Leser Tobias weist uns auf eine Falle hin, die sich bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung (SGV) mitunter ergeben kann:
Nur mal etwas aus der „Sterbenspraxis“, da du ja immer wieder erwähnst, dass eine SGV viel Ärger vermeiden kann- hmm, ja. Aber nicht unbedingt immer…
Wir hatten nach dem Tod einer nahen Verwandten die Situation, dass wir erst zehn Monate(?) später Geld gesehen haben- glücklicherweise war das aber in diesem Fall dank ausreichend Kontoguthaben der Verstorbenen einfach nicht ausschlaggebend.
Szenario: Die Ehefrau schließt einen Vertrag auf sich ab, begünstigt ist der Ehemann. Dieser verstirbt Jahre später, ich bin nicht mehr sicher, ob auch er einen SGV-Vertrag hatte- wenn, dann hat diese sicher geleistet. Nun stirbt ein volles Vierteljahrhundert später auch die Ehefrau, nur ist der Bezugsberechtigte vorverstorben, da das Bezugsrecht nie geändert wurde.
Damit ist eine Auszahlung nur noch gegen Vorlage des Erbscheins möglich, was zumindest im ersten „Coronajahr“ in meiner Heimatstadt weit oberhalb eines halben Jahres dauerte.
Hier sollte also regelmäßig geprüft werden (wie bei allen Versicherungen/Verträgen), ob die Daten noch aktuell sind.
Ich habe ja immer gerne die Sterbegeldversicherung von der SOLIDAR aus Bochum empfohlen. Und soviel ich weiß, bekommt dort derjenige das Sterbegeld recht unproblematisch überwiesen, der eine aktuelle Sterbeurkunde der versicherten Person vorlegt.
Aber ganz gleich, wie das ist: Es ist tatsächlich immer sinnvoll, ein eventuell eingetragenes persönliches Bezugsrecht zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
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Moin!
Formulierungen für die Übertragung des Bezugsrechtes wie:
„die Erben“
„die Kinder“
sollten möglichst vermieden werden. Eine Person, die sich im Fall des Falles um die Bestattung kümmert, ist am sinnvollsten, wenn das Geld für die Bestattung eingesetzt werden soll.
„Die Erben“ ist definitiv schlecht für schnelle Abwicklung zur Bestattungskosten-Begleichung, da das sogar in vermeintlich offensichtlichen Fällen dann mindestens die Testamentseröffnung erfordert, evtl. auch noch die amtliche Suche nach den Erben, etc. Das ist im Prinzip dann exakt die Situation wie im Artikel- nur aktiv herbeigeführt. 🙂