Aw: Kontakt-Bestatterweblog Bestattungspflicht der Oma in Baden Württemberg
Meine Oma ist kürzlich verstorben.
Sie hatte eine Tochter, welche 2012 verstarb, ist verwitwet, hat zwei lebende Geschwister in NRW, wir drei Enkel.Ich lese hier verschiedenes über die bestattungspflicht.
Unser Bestatter meinte dass wir Enkelkinder nicht Pflichtig sind, da es noch Geschwister gibt.
Meine Großtante hingegen sagte wir Enkelkinder müssen zahlen?!Wir sind total verwirrt. Habt ihr uns Informationen?
Gruß
Diana B
Gemäß § 31.1 des Landesbestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist die Reihenfolge und die Gruppe der Bestattungspflichtigen in § 21 definiert. Dort heißt es:
„§ 21 Veranlassung der Leichenschau
Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:
die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige),“
Demnach kommen die Geschwister vor den Enkeln an die Reihe.
Der Paragraph ist nicht nur als bloße Aufzählung zu verstehen, sondern gibt ganz klar auch die Reihenfolge vor.
Meiner Meinung nach müßten also die zwei lebenden Geschwister in NRW zunächst einmal für die Bestattungskosten aufkommen.
Erst wenn diese nicht zahlen können, kommen die Enkel als weitere Bestattungspflichtige in Betracht.
Das Gesetzt geht hier mehr von der familiären Nähe als von der verwandtschaftlichen Beziehung aus. Auch spielt die Größe der Gruppe eine Rolle. Im Vordergrund steht, daß diejenigen Personen, die auch zu Lebzeiten eine nahe familiäre Beziehung zum Verstorbenen hatten und für dessen Unterhalt zuständig waren, auch zuerst für die Bestattung zu sorgen haben. Deshalb sind auch die Ehegatten und Lebenspartner, die ja mit dem Verstorbenen überhaupt nicht verwandt sind, an erster Stelle genannt. Dann kommen die Kinder, weil man als (volljähriges) Kind eben für seine Eltern einzustehen hat, so wie diese für ihre Kinder einzustehen haben.
Danach folgen direkt die Eltern des Verstorbenen. Hier gilt das im vorherigen Satz über Eltern und Kinder Gesagte ebenfalls, mit der Einschränkung, daß das Gesetz zunächst einmal die eventuell vorhandene eigene Familie des Verstorbenen in der Pflicht sieht.
Wenig bekannt ist, daß auch Großeltern zum inneren Kreis der Versorgungsverpflichteten gehören. Das gilt übrigens auch zu Lebzeiten. Enkel können von ihren Großeltern auch Unterhalt verlangen. So können umgekehrt auch Großeltern zur Erfüllung der Bestattungspflicht herangezogen werden. Immerhin ist der Verstorbene ein direkter Nachkomme.
Das Gesetz sieht nun bei Geschwistern eine größere familiäre Nähe als bei Enkelkindern. Geschwister sind Abkömmlinge der selben Eltern, meist gemeinsam aufgewachsen und haben im Regelfall viele Jahre gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern verbracht. Diese familiäre Beziehung wiegt im Auge des Gesetzgebers schwerer als die Blutlinie Großeltern/Enkelkinder.
§ Hinweis:
Diese Einschätzung beruht auf meinen persönlichen Erfahrungen und gibt ausschließlich meine Meinung wieder. Zu Rechts-, Steuer- und medizinischen Themen sollten Sie immer einen ausgewiesenen Fachmann fragen. Das ist oft günstiger als man denkt. Verlassen Sie sich nie auf Erkenntnisse, die Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!
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Ich finde deinen Disclaimer sehr gut. Ehrlich. *daumenhoch*
Grüße
Mat.
Wobei ich sagen muß, daß Enkel imho eher in der moralischen Pflicht stehen (sie sind ja auch die potentiellen Erben), das zu übernehmen, aber wie man so oft bemerkt, hört ja beim Geld die verwandschaft auf – oder so ähnlich.
@Lochkartenstanzer: Geschwistern erben auch.
@Arno Nühm:
Aber nicht, wenn Verwandte in direkter Linie (d.h. Enkel) vorhanden sind.
Ein Rat am Rande: Ich habe dem Post nicht entnommen, dass die verstorbene Oma in Baden-Würrtemberg gestorben ist, dort ihren Wohnsitz hatte oder in einer anderen Weise besonders an Baden-Würrtemberg gebunden ist. Da Bestattungsrecht Landesrecht ist, würde ich es nicht a priori ausschließen, dass in anderen Bestattungsgesetzen andere Regelungen zu dieser Frage enthalten sind. Deshalb empfehle ich dem Fragesteller, sich das Bestattungsgesetz anzusehen, das für den Fall der Oma voraussichtlich einschlägig ist. Nur als Beispiel die Norm zur Bestimmung des Bestattungspflichtigen in einzelnen anderen Bundesländern (keine Gewähr auf Richtigkeit, lediglich ergoogelt): § 10 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen: Verantwortlichkeit (1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung 1. der Ehegatte, 2. die Kinder, 3. die Eltern, 4. die Geschwister, 5. der sonstige Sorgeberechtigte, 6. die Großeltern, 7. die Enkelkinder, 8. sonstige Verwandte. Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 6) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 7 und 8) in… Weiterlesen »
@pluvia: Ja, ich habe den Betreff der Mail versehentlich unterschlagen. Es geht um eine Bestattung in Baden-Württemberg, sonst hätte ich ja nicht so geantwortet, zumal im Text ja vom Wohnort der Familie in NRW die Rede ist. Das von Dir zitierte sächsische Bestattungsgesetz wäre aber im Punkt „Geschwister vor Enkel“ gleich. Das Hamburger Recht macht es hier allerdings genau umgekehrt. Interessant an der Hamburger Angehörigenfolge ist die Behandlung der Stiefkinder und deren Ehegatten. Diese sind explizit auch bestattungspflichtig. Was bedeutet das, wenn eine Frau einen Mann heiratet. Ihre Kinder sind bereits ausgezogen. Sind diese erwachsenen Abkömmlinge der Frau nun die Stiefkinder des Mannes geworden? Und sind diese damit dann bestattungspflichtig? Nehmen wir an, die 56jährige Grete B. heiratet den 60jährigen, stadtbekannten Säufer Ralf S. Der 33jährige Sohn der Grete B. namens Detlef hat keinen Kontakt zu seiner Mutter und weiß auch von ihrer Heirat nichts. Die Mutter verstirbt und Ralf S. kümmert sich als Ehemann um die Bestattung. Der Sohn Detlef erfährt zwar vom Tod seiner Mutter, geht aber nicht zur Beerdigung und kümmert sich… Weiterlesen »
nein, denn ein Partner hat nicht automatisch das Recht, sich als Stiefvater oder Stiefmutter zu betiteln, sofern er die Kinder nicht vertraglich annimmt. „Stief“ ist in dem Fall eine Redewendung. Adoptierte Kinder sind Stiefkinder, angeheiratete Lebenspartner aber keine Stiefeltern und somit stehen die leiblichen Nachkommen nicht in der Bestattungspflicht. (Ich durfte mich via Standesamt Wilhelmshaven mal schlau machen, keine Garantie, obs noch so ist. Mein Wissen ist aus dem Jahr 2010 und der Standesbeamte kann mir auch einen Bären aufgebunden haben!)
Also… zum Thema hamburgisches Landesbestattungsgesetz und Bestattungspflicht: Wenn die B.-Pflicht Unterhaltsrecht folgt, dann ist diese Regelung schon ein Bruch (und vielleicht eine unzulässige Erweiterung??) mit den verwandschaftlich begründeten Verpflichtungen aus dem BGB. Denn Stiefkinder sind ja bekanntlich nur verschwägert und nach Bürgerlichem Recht aus der Unterhaltsverpflichtung sozusagen raus. Deren Ehegatten könnte man beinahe als verschwipp-schwägert bezeichnen, sozusagen Schwägerschaft ums Eck… also noch weiter entfernt. Sofern die Bestattungspflicht eher Gefahrenabwehr (huch, Leichengift! Öffentliche Ordnung!!) zum Ziel hat, ist diese Verknüpfung mit Stiefkindern erst recht nicht gerade offensichtlich. Spannend.
Das gäbe bestimmt eine interessante Klage. Mag nicht mal wer sich weigern zu zahlen?
@Lily: Die Bestattungsgesetze benennen den Personenkreis oft beim Recht etwas zu tun, z.B. wer berechtigt ist, die Totenfürsorge zu übernehmen.
Hier versucht man einen möglichst großen Personenkreis zu benennen und das gewährte Recht gerecht zu verteilen oder zuzuordnen.
Bei den Pflichten verweist man dann auf diese Liste und hat dann eben diese Situation wie in Hamburg.
Noch einmal zur ursprünglichen Frage, die rechtlich etwas komplizierter ist, als bislang dargestellt: In der Theorie kann sich die Kostentragungspflicht – die insbesondere für § 74 SGB XII eine Voraussetzung und von der Bestattungspflicht zu unterscheiden ist – ergeben aus: 1. Vertrag 2. Erbrecht (§ 1968 BGB) 3. § 1615m BGB 4. Unterhaltsvorschriften 5. Den landesrechtlichen Bestattungsvorschriften zum Teil in Verbindung mit dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz In dem dargestellten Fall wäre also zunächst zu prüfen, ob die Enkel Erben geworden sind, was sie jedenfalls durch eine Ausschlagung binnen 6 Wochen verhindern können/konnten. Außerdem wäre dann insbesondere noch zu überprüfen, ob die Enkel unterhaltspflichtig waren, was theoretisch denkbar ist. Dafür müssten sie bis zum Todesfall entsprechend leistungsfähig gewesen sein und die Großmutter bedürftig. Enkel können als Verwandte in gerader Linie im Gegensatz zu Geschwistern unterhaltspflichtig und dadurch auch zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein (vgl. §§ 1589, 1601, 1615 Abs. 2 BGB). Erst an letzter Stelle sind dann im Ergebnis die nach den Landesbestattungsgesetzen Bestattungspflichtigen zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Im Mangelfall kommt wie angedeutet für den… Weiterlesen »
@Torsten Schmitt Rechtsreferent von Aeternitas: Vielen Dank für diese kompetente und durchaus zutreffende Antwort. Bei der Beantwortung der Leserfragen gehe ich aber immer vom geschilderten einfachen Sachverhalt aus und nicht von den möglichen Eventualitäten.
Oftmals stellen die Fragen auch eine Verkürzung des tatsächlich geschilderten Sachverhalts dar, sodaß davon auszugehen ist, daß die Antwort stets den erwünschten Kern an Informationen enthält.
@Torsten Schmitt Rechtsreferent von Aeternitas: Das mit dem Erbe und dem Ausschlagen und dem Sozialgesetzbuch hatten wir hier schon so oft, das kann man überall hier nachlesen.