Wir haben bei einem Bestattungskonzern eine Bestattungsvorsorge. Meine Mutter hat dort einen Vertrag über die Bestattung und eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Jetzt ist meine Mutter etwas uneinsichtig wegen der Bestattung, die wir ein wenig anders haben wollen. Können wir a) den Bestattungsvorsorgevertrag ändern und b) das Bezugsrecht der Vorsorge auf meine Frau überschreiben? Der Bestatter verlangt für die Änderung der Vorsorge eine Gebühr von 80 Euro und für die Umschreibung des Bezugsrechts über 100 Euro. Außerdem will er die Unterschrift der Mutter. Darf der das?
Ja.
Es ist ja gerade der Sinn und Zweck einer Bestattungsvorsorge, daß der Vorsorgende sicherstellt, daß die Bestattung dereinst auch einmal genau so durchgeführt wird, wie er es sich vorstellt und nicht so, wie z.B. Kinder oder andere Hinterbliebene meinen, daß es besser wäre. Somit ist es vollkommen richtig, daß der Bestattungsunternehmer die Einwilligung seines Vertragspartners in die gewünschten Änderungen verlangt.
Daß er für die Änderung auch eine Gebühr verlangt, ist durchaus angemessen. Ihm entsteht dadurch Arbeit und ggfs. entgeht ihm auch ein Gewinn, weil eventuell geplant ist, den Umfang und somit den Preis der Bestattung zu reduzieren. Solche Abstandssummen bei Kündigung, Nichteinhaltung oder Minderung der Vorsorge sind üblich und oft Bestandteil der Vorsorgeverträge.
Bei der Änderung des Bezugsrechtes der Sterbegeldversicherung ist es im Prinzip ebenso. Nur muß man berücksichtigen, daß es sich um zwei Verträge handelt, einmal der Vorsorgevertrag zur Regelung der Bestattung und die zweckgebundene Lebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft. Auch hier kann eine Änderung des Bezugsberechtigten nicht einfach von jedermann beantragt werden, sondern das muß dann schon derjenige tun, der den Vertrag geschlossen hat und die Beiträge zahlt. Er kann das natürlich machen, wodurch dann der Bestatter nicht mehr der Bezugsberechtigte wäre. Er ist dann aber, im Fall, daß die erforderlichen Gelder später nicht zur Verfügung stehen, von der Leistung frei. Eine Vorsorge macht auch für einen Bestatter logischerweise nur dann Sinn, wenn sie auch bezahlt wird. Man kann also nicht erwarten, daß er den Vorsorgevertrag aufrecht erhält und erfüllt, während die dafür vorgesehenen Mittel von einem Hinterbliebenen beansprucht und nicht zur Zahlung der Bestattung herangezogen werden können.
Daß die Versicherungsgesellschaft bei Änderung oder Auflösung des Vertrages eine Gebühr verlangt, ist ebenfalls relativ normal. Ob das nun gerade 100 Euro oder mehr sein müssen, weiß ich nicht.
Aber eins ist klar: Die Vorsorge soll die Bestattung regeln und die Sterbegeldversicherung soll sie bezahlen.
Ändert man diese Komponenten ungünstig, geht das Zusammenspiel nicht mehr auf.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Schlagwörter: bestattungsvorsorge, bezugsrecht
[quote]Jetzt ist meine Mutter etwas uneinsichtig wegen der Bestattung, die wir ein wenig anders haben wollen [/quote]
genau das wird der grund sein, warum sie diese vorsorge überhaupt gemacht hat! sie will es so wie es ihren wünschen entspricht und nicht euren!
@Fragesteller
Mutti darf entscheiden. Schließlich lässt sich Mutti beerdigen, und nicht du.
Das wäre wie „Meine Schwester ist etwas uneinsichtig bezüglich ihrer Wohnung. Jetzt will ich ihren Wohnsitz von Berlin nach München umschreiben, aber der Vermieter in München will Miete und die Unterschrift meiner Schwester. Darf der das?“
so seh ich das auch.
ist es nicht etwas respektlos sich gegen die Bestattungswünsche der eigenen Mutter zu wenden?
ist der Fragende vielleicht der Uneinsichtige?
Ich fände eine Hochzeit als Vergleich viel passender. Und da isses auch noch viel schlimmer. Da muss man unter allen Umständen selber ja sagen 😉
Das sind aber herbe Kidis die den Wunsch der Mama nicht nachgehen wollen.
Ich will jedenfalls mal einen knallroten Sarg haben mit 3 mm Hochglanzlack, so einen wie ich vor 15 Jhren mal bei einem Bestatter im Schaufenster gesehen habe.
Und auf dem Grabstein soll stehen:
„Bin im Keller“
@ Supieulchen: Jaaaah, und Ferrariaufkleber, Telefonwerbeaufkleber, eventuell mit Spoilern.
Und die Kinder können nichts dagegen tun.
Alles schon bezahlt. „Händereib“
Sagen die Kinder:
Ja, Papi ist jetzt tot, und damit Tom nichts erfährt gehn wir zu Eichenlaubs und lassen dort eine anonyme grüne Wiesenbestattung machen. Wer soll den dem Exzentriker sein Grab pflegen? Eine Woche danach finden wir „zufällig“ die Unterlagen und lassen uns bei Tom auszahlen. Die 10% können wir verschmerzen, Hauptsache dem Alten eins ausgewischt.
„Böse grins“.
Sagt dann Tom: „Egal, bezahlt ist bezahlt. Wunsch ist Wunsch. Dann machen wir alles so wie bestellt und bezahlt, nur ohne Leiche. Dann bekommt er doch noch seine tolle Beerdigung, kann von der Urnenwand aus sogar rüberschauen.
„Ääätsch“
das gebühren bei einer veränderung der vorsorge entstehen war mir bisher nicht bekannt.
klar, dass dem bestatter dadurch arbeitsaufwand entsteht, aber er hat doch dann i-wann die bestattung des vorsorgenden.
gerade einige ältere leute haben i-wie freude daran, ihre beisetzung und das „drumherum“ zu planen, und da klingelt doch öfters mal das telefon und es wird etwas geändert.
da jedesmal die aufforderung zu bezahlen zu machen, fänd ich nicht gut… 😉
Wir erheben beispielsweise keine Gebühren bei der Änderung von Bestattungsvorsorgen. Aber mir sind Unternehmen bekannt, die das tun.
Im Normalfall wird man keine Gebühren erheben, wenn sich die Gewinnaussicht des Bestatters dadurch nicht verändert.
Hm… wenn die Mutter „uneinsichtig“ ist, wenn die Kinder es „etwas anders“ haben wollen, darf man schon mal fragen, was dahinter steckt. Das hat schon ein „Geschmäckle“.
Und der Bestatter, der den Vorsorgevertrag mit der Mutter gemacht hat, muss sich die Änderung sogar von der Mutter (=Vertragspartner) bestätigen lassen, es sei denn, die Mutter hat den Vertrag gemacht, als sie nicht zurechnungsfähig war und die Kinder haben sie zwischenzeitlich entmündigen lassen – dann sollte aber auch ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegen, denn einem volljährigen Menschen seine Geschäftsfähigkeit abzuerkennen, ist keine Kleinigkeit.