Fundstücke

Skandal! Sozialamt bezahlt keinen Luxus!

Die Gazetten machen in diesen Tagen zum Teil mit einer Meldung auf, die besagt, daß einer Witwe vom herzlosen Sozialamt nicht einmal der Leichenschmaus beim Begräbnis ihres verstorbenen Mannes gewährt wurde.
In Wirklichkeit wurde aber weit über das übliche Maß hinaus ein doch recht umfangreiches Begräbnis mit allem Drum und Dran gewährt und bezahlt, lediglich die Kosten für ein teures Wahlgrab wollte die zuständige Gemeinde nicht bezahlen und beruft sich darauf, daß es sehr wohl auch ein normales Reihengrab getan hätte.
So bleibt die Witwe auf diesen Mehrkosten sitzen und hatte nun auch vor Gericht keinen Erfolg mit ihrer Forderung auf Übernahme der Kosten.

Sehr schön beschreibt das Schwäbische Tagblatt das Geschehene:

Gericht weist Klage einer Witwe ab: Auch kein Anspruch auf ein Wahlgrab

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Kerzen, Orgel und auch der Leichenschmaus gehören nicht zu einer Beerdigung, die das Sozialamt zahlen soll. Und auch ein Wahlgrab nicht. Die Klage einer Heilbronner Witwe hatte keinen Erfolg.

Die Witwe Erika … wollte eine würdevolle Bestattung (für ihren Mann). Sie dachte auch voraus, entschied sich für ein doppeltiefes Wahlgrab, in dem auch sie eines Tages ihre letzte Ruhe finden könnte. Die Rechnung für das Begräbnis reichte die Sozialhilfeempfängerin im Rathaus ein. Unterm Strich waren 5198,60 Euro zusammengekommen. Gemäß einer internen Richtlinie wurden … maximal 4000 Euro erstattet. Diese Summe wird als so ausreichend erachtet, dass nicht „das absolut Billigste“ genommen werden müsse. Auch soll den Bedürftigen die Freiheit der Gestaltung des „letzten Gangs“ gelassen werden.

Normalerweise zahlen die Sozialämter nur das unbedingt Notwendige, das für eine einfache, standesgemäße und würdevolle Bestattung erforderlich ist. Was für Selbstzahler selbstverständlich ist, Kerzen, Orgelmusik, Leichenschmaus und Trauerkleidung, sowie die recht teuren Zeitungsanzeigen übernehmen die Sozialbehörden zumeist nicht.
Diese Ausgaben sind für die Durchführung einer Bestattung nicht unbedingt erforderlich und können auch nicht durch besondere religiöse Erfordernisse begründet werden.

Allerdings urteilen auch die Gerichte in Deutschland in diesen Punkten recht unterschiedlich. Wird in einer Gemeinde Blumenschmuck grundsätzlich nicht bezahlt, so halten andere Kommunen einen „kleinen, würdigen Blumenschmuck“ für obligatorisch.
Auch in Heilbronn ist man im bundesweiten Vergleich recht großzügig. Mit den gewährten 4.000 Euro liegt man am oberen Ende der Skala und bezahlt fast so viel, wie eine Bestattung in Deutschland im Durchschnitt für jedermann kostet.
Viele Menschen, die kostengünstig bestatten wollen, kommen mit weniger aus.

Im Heilbronner Fall hat die Stadtkasse dank der Pauschalregelung 400 Euro mehr anerkannt als an anrechnungsfähigen Kosten entstanden waren. Damit waren eigentlich auch das Orgelspiel (16 Euro), Kerzenständer (65 Euro), Dekobanner (40 Euro), Leichenschmaus in einem Saal einer Kirchengemeinde (137,60 Euro) finanziert, obwohl derlei „Begleiterscheinungen“ von Amtswegen sonst als Luxus angesehen werden.

Doch die Witwe (75) klagte vor dem Sozialgericht auf Erstattung der restlichen Ausgaben in Höhe von 1198,60 Euro. Die Kammer unter Vorsitz von Joachim von Berg wies die Klage ab. Die trauernde Hinterbliebene habe keinen Anspruch auf ein Wahlgrab, sondern müsse sich mit einem 1130 Euro billigeren Reihengrab begnügen. Wenn sie neben ihrem Mann beerdigt werden wolle, handle es sich um „vorweggenommene Kosten“, die nicht unmittelbar mit dem Tod des Gatten zusammenhingen.

Quelle und mehr: Schwäbisches Tagblatt

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