmied, Waffenschmied…
Leichenbestatter, Lebendbestatter, Haustierbestatter, Schwiegermuterbestatter 😀