Frag doch den Undertaker

Sind Enkel vor den Geschwistern bestattungspflichtig?

Aw: Kontakt-Bestatterweblog Bestattungspflicht der Oma in Baden Württemberg

Meine Oma ist kürzlich verstorben.
Sie hatte eine Tochter, welche 2012 verstarb, ist verwitwet, hat zwei lebende Geschwister in NRW, wir drei Enkel.

Ich lese hier verschiedenes über die bestattungspflicht.

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Unser Bestatter meinte dass wir Enkelkinder nicht Pflichtig sind, da es noch Geschwister gibt.
Meine Großtante hingegen sagte wir Enkelkinder müssen zahlen?!

Wir sind total verwirrt. Habt ihr uns Informationen?

Gruß
Diana B

Gemäß § 31.1 des Landesbestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist die Reihenfolge und die Gruppe der Bestattungspflichtigen in § 21 definiert. Dort heißt es:

]„§ 21 Veranlassung der Leichenschau
Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige),“
]

Demnach kommen die Geschwister vor den Enkeln an die Reihe.
Der Paragraph ist nicht nur als bloße Aufzählung zu verstehen, sondern gibt ganz klar auch die Reihenfolge vor.

Meiner Meinung nach müßten also die zwei lebenden Geschwister in NRW zunächst einmal für die Bestattungskosten aufkommen.

Erst wenn diese nicht zahlen können, kommen die Enkel als weitere Bestattungspflichtige in Betracht.

Das Gesetzt geht hier mehr von der familiären Nähe als von der verwandtschaftlichen Beziehung aus. Auch spielt die Größe der Gruppe eine Rolle. Im Vordergrund steht, daß diejenigen Personen, die auch zu Lebzeiten eine nahe familiäre Beziehung zum Verstorbenen hatten und für dessen Unterhalt zuständig waren, auch zuerst für die Bestattung zu sorgen haben. Deshalb sind auch die Ehegatten und Lebenspartner, die ja mit dem Verstorbenen überhaupt nicht verwandt sind, an erster Stelle genannt. Dann kommen die Kinder, weil man als (volljähriges) Kind eben für seine Eltern einzustehen hat, so wie diese für ihre Kinder einzustehen haben.
Danach folgen direkt die Eltern des Verstorbenen. Hier gilt das im vorherigen Satz über Eltern und Kinder Gesagte ebenfalls, mit der Einschränkung, daß das Gesetz zunächst einmal die eventuell vorhandene eigene Familie des Verstorbenen in der Pflicht sieht.
Wenig bekannt ist, daß auch Großeltern zum inneren Kreis der Versorgungsverpflichteten gehören. Das gilt übrigens auch zu Lebzeiten. Enkel können von ihren Großeltern auch Unterhalt verlangen. So können umgekehrt auch Großeltern zur Erfüllung der Bestattungspflicht herangezogen werden. Immerhin ist der Verstorbene ein direkter Nachkomme.
Das Gesetz sieht nun bei Geschwistern eine größere familiäre Nähe als bei Enkelkindern. Geschwister sind Abkömmlinge der selben Eltern, meist gemeinsam aufgewachsen und haben im Regelfall viele Jahre gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern verbracht. Diese familiäre Beziehung wiegt im Auge des Gesetzgebers schwerer als die Blutlinie Großeltern/Enkelkinder.

]

§ Hinweis:

Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!]

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