Frag doch den Undertaker

Soldatengräber, Kriegsgräber

Hallo Tom!

Ich recherchiere gerade über die Gefallenen und Vermissten des 2. WK aus meiner Heimatgemeinde. Nun ist mir aufgefallen, das einige auf Friedhöfen in D begraben sind. Gibt es für diese Kriegsgräber Sonderreglungen, was die Überbettung mit anderen Toten angeht? Bleiben diese Gräber also bis in alle Ewigkeit Gedenkstätten? Ich würde mich über eine Antwort freuen und danke dir schon jetzt herzlich! Viele Grüße!

Normalerweise laufen Reihengräber nach einer bestimmten Zeit ab, das gilt auch für Wahlgräber (die so genannten Kauf- oder Familiengräber), für die keine Verlängerung der Laufzeit erfolgt.

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An dieser Stelle werden dann andere Menschen beerdigt.
Wahlgräber kann man aber beispielsweise in den meisten Fällen beliebig verlängern und so theoretisch auch auf einem ganz normalen deutschen Friedhof ein Grab für die Ewigkeit bekommen; solange eben jemand dafür bezahlt.

Die Kriegsgräber fallen unter eine besondere Regelung. Direkt nach dem Krieg war es selbstverständlich, daß diesen Gräbern eine besondere mahnende und erinnernde Bedeutung beizumessen ist. Deshalb hat man kurz nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im so genannten Gräbergesetz folgendes geregelt:

Das deutsche Gräbergesetz (GräbG), im Langtitel „Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft”, regelt das Gedenken der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise. Es soll zukünftigen Generationen die Erinnerung an die Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft aufrechterhalten.

Diese Gräber bleiben dauernd bestehen und werden mit Mitteln des Bundeslandes, in dem sie liegen, unterhalten.

Personenkreis

Besondere Beachtung verdienen dabei laut § 1 GräbG die Gräber von

* Personen nach § 5 des „Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg” vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),

* Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder in der Kriegsgefangenschaft oder an den Folgen von erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,

* Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkungen zu Tode gekommen oder an den Gesundheitsschädigungen dadurch gestorben sind,

* Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind,

* Personen, die aufgrund rechtsstaatswidriger Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen oder an den Folgen von aufgrund derartiger Maßnahmen erlittener Gesundheitsschädigungen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme verstorben sind,

* Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind,

* Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung an den Folgen von Gesundheitsschädigungen gestorben sind,

* Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,

* Zwangsarbeitern,

* Ausländern die in Sammellagern von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation betreut wurden.

Quelle: Wikipedia, Artikel „Gräbergesetz“
Seite „Gräbergesetz“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 13. November 2010, 22:15 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gr%C3%A4bergesetz&oldid=81479256 (Abgerufen: 6. März 2011, 06:49 UTC)

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