Frau Müller hat 1980 zwei Töchter als Baby zur Adoption freigegeben. Jetzt ist sie alt und die beiden Töchter fragen sich, ob sie eines Tages für die Bestattung der Frau aufkommen müssen.
Erstmal vielen Dank für den Blog!
Also ich schildere hier mal eine Begebenheit aus meinem Freundeskreis, auch wenn ich hier die Namen und Städte geändert habe.
Frau Müller hatte zwei Töchter Monika und Elke, die sie beide als Babys zu Adoption frei gegeben hat, so kam Elke nach Köln und Monika nach Bremen…
Beide Mädchen haben seit 2005 wieder Kontakt mit Frau Müller…
Nun ist Frau Müller gestorben, und hat außer einer alten Tante, die im Heim wohnt, keine Familie mehr…
Die Töchter sind ja nur noch biologisch mit Frau Müller verwandt.
Wer zahlt also?
Frau Müller ist selber mittellos gewesen, und hat Hartz 4 bezogen…
Monika und Elke sind beide verheiratet,und haben beide Kinder die noch recht klein sind…
Tante Ilse ist wie gesagt 88 Jahre alt, und ihre Rente wird vom Heim aufgefressen…
Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geregelt:
§ 1755 Abs. 1 BGB: „Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.“
Wer adoptiert ist, ist mit seinen leiblichen Eltern vor dem Gesetz nicht mehr verwandt. Er muß auch die Bestattungskosten nicht bezahlen.
Eine Kontaktaufnahme zu den leiblichen Eltern spielt dabei keine Rolle.
Etwas anders sieht es aus, wenn die Mutter einem Adoptivkind etwas vererbt. Das wird hier nicht der Fall sein.
Wenn es aber so wäre, würde das Kind Erbe und wäre als solcher zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet.
Es wäre also ratsam in diesem Fall Erbe und Bestattungskosten gegeneinander abzuwägen und ggf. das Erbe auszuschlagen.
Wenn ich die Zuschrift richtig interpretiere, handelt es sich bei der Person im Heim um eine Tante der Verstorbenen.
Als Tante müsste sie nicht für die Bestattungskosten eintreten. (gemäß Landesbestattungsgesetz NRW beispielhaft.)
Bezieht sich der Begriff Tante aber auf das Verwandtschaftsverhältnis zu den beiden Adoptivkindern, dann wäre die alte Dame im Heim die Schwester oder Schwägerin der Verstorbenen.
Als Schwägerin stünde sie auch nicht in der Reihe der Bestattungspflichtigen.
Als Schwester hingegen schon. Gemäß Landesbestattungsgesetz würde nun die im Heim lebende Schwester der Verstorbenen als Bestattungspflichtige in Frage kommen.
Wegen Mittellosigkeit würde hier aber das Sozialamt einspringen.
Ich hoffe, ich konnte mit meiner Antwort helfen.
Das Adoptionsrecht ist recht kompliziert. Es unterscheidet zwischen „starken“ und „schwachen“ Adoptionen von Minderjährigen und Erwachsenen und wurde im Verlaufe der Jahrzehnte geändert. Es gibt einen Stichtag im Jahr 1977, der dafür sorgt, daß bestimmte Rechtsverhältnisse vor und nach dem Stichtag anders zu bewerten sind. Umsomehr gilt hier der Hinweis, daß man in komplizierten Rechtsfragen am besten einen Fachanwalt aufsucht.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Schlagwörter: bestattungskosten, frau, müller
Hallo,
wir hatten vor Jahren so ein ähnliches Problem (2 von 4 Kinder wurden zur Adoption freigegeben, nun ist eines der adoptierten Kinder verstorben).
Damals haben wir allerdings gelernt, dass das Adoptionsrecht (ich meine zwischen 1970 und 1975, bin mir jedoch nicht sicher) geändert wurde. Je nachdem wann die Adoption stattgefunden hat, kann es sein, dass die adoptierten Kinder doch noch der leiblichen Mutter zugeordnet werden, so dass diese sich entsprechend kümmern müssen. Eben einfach aus dem Grund, dass diese strickte Trennung wie heute in der damaligen Adoption nicht war.
In unserem Fall damals war es so, dass sich alle Geschwister (egal ob adoptiert oder nicht) um Beerdigung und Erbe kümmern mussten. Eigentlich auch die Mutter, da diese jedoch unter Demenz litt, war ein kümmern nicht möglich und finanziell war es auch nicht möglich, so dass alles auf den Geschwistern hängen geblieben ist.
@Stefanie:
Moin,
es kommt noch dazu, dass diese o.g. strikte Regelung nur für die Minderjährigenadoption gilt (hier bei „Baby adoptiert“ also zutreffend), dass sie aber grundsätzlich nicht gilt bei der Erwachsenenadoption.
Hmm okay… Aber wie schaut es mit Pflegekindern aus? Wenn diese seit der Kleinstkinderzeit mit der leiblichen Familie in keinerlei Kontakt stehen, müssen sie dennoch später mal für die Pflegekosten bzw. Bestattungskosten der leiblichen Eltern aufkommen. Stimmt das soweit?