Allgemein

Voreilige Notbestattung

Rechtschreibung geprüft

Dem Vermieter war aufgefallen, daß es aus einer seiner Wohnungen eine Zeit lang recht merkwürdig gerochen hatte und Nachbarn berichteten, sie hätten den Wohnungsinhaber längere Zeit nicht mehr gesehen. Als die Polizei dann die Tür öffnete, fand sie den stark verwesten Leichnam des Bewohners.

Das Ordnungsamt der Stadt beauftragte daraufhin unverzüglich einen Bestatter, der den Verstorbenen noch am selben Tag auf Anweisung der Behörde in einem Reihengrab auf einem nahegelegenen Friedhof beisetzte. Hierbei handelte es sich, nach Angaben des Ordnungsamtes, um eine so genannte Notbestattung aus hygienischen und gesundheitsgefährdenden Gründen, weil der Leichenfund an einem extrem heißen Sommertag stattgefunden habe. Auch aus polizeilicher Sicht habe es keine Einwände gegen eine sofortige Bestattung gegeben, da die Todesursache des als Diabetiker bekannten Verstorbenen Herz-Kreislauf-Versagen gewesen sei.

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Das sei zu voreilig gewesen, stellte jetzt das Oberverwaltungsgericht NRW fest (Az. 19 A 3665 / 06).
Zunächst einmal hätten die Wünsche und Vorstellungen der Angehörigen eines Verstorbenen Vorrang vor den vorgeblichen öffentlichen Belangen einer Behörde. Das eingeschaltete Ordnungsamt hätte zunächst alles in seinen Kräften Stehende unternehmen müssen, um die Familienangehörigen ausfindig zu machen, um ihnen die Organisation der Trauerfeier und die Wahl von Grab und Friedhof zu ermöglichen.
Eine Notbestattung, die der Familie eine Mitwirkung unmöglich macht, sei in diesem Fall nicht angezeigt gewesen, eine sofortige Entfernung des Leichnams aus der Wohnung hätte zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Gefahrenabwehr vollkommen ausgereicht. Danach hätte der Verstorbene noch ohne weiteres in der Kühlung des Bestatters verbleiben können, um dann ordnungsgemäß mit einer Trauerfeier beerdigt zu werden.

So aber fand die Bestattung „wider Recht und Anstand gewissermaßen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die in Unkenntnis gelassenen Angehörigen konnten weder den Friedhof noch das Grab oder gar die letzte Bekleidung, den Sarg und den Blumenschmuck auswählen“.

Fehler durch Lektorin Anya bereinigt.

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