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Unzureichende Kühlung von Verstorbenen durch Polizeianweisung

Verstorbene werden zum teil tagelang ohne fachgerechte Kühlung aufbewahrt und eine anschließende Aufbahrung wird dadurch oft unmöglich gemacht, und das auf Anweisung der Polizei.
Die Mainpost berichtete dieser Tage:

Wann wird die Leiche gekühlt? Eine „polizeiinterne Weisung“ zum Umgang mit Verstorbenen sorgt für Ärger

Nachbarn fanden die (Leiche einer) 74-Jährigen am (Freitag)Morgen des 15. Mai in ihrem Haus in Bischbrunn (Lkr. Main-Spessart).
Weil der (Arzt) den Tod nicht als „natürlich“ bewertete, nahm die Kriminalpolizei Ermittlungen auf und ordnete die Sicherstellung des Leichnams an. Eine Entscheidung, die eine „polizeiinterne Weisung“ ans Tageslicht brachte, die die Angehörigen schockierte und Bestatter offenbar immer wieder vor Probleme stellt. Es geht um die Frage, wann Leichen mit ungeklärter Todesursache zwingend gekühlt werden müssen. Das ist in Unterfranken erst ab einer Außentemperatur von 25 Grad vorgeschrieben.

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Das stellt die Bestatter in der Region vor ein Problem. Obwohl viele von ihnen über geeignete Kühlräume verfügen, kommt für die Unterbringung der Verstorbenen nur die Gerichtsmedizin in Würzburg oder die jeweilige örtliche Lagerhalle in Frage.
Jedoch sind die meisten Aufbahrungsräume auf den Friedhöfen gar nicht mit Kühlmöglichkeiten ausgerüstet. Für die kurze Aufbewahrung und Aufbahrung zwischen der Anlieferung durch den Bestatter und der Beisetzung reicht das zwar aus, jedoch wird das Ganze problematisch, wenn der Verstorbene zunächst einige Tage ungekühlt gelagert wird und dann noch obduziert und anschließend zur offenen Aufbahrung hergerichtet werden soll.

Kommt ein Verstorbener, so wie hier im Fall der 74-jährigen, schon am Freitag auf den Friedhof und liegt dort bis Montagnachmittag, bis endlich die Freigabe von der Staatsanwaltschaft kommt, dann sind das einfach vier ungekühlte Lagertage mit all ihren Auswirkungen durch Zersetzung.
Der Bundesverband der Bestatter verweist auf die DIN EN 15017, in der eine Lagerung des Verstorbenen „in geeigneten Räumlichkeiten bei einer Temperatur zwischen null und fünf Grad Celsius“ verankert ist.
Jedoch ist die DIN EN 15017 die Grundlage für das grundsätzliche Qualitätsmanagement von Bestattern, gibt also Wunschdenken wieder und hat keinerlei bindende oder Gesetzeskraft.

Zwar gebe es bei der Staatsanwaltschaft eine Rufbereitschaft, erklärt Oberstaatsanwalt Boris Raufeisen. Die sei an Wochenenden und Feiertagen allerdings „auf offensichtliche Fälle von Gewaltkriminalität beschränkt“. Die Behandlung der verbleibenden Leichensachen erfolge „in der Regel zu den normalen Bürozeiten“. Zum konkreten Fall Agnes Englert heißt es dazu bei der Polizei Unterfranken: Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, es am Wochenende bei der Sicherstellung des Leichnams zu belassen „und die Freigabe am Montag durch den Fach-Staatsanwalt entscheiden zu lassen, ist aus polizeilicher Sicht üblich“.

Nun will die Polizei ihre Anweisung ändern. Das ist auch sinnvoll, denn die Unterbringung in gekühlten Räumlichkeiten bei einem Bestatter hat viele Vorteile.
Für die Angehörigen, die Bestatter und auch für die Rechtsmediziner, die gegebenenfalls eine Obduktion durchführen müssen.

Die Polizei hat unterdessen ihren Fehler eingeräumt und gelobt Besserung. „Aus Gründen der Pietät wird das Polizeipräsidium Unterfranken die polizeiinterne Weisung im Wesentlichen dahingehend ändern, dass im Falle einer polizeilichen Sicherstellung in Zukunft grundsätzlich eine gekühlte Lagerung eines Leichnams zu erfolgen hat.“

gemeldet von Michael

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