Hallo undertaker,
ich hätte nie gedacht, wie viele Fragen durch einen plötzlichen Tod offen im Raum stehen, und wie wenig kompetente Antworten es dann gibt. Vielleicht kannst Du mir weiterhelfen:
Weihnachten 2009 verunglückte der Vater meiner Tochter tödlich. Er war nicht verheiratet und hatte auch keine weiteren Kinder. Seine Mutter hat nun eine Feuerbestattung in Auftrag gegeben. Seine Lebensgefährtin (keine eingetragene Partnerschaft, kein gemeinsamer Wohnsitz) möchte diese Urne nun im Ausland abholen und an ihrem Lieblingsort verstreuen. Die Mutter des Verstorbenen ist 73 Jahre alt und leicht altersvewirrt, aber in jedem Fall mit der Situation überfordert. Meine Frage ist nun: Wer darf die Urne abholen? Hat das etwas mit dem Erbrecht zu tun? Welche Person hat nun „das Recht“ auf die Urne?
Weiterhin hat die Lebensgefährtin Belege über den Eigentum von Sachwerten aus den Unterlagen des Verstorbenen entfernt, weil „an diesen Dingen so ihr Herz hängt, sie ihr aber nicht zustehen“, wie sie selbst sagt. Kann man dagegen etwas unternehmen, oder hätte meine Tochter als Erbin in diesem Fall einfach Pech gehabt?
Frage ich 3 Leute, erhalte ich 6 Antworten. Deine würde mich sehr interessieren.
Bei einem unverheirateten Mann ist in der Tat die Mutter die Bestattungspflichtige und nicht die Lebensgefährtin. Insofern kann die Mutter auch die Bestattung in Auftrag geben. Gegen den Willen der Mutter kann normalerweise niemand sonst über die Bestattung verfügen.
Wenn nun die Lebensgefährtin bestimmte Dinge übernimmt, so tut sie das vermutlich mit Wissen und im Auftrag der Mutter. Die Frage, wer die Urne abholen darf, hat mit dem Erbrecht nichts zu tun, da sich diese Frage aufgrund der in Deutschland geltenden Bestimmungen für den Verbleib der Asche erübrigt.
Wem nun in einem ausländischen Krematorium die Urne ausgehändigt wird, liegt an den dort im Ausland geltenden Regelungen.
Im Grunde aber hat die Mutter ein Anrecht auf die Urne und kann auch bestimmen, wo und wie sie beigesetzt wird.
Hinsichtlich der Frage zum Erbe würde ich das zuständige Nachlassgericht und ggfs. (je nach Bundesland) auch das die Sterbeurkunde ausstellende Standesamt über den Umfang des Erbes und die zur Erbmasse gehörenden Gegenstände informieren. So kann man sicherstellen, daß da nicht unvermittelt etwas verschwindet.
Was nicht rechtzeitig dokumentiert wird oder durch eindeutige Unterlagen oder Zeugenaussagen belegt werden kann, ist später oft nur schwer zu beweisen.
Zu berücksichtigen ist hier aber, daß der Verstorbene eine Tochter hat und diese bestattungspflichtig sein kann.
Dabei ist die Frage, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet waren oder ob das Kind noch minderjährig ist, ohne Bedeutung. Einige Bestattungsgesetze sehen vor, daß wenn es innerhalb einer Verwandtschaftsebene mehrere Personen gibt (z.B. mehrere Kinder) die Bestattungspflicht nach dem Alter (alt vor jung) geregelt wird.
Sollten die Bestattungspflichtigen nicht in der Lage sein, und das wird insbesondere bei minderjährigen Kindern der Fall sein, die Kosten der Bestattung zu tragen, so gibt es noch den Weg, die Übernahme der Kosten der Bestattung beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.
Bedenken sollte man aber auch, daß zuerst die erben zur Übernahme der Kosten in der Pflicht stehen, dann erst die Bestattungspflichtigen.
Das ist auch der Grund warum viele Bestattungspflichtige dem Irrglauben unterliegen, sie könnten sich durch das Ausschlagen des Erbes aus der Pflicht stehlen.
Seiner gesetzlichen Bestattungspflicht kann man nicht entkommen, indem man auf das Erbe verzichtet.
Verzichtet jedoch ein nicht in der Bestattungspflicht stehender Dritter auf ein ihm zugedachtes Erbe, kann man ihn i.d.R. auch nicht zur Übernahme der Kosten heranziehen.
Wie immer gilt jedoch: Ich rate stets dazu, einen Fachmann einzuschalten, da ich nur aus meinem Erfahrungsschatz meine persönliche Meinung wiedergeben kann.
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Ich dachte es wären zuerste Kinder bestattungspflichtig? Also Ehepartner – Kinder – Eltern hatte ich als Reihenfolge im Kopf. Wäre dann nicht die Tochter, oder die Erziehungsberechtigte in der Pflicht?
Denke ich auch, dass die Mutter da dachte, sie sei automatisch bestattungspflichtig, und der aktuellen Lebensgefährtin freie Hand lässt, weil diese aus ihrer Sicht die Hauptbetroffene ist.
Dass die Tochter (sollte sie das einzige Kind sein) Alleinerbin ist, ist denen wohl noch garnicht bewußt geworden.
Hier jetzt noch etwas zu korrigieren gibt ohnehin böses Blut.
Also bleibt sinnvollerweise nur anwaltliche Hilfe, und das sehr zeitnah. Der Anwalt vertritt die Interessen des Kindes.