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Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt absetzen

Sind Beerdigungskosten eine außergewöhnliche Belastung bei der Steuer?

Wenn ein Mensch stirbt, fallen Bestattungskosten an. Diese setzen sich aus mehreren Teilen zusammen.
Das sind:

  1. Kosten des Bestatters
  2. Friedhofskosten
  3. Kosten der Bewirtung der Trauergäste
  4. persönliche Kosten (Trauerkleidung etc.)

Ganz gleich, ob diese Kosten nun von einer Person oder von mehreren Personen gemeinsam getragen werden, sie sind immer eine finanzielle Belastung.
Es war daher immer ein guter Rat, den viele Bestatter geben, die entstehenden Kosten bei der nächsten Steuererklärung geltend zu machen. Vor allem, weil die Finanzverwaltungen das höchst unterschiedlich handhaben, hatten viele Hinterbliebene hier auch Erfolg.

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Beerdigungskosten werden in erster Linie aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt.
Eine Einstufung als außergewöhnliche Belastung scheidet also dann aus, wenn die Bestattungskosten aus dem Nachlass des Verstorbenen gezahlt werden können. Dazu gehören beispielsweise auch Sterbegelder von Sterbekassen, die Spar- und Girokonten, sowie Barvermögen des Verstorbenen.
Das liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn dem Steuerpflichtigen, der den Steuerabzug beabsichtigt, dadurch gar keine Kosten entstehen, aber auch, wenn er der Genusstragende aus den Hinterlassenschaften ist.

Beispiel 1: Herr Meier verstirbt und sein Sohn begleicht die Bestattungskosten, indem er die Rechnungen bei der Bank von Herrn Meier vorlegt und diese die Kosten aus dem Kontoguthaben des Verstorbenen direkt überweist. Im Ergebnis sind dem Sohn keine Belastungen entstanden.

Beispiel 2: Herr Meier hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und sein Sohn ist der Bezugsberechtigte. Auch hier sind dem Sohn keine finanziellen Belastungen entstanden, weil die Rechnungssumme aus dem Vermögen des Verstorbenen beglichen wurde.

Beispiel 3: Herr Meier hatte eine Kapitalllebensversicherung, die seinem Sohn außerhalb des Nachlasses zufließt. Auch in diesem Fall entsteht keine außergewöhnliche Belastung.

Beispiel 4: Herr Meiers Frau bestreitet seine Bestattungskosten. Beide waren gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt. Auch hier kann in der Person der Erbin (Ehefrau) keine außergewöhnliche Belastung angenommen werden.

Bei Haufe.de heißt es dazu:

Ist der Nachlass überschuldet, handelt es sich auch nicht um eine außergewöhnliche Belastung, weil der Erbe die Möglichkeit hat, den Verbindlichkeiten durch Ausschlagung der Erbschaft auszuweichen.
Ausnahmsweise kann es sich um außergewöhnliche Belastung handeln, wenn man die Bestattungskosten eines verstorbenen Unterhaltsberechtigten, z. B. der Ehefrau, übernimmt. Das umfasst nur die eigentlichen Bestattungskosten.

Auch eine sittliche Verpflichtung kann die Bestattungskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung machen

Eine sittliche Verpflichtung zum Tragen der Beerdigungskosten liegt vor, wenn das Unterlassen der Aufwendungen Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge hätte. Das ist bei der Bestattung eines nahen Angehörigen regelmäßig der Fall. Eine sittliche Pflicht kann insbesondere vorliegen, wenn der Sohn der Erblasserin als Alleinerbe Nachlassverbindlichkeiten erfüllt, die aus existenziellen Bedürfnissen der in Armut verstorbenen Mutter unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit deren Tod entstehen. Hier kommen Kosten für Miete, Strom, Gas, Telefon, die Aufwendungen für die Räumung und Reinigung der Wohnung, nicht jedoch etwaige Rückzahlungen auf Renten und Pensionen in Betracht.

Soweit ausnahmsweise eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten besteht, sind die Kosten in angemessener Höhe (bis zu 7.500 EUR) für Sarg, Totenwäsche, Trauerdrucksachen, amtliche Gebühren, Überführung, Aufbahrung, Blumenschmuck, Erwerb einer Grabstätte, eines Grabsteins und Überführung der Urne berücksichtigungsfähig; nicht jedoch die nur mittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängenden Aufwendungen wie Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, für Trauerkleidung oder Fahrtkosten zur Beerdigung, auch wenn die Entfernung übermäßig weit ist.

In einem Übergabevertrag übernommene Beerdigungskosten sind beim Übernehmer keine außergewöhnliche Belastung.
Ebenso nicht Beerdigungskosten, wenn der Steuerpflichtige als Nichterbe im Wege der Vorschenkung ein Grundstück erhalten hat.


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Lesezeit ca.: 5 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 16. Mai 2017

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