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Grabsteine auf öffentlichen Friedhöfen dürfen fotografiert werden

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my_tombstone10.12.2015

Grabsteine auf öffentlichen Friedhöfen dürfen fotografiert und die Aufnahmen online gestellt werden. Die Rechte Hinterbliebener werden dadurch nicht verletzt, hat das Amtsgericht Mettmann entschieden.

Udo Vetter berichtet auf seiner Seite Law-Blog von einem Urteil des AG Mettmann (Urteil v. 16.06.2015 – Az.: 25 C 384/15).

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Eine Frau hatte Klage eingereicht, …

… weil auf der Ahnenforschungsseite genealogy.net und in Folge auch bei Google der Grabstein ihrer Eltern auf einem Foto zu sehen war.
Ahnenforscher ersparen sich durch die Recherche in Kirchenbüchern und bei Abbildungen von Grabsteinen im Netz weite Reisen und Recherchen, um ihre verwandtschaftlichen Wurzeln herausfinden zu können.
Bei den Grabsteinfotos werden die ganz aktuellen Steine der letzten beiden Jahre nicht veröffentlicht, um die Trauergefühle der Hinterbliebenen nicht zu strapazieren.
Das reichte aber der Klägerin nicht.

Doch das Amtsgericht Mettmann mochte der Auffassung der Frau nicht folgen.
Es erkennt keine Rechtsverletzung.

Das postmortale Persönlichkeitsrecht werde nicht verletzt, weil das Bild der Grabsteine nur die Personendaten wiedergebe. Eine nähere Aussage oder gar Wertung, wer die Verstorbenen waren, sei damit nicht verbunden.

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Menschenwürde seien nicht verletzt. Eine Abbildung, die nur das wiedergibt, was jeder auf dem Friedhof auch selbst sehen kann, sei hierfür nicht geeignet. Es gebe keinen so weitgehenden Anspruch darauf, „dass alle privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben“.

Der Tenor dieses Urteils ist für Fotografen nichts Neues. Grabsteine wurden schon immer fotografiert, oft aber mit dem berühmten schlechten Gefühl im Bauch.
Nun ist die Sache zumindest mal auf unterer Ebene geklärt und gibt etwas mehr Rechtssicherheit.

gefunden von Arnd

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